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91_1999 AT

91. Bundesgesetz: Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Personenstandsgesetz (PStG), BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert

1. § 28 Abs. 2 lautet

„(2) Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls von den Eltern vorgesehenen

und bekanntgegebenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der Familienname,

die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.“

2. § 35 lautet samt Überschrift

„Urkunden über Todesfälle

§ 35. (1) Die Sterbeurkunde hat die in § 28 Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für

totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt; sie hat die Angaben gemäß § 28 Abs. 2 zu

enthalten.

(2) Für Personen, deren Tod im Buch für Todeserklärungen eingetragen ist, wird nur eine Abschrift

der Eintragung ausgestellt.“

3. § 74 Abs. 2 lautet

„(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung der dafür jeweils

maßgebenden Bestimmung Verordnungen erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens

dieser Bestimmung in Kraft.“

4. § 74 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) §§ 28 Abs. 2, 35 und 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/1999 treten

mit 1. September 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 91. Verordnung: Geschäftsordnung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Auf Grund des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes,

BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 wird verordnet

Einberufung

§ 1. (1) Die Vorsitzende hat die Interministerielle Arbeitsgruppe (im folgenden „IMAG“ genannt)

nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Bei ihrer Verhinderung kann sie

eine Person ihres Vertrauens bis auf Widerruf mit der Vorsitzführung betrauen.

(2) Die Einberufung zu einer IMAG-Sitzung kann auch auf Verlangen von einem Viertel der

Mitglieder erfolgen. Verlangen fünf Mitglieder der IMAG die Einberufung, so ist dem so rechtzeitig zu

entsprechen, daß die IMAG innerhalb von vier Wochen nach Einlangen eines solchen Verlangens

zusammentritt. Diesem schriftlichen Verlangen ist gleichzeitig die Tagesordnung anzuschließen.

Einladungen

§ 2. (1) Die Einladungen zu den Sitzungen der IMAG ergehen schriftlich und sind in der Regel

mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu versenden.

(2) Die Einladung hat zu enthalten

1. Ort und Zeit der Sitzung,

2. die Tagesordnung,

3. sonstige Unterlagen.

(3) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder gemäß § 32 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

(BGBl. Nr. 100/1993) zu laden. Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der IMAG hat bei Verhinderung

rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen.

(4) Bei Bedarf kann die IMAG Expertinnen und geeignete Auskunftspersonen beiziehen. Darüber ist

ein Beschluß zu fassen.

(5) Die Sitzungen finden in der Regel im Bundeskanzleramt statt, können aber, wenn dies

zweckmäßig erscheint, auch an anderen Orten abgehalten werden.

Tagesordnung und Unterlagen

§ 3. (1) Abgesehen von der Einberufung gemäß § 1 Abs. 2 wird die Tagesordnung von der

Vorsitzenden festgelegt.

(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied (im Vertretungsfall das jeweilige

Ersatzmitglied) bis zu einer Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich einbringen. Davon sind die übrigen

Mitglieder unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Entsprechende Unterlagen sind zu verschicken.

(3) Jedes Mitglied kann am Beginn der Sitzung (nach Feststellung der Beschlußfähigkeit) eine

Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die

Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen.

Öffentlichkeit

§ 4. Die Sitzungen der IMAG sind nicht öffentlich.

Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

§ 5. (1) Die IMAG ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder

mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.

(3) Die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzuhalten.

Ablauf der Sitzungen – Verhandlungsführung

§ 6. (1) Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, stellt die gefaßten Beschlüsse fest

und erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.

(2) Die Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken.

(3) Aus dem Kreis der Mitglieder kann die Vorsitzende eine Berichterstatterin für eine bestimmte

Angelegenheit bestimmen.

(4) Die Vorsitzende kann die Sitzung auch unterbrechen und zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte

vertagen.

Geschäftsführung

§ 7. (1) Die Geschäftsführung der IMAG obliegt dem Bundeskanzleramt.

(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören, neben der Abwicklung der laufenden Geschäfte,

vor allem die Protokollführung bei den Sitzungen.

(3) Die Geschäfte sind unter der Leitung der Vorsitzenden zu führen.

