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91_2001 AT

91. Bundesgesetz: Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bund wird ermächtigt, mit internationalen Finanzinstitutionen, bei denen die Republik

Österreich Mitglied ist, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen

finanziellen Mittel Kooperationsvereinbarungen für die im § 2 angeführten Zwecke abzuschließen

§ 2. (1) Mit dem Abschluss von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 werden insbesondere

die folgenden Zwecke verfolgt

a) Finanzierung des Einsatzes inländischer Konsulenten oder Planungsunternehmen;

b) Finanzierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Internationalen

Finanzinstitutionen für Personen aus Entwicklungs- bzw. Transitionsländern durchgeführt

werden;

c) Finanzierung der zeitlich befristeten Tätigkeit von österreichischen Staatsbürgern bei Internationalen

Finanzinstitutionen, die auf Grund ihrer Qualifikation von der betreffenden Internationalen

Finanzorganisation nach den dort geltenden Auswahlkriterien ausgewählt worden sind

und deren Beschäftigung in dieser Institution erwarten lässt, dass die gewonnenen Erfahrungen

und Kenntnisse in weiterer Folge im Interesse Österreichs zum Einsatz kommen können.

(2) Sonstige Maßnahmen und Aktivitäten von Internationalen Finanzinstitutionen können im

Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 1 finanziert werden, wenn diese Maßnahmen

und Aktivitäten mit den Zielsetzungen der österreichischen bzw. der internationalen Entwicklungszusammenarbeit

übereinstimmen.

§ 3. Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 müssen insbesondere regeln

1. Höhe der bereitgestellten Geldmittel;

2. Art und Ausmaß der durch die Kooperationsvereinbarung zu finanzierenden Leistungen. Im

Rahmen von Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 2 Z 1 kann neben österreichischen

Konsulenten und Planungsunternehmen die Mitwirkung von lokalem oder internationalem

Personal finanziert werden.

3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie

4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.

§ 4. Das Bundesgesetz über den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen

Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 294/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/1997,

tritt am Tag nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 91. Verordnung: Änderung der Außenhandelsverordnung – AußHV

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen und mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des

Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. II Nr. 187/1997, wird wie folgt geändert

§ 4 Abs. 1 lautet

„(1) Einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1995, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 429/1996,

bedürfen Rechtsgeschäfte und Handlungen über die Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union

von in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren.“

BGBlPdf 91. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

PRÄAMBEL

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister

für Verkehr der Republik Lettland, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, dem beiderseitigen Außenhandel in bezug auf die Güterbeförderung geeignet

Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten und im Transit durch die

Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den

betroffenen Gebieten von Österreich und Lettland der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch

den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten und

im Transit durch die Vertragsstaaten auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr

(Straße/Schiene) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die

Schiene notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten

umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung

des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transports gefährlicher Güter von der Straße

auf die Schiene zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung, die Verkehrsnachfrage

verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die

Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben folgendes vereinbart

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler

Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Lettland.

2. Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden,

– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind

– Kombinierten Verkehr Schiene/Straße;

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,

– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen

sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten

und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1. Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf

der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren

und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof

(Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),

b) vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem motorgetriebenen

Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Z 2 oder deren

Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge

(Containerverkehr), wobei die Staatsgrenze einer der beiden Vertragsstaaten oder beider

Vertragsstaaten überschritten werden muß, und

c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf

der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren

und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof

(Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr);

2. Lastfahrzeug

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug,

Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;

3. Werkverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind

a) die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,

vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;

b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung

vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des

Unternehmens dienen;

c) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm

auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;

d) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des

Unternehmens geführt werden;

e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens

darstellen;

4. Kabotage

Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb

dieses Staatsgebietes.

TEIL III: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Anwendungsbereich (Teil I) angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein

Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates,

auf dessen Hoheitsgebiet die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer

Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 8 erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen,

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder

nach der Art des Transports).

Artikel 4

Genehmigungsfreie Verkehre

1. Einer Genehmigung bedürfen nicht

a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der

Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß

Personen befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach

und von Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;

e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

f) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

g) die Überführung von Leichen;

h) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich

des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich

der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

i) die Beförderung von medizinischen Versorgungsgütern und von sonstigen Hilfsgütern zur

Hilfeleistung in dringenden Notfallen (insbesondere bei Naturkatastrophen);

j) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder

anderen Sicherheitskräften begleitet werden;

k) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

l) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen

soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung

der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten

Genehmigung;

m) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;

n) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;

o) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport-

und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten, sowie zu oder von Rundfunk-,

Film- oder Fernsehaufnahmen;

p) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt

wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung

hinsichtlich der höchsten zulässigen Abmessungen oder des höchsten zulässigen

Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde.

2. Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf

bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.

Artikel 5

Genehmigung

1. Für jedes motorgetriebene, in einem der beiden Vertragsstaaten zugelassene Lastfahrzeug ist

unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.

2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten

a) Name und Anschrift des Unternehmens;

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;

d) Art des Transports (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f) Dauer der Gültigkeit.

3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für das Unternehmen, auf dessen Namen sie lautet und ist

nicht übertragbar.

4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die

zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt

– mit Ausnahme der in Z 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an das in Betracht kommende

Unternehmen ausgibt. Die Angaben gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmen

selbst auszufüllen.

5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf

Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

6. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung

ausgestellt wird.

Artikel 6

Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden,

daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Artikel 7

Sanktionsbestimmungen

1. Die Unternehmen sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und

Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die

jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals

gegen das auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltende Recht und gegen die

Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem das

Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen

Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen

a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten

(Verwarnung);

b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;

c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug

von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des

anderen Vertragsstaates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt

wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt

werden.

4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung dieser

Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Z 2 in Kenntnis setzen.

Artikel 8

Kontingente

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe

werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission

zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel genannten

Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

2. Die Genehmigung gilt für eine Hin- und Rückfahrt. Die Genehmigung ist nur innerhalb des

Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der

Gemischten Kommission (Artikel 11) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Artikel 9

Umweltverträgliche Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen

möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die

Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge

ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.

Artikel 10

Besonders für die Bahn geeignete Güter

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen

überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von

der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

TEIL IV: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 11

1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach

dieser Vereinbarung ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und

entscheidet einvernehmlich.

3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die

Zielerreichung dieser Vereinbarung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten

Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß

Artikel 9 und Artikel 10 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der

Genehmigungen, sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt,

kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.

TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert

sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens

drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Weg kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 9. Juni 1995 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und lettischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Klima

Der Minister für Verkehr der Republik Lettland

Gutmanis

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