91. Bundesgesetz: Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik
Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen
finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im § 2 angeführten Zwecke abzuschließen
§ 2. (1) Mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 werden insbesondere
die folgenden Zwecke verfolgt
a) Finanzierung des Einsatzes inländischer Konsulenten oder Planungsunternehmen;
b) Finanzierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Internationalen
Finanzinstitutionen für Personen aus Entwicklungs- bzw. Transitionsländern durchgeführt
werden;
c) Finanzierung der zeitlich befristeten Tätigkeit von österreichischen Staatsbürgern bei Internationalen
Finanzinstitutionen, die auf Grund ihrer Qualifikation von der betreffenden Internationalen
Finanzorganisation nach den dort geltenden Auswahlkriterien ausgewählt worden sind
und deren Beschäftigung in dieser Institution erwarten lässt, dass die gewonnenen Erfahrungen
und Kenntnisse in weiterer Folge im Interesse Österreichs zum Einsatz kommen können.
(2) Sonstige Maßnahmen und Aktivitäten von Internationalen Finanzinstitutionen können im
Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 finanziert werden, wenn diese Maßnahmen
und Aktivitäten mit den Zielsetzungen der österreichischen bzw. der internationalen Entwicklungszusammenarbeit
übereinstimmen.
§ 3. Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 müssen insbesondere regeln
1. Höhe der bereitgestellten Geldmittel;
2. Art und Ausmaß der durch die Kooperationsvereinbarung zu finanzierenden Leistungen. Im
Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 Z 1 kann neben österreichischen
Konsulenten und Planungsunternehmen die Mitwirkung von lokalem oder internationalem
Personal finanziert werden.
3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.
§ 4. Das Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen
Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 294/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/1997,
tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des
Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. II Nr. 187/1997, wird wie folgt geändert
§ 4 Abs. 1 lautet
„(1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes
1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996,
bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union
von in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.“
PRÄAMBEL
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister
für Verkehr der Republik Lettland, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
in dem Bestreben, dem beiderseitigen Außenhandel in bezug auf die Güterbeförderung geeignet
Rechnung zu tragen,
in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten und im Transit durch die
Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den
betroffenen Gebieten von Österreich und Lettland der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch
den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,
in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten und
im Transit durch die Vertragsstaaten auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr
(Straße/Schiene) zu regeln,
in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die
Schiene notwendig ist,
in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten
umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung
des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,
in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transports gefährlicher Güter von der Straße
auf die Schiene zu begünstigen,
entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage
verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die
Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,
haben folgendes vereinbart
TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler
Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Lettland.
2. Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind
– Kombinierten Verkehr Schiene/Straße;
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten
und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN
Artikel 2
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als
1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung
a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof
(Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),
b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem motorgetriebenen
Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Z 2 oder deren
Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge
(Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der beiden Vertragsstaaten oder beider
Vertragsstaaten überschritten werden muß, und
c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf
der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren
und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof
(Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr);
2. Lastfahrzeug
Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug,
Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;
3. Werkverkehr
Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;
b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung
vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des
Unternehmens dienen;
c) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm
auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;
d) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
Unternehmens geführt werden;
e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen;
4. Kabotage
Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb
dieses Staatsgebietes.
TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR
Artikel 3
Genehmigungspflichtige Verkehre
1. Die im Anwendungsbereich (Teil I) angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein
Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates,
auf dessen Hoheitsgebiet die Fahrt auf der Straße stattfindet.
2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer
Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als
a) Standardgenehmigungen,
b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder
nach der Art des Transports).
Artikel 4
Genehmigungsfreie Verkehre
1. Einer Genehmigung bedürfen nicht
a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der
Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß
Personen befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach
und von Flughäfen;
c) die Beförderung von Postsendungen;
d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;
f) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;
g) die Überführung von Leichen;
h) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich
des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich
der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;
i) die Beförderung von medizinischen Versorgungsgütern und von sonstigen Hilfsgütern zur
Hilfeleistung in dringenden Notfallen (insbesondere bei Naturkatastrophen);
j) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder
anderen Sicherheitskräften begleitet werden;
k) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;
l) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen
soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung
der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten
Genehmigung;
m) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;
n) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;
o) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport-
und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-,
Film- oder Fernsehaufnahmen;
p) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt
wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung
hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen
Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde.
2. Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf
bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.
Artikel 5
Genehmigung
1. Für jedes motorgetriebene, in einem der beiden Vertragsstaaten zugelassene Lastfahrzeug ist
unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten
a) Name und Anschrift des Unternehmens;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
d) Art des Transports (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für das Unternehmen, auf dessen Namen sie lautet und ist
nicht übertragbar.
4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die
zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt
– mit Ausnahme der in Z 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an das in Betracht kommende
Unternehmen ausgibt. Die Angaben gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmen
selbst auszufüllen.
5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf
Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
6. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung
ausgestellt wird.
Artikel 6
Kabotageverbot
1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.
2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden,
daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.
Artikel 7
Sanktionsbestimmungen
1. Die Unternehmen sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und
Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die
jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.
2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals
gegen das auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die
Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem das
Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen
Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen
a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten
(Verwarnung);
b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;
c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug
von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des
anderen Vertragsstaates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.
3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt
wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt
werden.
4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung dieser
Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Z 2 in Kenntnis setzen.
Artikel 8
Kontingente
1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe
werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission
zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel genannten
Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.
2. Die Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Die Genehmigung ist nur innerhalb des
Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der
Gemischten Kommission (Artikel 11) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
Artikel 9
Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen
möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die
Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge
ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.
Artikel 10
Besonders für die Bahn geeignete Güter
Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen
überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von
der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.
TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 11
1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach
dieser Vereinbarung ein.
2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und
entscheidet einvernehmlich.
3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die
Zielerreichung dieser Vereinbarung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten
Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß
Artikel 9 und Artikel 10 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der
Genehmigungen, sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.
4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,
kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.
TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 13
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens
drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Weg kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 9. Juni 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und lettischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Klima
Der Minister für Verkehr der Republik Lettland
Gutmanis