Protokoll

§ 8. (1) Über jede Sitzung wird ein Resümeeprotokoll geführt, in dem der wesentliche Gang der

Beratungen und die Beschlüsse in kurzer Form festzuhalten sind. Die Verwendung von Schallträgern ist

zulässig.

(2) Das Protokoll wird allen Mitgliedern und Sitzungsteilnehmerinnen übermittelt.

(3) Einwendungen gegen das Protokoll können nur bis zu Beginn der nächsten Sitzung der IMAG

erhoben werden.

Ausschüsse

§ 9. (1) Zur Vorbereitung und Behandlung von einzelnen Beratungsgegenständen kann die IMAG

Ausschüsse einsetzen.

(2) Die Ausschußvorsitzende und die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von den IMAG-

Mitgliedern beschlossen.

(3) Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse zur

Unterstützung ihrer Aufgabenerfüllung externe Expertinnen beiziehen.

(4) Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung der IMAG zur weiteren

Behandlung vorzulegen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 10. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

BGBlPdf 91. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn zur Ergänzung der Anlage zu Artikel 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Das

Wirtschaftsministerium

BMwA

Sektionschef

Mag. Dr. iur. Wilhelm Koprivnikar

Leiter der Sektion

Gewerbe, Tourismus und Ingenieurwesen

Stubenring 1, A – 1011 Wien

Wien, am 2. Dezember 1998

GZ: 32.420/55-III/A/3/98

Sehr geehrter Herr Staatssekretär!

Ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit

in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit

von beruflichen Prüfungszeugnissen Kundgemacht in BGBl. Nr. 849/1994 vom 6. April 1994 eingesetzten Expertenkommission vorzuschlagen

Die Anlage zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich

und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über

die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in

der Anlage zu dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse

ergänzt.

Falls Sie sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklären, werden diese Note und Ihre Antwortnote

eine Vereinbarung bilden, die in Österreich im Bundesgesetzblatt Teil III kundgemacht wird und am

ersten Tage des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem Sie mir mitteilen, daß in Ungarn die

Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind und dieser Notenwechsel

entsprechend publiziert wird.

Ich darf Ihnen mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels

auf österreichischer Seite gegeben sind.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Koprivnikar

Herrn

Staatssekretär

Dr. András Benedek

Ministerium für Arbeit

Roosevelt tér 7–8

H – 1051 Budapest

Anlage

ÖSTERREICHISCH-UNGARISCHES BERUFSBILDUNGSABKOMMEN

Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse – 1. Notenwechsel

(Übersetzung)

DAS AUSSENMINISTERIUM

DER REPUBLIK UNGARN

719-1/1999

VERBALNOTE

Das Aussenministerium der Republik Ungarn drückt der Botschaft der Republik Österreich seine

Hochachtung aus und beehrt sich mitzuteilen, dass die ungarische Seite die Modifikation – durch die

Ergänzung des Verzeichnisses der als gleichwertig anerkannten Zeugnisse – der Beilage des 1. Absatzes

des 5. Artikels des zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Republik Österreich in Wien am

6. April 1994 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit in der Berufsbildung und über die

gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Fachprüfungszeugnisse angenommen und die für das

Inkrafttreten der erwähnten Änderung des obigen Abkommens notwendigen internen rechtlichen

Voraussetzungen erfüllt hat.

Im Hinblick darauf, dass der Notenwechsel betreffend die erwähnte Änderung des obigen

Abkommens eine Vereinbarung darstellt, welche am ersten Tag des Monats nach jenem Monat in Kraft

tritt, in welchem die Vertragspartner einander im diplomatischen Wege mitteilen, dass die für die

Änderung des erwähnten Abkommens notwendigen internen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden,

würde die ungarische Seite eine Verständigung ähnlichen Inhalts der österreichischen Seite gerne

erhalten.

Das Aussenministerium der Republik Ungarn benützt auch diese Gelegenheit, die Botschaft der

Republik Österreich seiner Wertschätzung zu versichern.

Budapest, am 16. Februar 1999

L.S.

An die

Botschaft der Republik Österreich

BUDAPEST

Die Vereinbarung ist mit 1. April 1999 in Kraft getreten.

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