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91_2000 AT

91. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/

2000, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 2b lautet

„(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf in den

Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen von Sondertranchen

für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß

zusagen, das insgesamt dem Barwert von 3500 Millionen Schilling entspricht.“

2. § 37 Abs. 5a lautet

„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur

Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6

Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 5800 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung

der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 für die Abwicklung der Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2)

im Jahr 2000 sowie für die Abwicklung der Sondertranchen (§ 6 Abs. 2a und 2b) entstehenden Kosten zu

bedecken.“

BGBlPdf 91. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Sperrgebiet Großmittel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.

Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet

Die Verordnung über das Sperrgebiet Großmittel, BGBl. Nr. 623/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind durch eine rote Linie gekennzeichnet

1. in einem Ausschnitt der Österreichischen Karte im Maßstab 1 : 25000 (ÖK 25 V), Blatt Nr. 76

Wiener Neustadt und Nr. 77 Eisenstadt,

2. in sieben Katasterplänen, Blatt Nr. 1 bis 4 jeweils im Maßstab 1 : 5000 und Blatt Nr. 5 bis 7

jeweils im Maßstab 1 : 1000 bzw. 1 : 2000, und

3.in einem Zusatzblatt (bestehend aus Ausschnitten der Österreichischen Karte im Maßstab

1 : 25000, der Blätter Nr. 1 und 4 sowie des Blattes 5, Detail A).“

2. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2000 tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 91. Kundmachung: Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357/1988, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 87/1999) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Litauen 22. Juni 1999

Slowakei 1. Februar 2000

Tschechische Republik 7. Mai 1999

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben

Slowakei

Gemäß Art. 12 erklärt die Slowakei, nachstehende Bestimmungen als bindend anzusehen

Artikel 2

Artikel 3 – Absatz 2

Artikel 4 – Absätze 1, 2, 4 und 6

Artikel 5

Artikel 6 – Absatz 1

Artikel 7 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 8 – Absätze 1, 2 und 3

Artikel 9 – Absätze 2, 3, 4 und 8

Artikel 10 – Absatz 1

Artikel 11.

Tschechische Republik

Gemäß Art. 12 Abs. 1 sieht die Tschechische Republik 24 (vierundzwanzig) Absätze des Teils I der

Charta, wovon 13 (dreizehn) Absätze im Art. 12 Abs. 1 genannt sind, für sich als bindend an.

Die Tschechische Republik erachtet sich an folgende Bestimmungen nicht gebunden.

Artikel 4 – Absatz 5

Artikel 6 – Absatz 2

Artikel 7 – Absatz 2

Artikel 9 – Absätze 3, 5 und 6.

Ferner hat Lettland Kundgemacht in BGBl. III Nr. 87/1999 am 1. Juni 1999 gemäß Art. 12 Abs. 3 erklärt, für sich folgende weitere

Artikel als bindend anzusehen

Artikel 6 – Absatz 2

Artikel 7 – Absatz 2

Artikel 9 – Absatz 4.

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