91. Bundesgesetz: Änderung des Personenstandsgesetzes (PStG)
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Personenstandsgesetz (PStG), BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert
1. § 28 Abs. 2 lautet
„(2) Wurde ein Kind tot geboren, sind das Geschlecht, die allenfalls von den Eltern vorgesehenen
und bekanntgegebenen Vornamen, der Tag und der Ort der Geburt des Kindes sowie der Familienname,
die Vornamen und der Wohnort der Eltern einzutragen.“
2. § 35 lautet samt Überschrift
„Urkunden über Todesfälle
§ 35. (1) Die Sterbeurkunde hat die in § 28 Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für
totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt; sie hat die Angaben gemäß § 28 Abs. 2 zu
enthalten.
(2) Für Personen, deren Tod im Buch für Todeserklärungen eingetragen ist, wird nur eine Abschrift
der Eintragung ausgestellt.“
3. § 74 Abs. 2 lautet
„(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung der dafür jeweils
maßgebenden Bestimmung Verordnungen erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des Inkrafttretens
dieser Bestimmung in Kraft.“
4. § 74 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) §§ 28 Abs. 2, 35 und 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/1999 treten
mit 1. September 1999 in Kraft.“
Auf Grund des § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes,
BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 wird verordnet
Einberufung
§ 1. (1) Die Vorsitzende hat die Interministerielle Arbeitsgruppe (im folgenden „IMAG“ genannt)
nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Bei ihrer Verhinderung kann sie
eine Person ihres Vertrauens bis auf Widerruf mit der Vorsitzführung betrauen.
(2) Die Einberufung zu einer IMAG-Sitzung kann auch auf Verlangen von einem Viertel der
Mitglieder erfolgen. Verlangen fünf Mitglieder der IMAG die Einberufung, so ist dem so rechtzeitig zu
entsprechen, daß die IMAG innerhalb von vier Wochen nach Einlangen eines solchen Verlangens
zusammentritt. Diesem schriftlichen Verlangen ist gleichzeitig die Tagesordnung anzuschließen.
Einladungen
§ 2. (1) Die Einladungen zu den Sitzungen der IMAG ergehen schriftlich und sind in der Regel
mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zu versenden.
(2) Die Einladung hat zu enthalten
1. Ort und Zeit der Sitzung,
2. die Tagesordnung,
3. sonstige Unterlagen.
(3) Zu den Sitzungen sind die Mitglieder gemäß § 32 Abs. 2 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
(BGBl. Nr. 100/1993) zu laden. Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der IMAG hat bei Verhinderung
rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen.
(4) Bei Bedarf kann die IMAG Expertinnen und geeignete Auskunftspersonen beiziehen. Darüber ist
ein Beschluß zu fassen.
(5) Die Sitzungen finden in der Regel im Bundeskanzleramt statt, können aber, wenn dies
zweckmäßig erscheint, auch an anderen Orten abgehalten werden.
Tagesordnung und Unterlagen
§ 3. (1) Abgesehen von der Einberufung gemäß § 1 Abs. 2 wird die Tagesordnung von der
Vorsitzenden festgelegt.
(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied (im Vertretungsfall das jeweilige
Ersatzmitglied) bis zu einer Woche vor Sitzungsbeginn schriftlich einbringen. Davon sind die übrigen
Mitglieder unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Entsprechende Unterlagen sind zu verschicken.
(3) Jedes Mitglied kann am Beginn der Sitzung (nach Feststellung der Beschlußfähigkeit) eine
Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die
Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen.
Öffentlichkeit
§ 4. Die Sitzungen der IMAG sind nicht öffentlich.
Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
§ 5. (1) Die IMAG ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder
mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(3) Die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzuhalten.
Ablauf der Sitzungen – Verhandlungsführung
§ 6. (1) Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, stellt die gefaßten Beschlüsse fest
und erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.
(2) Die Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken.
(3) Aus dem Kreis der Mitglieder kann die Vorsitzende eine Berichterstatterin für eine bestimmte
Angelegenheit bestimmen.
(4) Die Vorsitzende kann die Sitzung auch unterbrechen und zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte
vertagen.
Geschäftsführung
§ 7. (1) Die Geschäftsführung der IMAG obliegt dem Bundeskanzleramt.
(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören, neben der Abwicklung der laufenden Geschäfte,
vor allem die Protokollführung bei den Sitzungen.
