91. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/
2000, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 2b lautet
„(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf in den
Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen von Sondertranchen
für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß
zusagen, das insgesamt dem Barwert von 3500 Millionen Schilling entspricht.“
2. § 37 Abs. 5a lautet
„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur
Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6
Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 5800 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung
der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 für die Abwicklung der Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2)
im Jahr 2000 sowie für die Abwicklung der Sondertranchen (§ 6 Abs. 2a und 2b) entstehenden Kosten zu
bedecken.“
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995, BGBl.
Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet
Die Verordnung über das Sperrgebiet Großmittel, BGBl. Nr. 623/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind durch eine rote Linie gekennzeichnet
1. in einem Ausschnitt der Österreichischen Karte im Maßstab 1 : 25000 (ÖK 25 V), Blatt Nr. 76
Wiener Neustadt und Nr. 77 Eisenstadt,
2. in sieben Katasterplänen, Blatt Nr. 1 bis 4 jeweils im Maßstab 1 : 5000 und Blatt Nr. 5 bis 7
jeweils im Maßstab 1 : 1000 bzw. 1 : 2000, und
3.in einem Zusatzblatt (bestehend aus Ausschnitten der Österreichischen Karte im Maßstab
1 : 25000, der Blätter Nr. 1 und 4 sowie des Blattes 5, Detail A).“
2. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) § 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2000 tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357/1988, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 87/1999) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Litauen 22. Juni 1999
Slowakei 1. Februar 2000
Tschechische Republik 7. Mai 1999
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben
Slowakei
Gemäß Art. 12 erklärt die Slowakei, nachstehende Bestimmungen als bindend anzusehen
Artikel 2
Artikel 3 – Absatz 2
Artikel 4 – Absätze 1, 2, 4 und 6
Artikel 5
Artikel 6 – Absatz 1
Artikel 7 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 8 – Absätze 1, 2 und 3
Artikel 9 – Absätze 2, 3, 4 und 8
Artikel 10 – Absatz 1
Artikel 11.
Tschechische Republik
Gemäß Art. 12 Abs. 1 sieht die Tschechische Republik 24 (vierundzwanzig) Absätze des Teils I der
Charta, wovon 13 (dreizehn) Absätze im Art. 12 Abs. 1 genannt sind, für sich als bindend an.
Die Tschechische Republik erachtet sich an folgende Bestimmungen nicht gebunden.
Artikel 4 – Absatz 5
Artikel 6 – Absatz 2
Artikel 7 – Absatz 2
Artikel 9 – Absätze 3, 5 und 6.
Ferner hat Lettland Kundgemacht in BGBl. III Nr. 87/1999 am 1. Juni 1999 gemäß Art. 12 Abs. 3 erklärt, für sich folgende weitere
Artikel als bindend anzusehen
Artikel 6 – Absatz 2
Artikel 7 – Absatz 2
Artikel 9 – Absatz 4.