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921_1994 AT

921. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße im Bereich der Marktgemeinde Kittsee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 921. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße im Bereich der Marktgemeinde Kittsee

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 50 Burgenland Straße (Verbindung zur Staatsgrenze bei Kittsee) wird im Bereich der Marktgemeinde Kittsee wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 6,381 (Verordnungs-km 0,0) der durchgehenden B 50 Burgenland Straße, verläuft südlich von Kittsee, überführt die Bahnlinie der ÖBB Parndorf—Kittsee—Staatsgrenze und endet bei Verordnungs-km 3,017 an der Staatsgrenze mit der Slowakischen Republik.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kittsee aufliegenden Planunterlagen (Plan-Nr. 1074 im Maßstab 1: 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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