(3) Die Geschäfte sind unter der Leitung der Vorsitzenden zu führen.
Protokoll
§ 8. (1) Über jede Sitzung wird ein Resümeeprotokoll geführt, in dem der wesentliche Gang der
Beratungen und die Beschlüsse in kurzer Form festzuhalten sind. Die Verwendung von Schallträgern ist
zulässig.
(2) Das Protokoll wird allen Mitgliedern und Sitzungsteilnehmerinnen übermittelt.
(3) Einwendungen gegen das Protokoll können nur bis zu Beginn der nächsten Sitzung der IMAG
erhoben werden.
Ausschüsse
§ 9. (1) Zur Vorbereitung und Behandlung von einzelnen Beratungsgegenständen kann die IMAG
Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Ausschußvorsitzende und die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von den IMAG-
Mitgliedern beschlossen.
(3) Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse zur
Unterstützung ihrer Aufgabenerfüllung externe Expertinnen beiziehen.
(4) Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung der IMAG zur weiteren
Behandlung vorzulegen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 10. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Das
Wirtschaftsministerium
BMwA
Sektionschef
Mag. Dr. iur. Wilhelm Koprivnikar
Leiter der Sektion
Gewerbe, Tourismus und Ingenieurwesen
Stubenring 1, A – 1011 Wien
Wien, am 2. Dezember 1998
GZ: 32.420/55-III/A/3/98
Sehr geehrter Herr Staatssekretär!
Ich beehre mich, unter Bezugnahme auf die Verhandlungen der gemäß Artikel 6 des Abkommens
zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit
in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit
von beruflichen Prüfungszeugnissen Kundgemacht in BGBl. Nr. 849/1994 vom 6. April 1994 eingesetzten Expertenkommission vorzuschlagen
Die Anlage zu Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über
die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in
der Anlage zu dieser Note aufgenommene Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse
ergänzt.
Falls Sie sich mit diesem Vorschlag einverstanden erklären, werden diese Note und Ihre Antwortnote
eine Vereinbarung bilden, die in Österreich im Bundesgesetzblatt Teil III kundgemacht wird und am
ersten Tage des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem Sie mir mitteilen, daß in Ungarn die
Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind und dieser Notenwechsel
entsprechend publiziert wird.
Ich darf Ihnen mitteilen, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels
auf österreichischer Seite gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Koprivnikar
Herrn
Staatssekretär
Dr. András Benedek
Ministerium für Arbeit
Roosevelt tér 7–8
H – 1051 Budapest
Anlage
ÖSTERREICHISCH-UNGARISCHES BERUFSBILDUNGSABKOMMEN
Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse – 1. Notenwechsel
(Übersetzung)
DAS AUSSENMINISTERIUM
DER REPUBLIK UNGARN
719-1/1999
VERBALNOTE
Das Aussenministerium der Republik Ungarn drückt der Botschaft der Republik Österreich seine
Hochachtung aus und beehrt sich mitzuteilen, dass die ungarische Seite die Modifikation – durch die
Ergänzung des Verzeichnisses der als gleichwertig anerkannten Zeugnisse – der Beilage des 1. Absatzes
des 5. Artikels des zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Republik Österreich in Wien am
6. April 1994 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit in der Berufsbildung und über die
gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Fachprüfungszeugnisse angenommen und die für das
Inkrafttreten der erwähnten Änderung des obigen Abkommens notwendigen internen rechtlichen
Voraussetzungen erfüllt hat.
Im Hinblick darauf, dass der Notenwechsel betreffend die erwähnte Änderung des obigen
Abkommens eine Vereinbarung darstellt, welche am ersten Tag des Monats nach jenem Monat in Kraft
tritt, in welchem die Vertragspartner einander im diplomatischen Wege mitteilen, dass die für die
Änderung des erwähnten Abkommens notwendigen internen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden,
würde die ungarische Seite eine Verständigung ähnlichen Inhalts der österreichischen Seite gerne
erhalten.
Das Aussenministerium der Republik Ungarn benützt auch diese Gelegenheit, die Botschaft der
Republik Österreich seiner Wertschätzung zu versichern.
Budapest, am 16. Februar 1999
L.S.
An die
Botschaft der Republik Österreich
BUDAPEST
Die Vereinbarung ist mit 1. April 1999 in Kraft getreten.