922. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 Abs. 1 lit. b, 21 Abs. 1, und 124 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 691/1992 wird verordnet
Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung — ZLZV 1993, BGBl. Nr. 738/1993 wird wie folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ . . .)" durch den Klammerausdruck „(§ 3)" ersetzt.
2. § 7 Abs. 1 lit. a lautet
,,a) zur Wahrung öffentlicher Interessen (zB Krankentransporte, Wildversorgung, Feuer- oder Schädlingsbekämpfung), und entgegenstehende öffentliche Interessen das Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen."
3. Im § 14 Abs. 2 ist zwischen „15 °C" und „25 °C" das Wort „anstatt" einzufügen.
4. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt
„§ 40 a. An- und Abflüge mit Flugzeugen mit Strahlantrieb dürfen auf dem Flughafen Wien täglich zwischen 23.30 Uhr und 05.00 Uhr Lokalzeit nur durchgeführt werden, wenn der von ihnen entwickelte Lärm die im § 40 Abs. 4 genannten Lärmgrenzwerte nicht übersteigt."
5. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt
„§ 41 a. Grundschulungsflüge im Platzrundenbereich von Zivilflugplätzen und Schleppflüge dürfen nur mit Flugzeugen mit einem A-bewerteten Schallpegel von maximal 72 dB, gemessen gemäß den Bestimmungen der §§ 20 bis 23, durchgeführt werden.
6. § 46 lautet
„§ 46. Die Übertretungen der Bestimmungen der §§ 40 Abs. 2, 3 und 5, 41, 44 und 45 sind gemäß § 146 des Luftfahrtgesetzes strafbar."
7. Im § 47 Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung „Abs. 1" nach der Zahl 41 aufgehoben.
8. § 47 Abs. 3 wird als Abs. 4 bezeichnet; Abs. 3 lautet
„(3) § 40 a ist auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Mai 1994, § 41 a ist auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Oktober 1994 ereignen, nicht mehr anzuwenden."
9. Im § 47 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt
„(5) die §§ 6 Abs. 1 lit. b, 7 Abs. 1 lit. a, 14 Abs. 2, 40 a, 41 a, 46, 47 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 922/1993 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.