920_1994
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920. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Peilstein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 920. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Peilstein
1994_920_0 920. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 38 Böhmerwald Straße im Bereich der Marktgemeinde Peilstein
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenteil der B 38 Böhmerwald Straße von km 162,204 (alt) bis km 162,433 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 17 August 1988, BGBI. Nr. 493, bestimmten — Abschnitt „Peilstein—Flattingerbach" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.