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91_1998 AT

91. Bundesgesetz: Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Ausbildungsprojekte

§ 1. (1) Für die Schulentlaßjahrgänge 1998 und 1999 sind beginnend in den Ausbildungsjahren

1998/1999 und 1999/2000 Projekte für Ausbildungsmaßnahmen mit 2500 Plätzen in Lehrgängen und

1500 Plätzen in Lehrlingsstiftungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von

geeigneten Trägern bereitzustellen und zu besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer aufzuteilen.

(2) Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz trifft, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist,

der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Entscheidungen über die Anzahl der den einzelnen Bundesländern zugewiesenen Plätze in Lehrgängen

und Lehrlingsstiftungen sowie die Aufteilung der gemäß § 6 bereitgestellten Bundesmittel bedürfen

darüber hinaus des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Wenn ein Bundesland zusätzlich Landesmittel zur Verfügung stellt, so kann die Anzahl der

Plätze entsprechend erhöht werden.

Landesprojektgruppen

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesminister können nach diesem Bundesgesetz

zu treffende Entscheidungen in jedem Bundesland einer Landesprojektgruppe unter dem Vorsitz des

Landeshauptmannes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen. Der Landesprojektgruppe

gehören jedenfalls an

1. der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,

2. ein Vertreter des Landesschulrates,

3. ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,

4. ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

5. ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,

6. ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

7. ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und

8. der Leiter der Lehrlingsstelle.

(2) Die Landesprojektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit

beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.

(3) Die Mitglieder der Landesprojektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf

Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.

(4) In den Aufgabenbereich der Landesprojektgruppe fallen folgende Aufgaben

1. Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach

Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen.

2. Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in

fachlicher und örtlicher Hinsicht.

3. Entscheidung über die Träger der Lehrgänge und der Lehrlingsstiftungen und die mit diesen

abzuschließenden Vereinbarungen.

(5) Die Landesprojektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen

beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in

Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung

über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die

Landesprojektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.

(6) Räumliche Kapazitäten in Bundesschulen und sonstigen öffentlichen Pflichtschulen (wie Berufsschulen)

können für Ausbildungszwecke nach Maßgabe der schulrechtlichen Regelungen unentgeltlich in

Anspruch genommen werden.

(7) Bei der Planung soll auch die besondere Situation der weiblichen Lehrstellensuchenden

berücksichtigt werden.

Lehrgänge

§ 3. (1) Lehrgänge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten

gemäß § 2 BAG sind, organisierte, zehnmonatige Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und

Kenntnissen eines Lehrberufes. Die Lehrgänge haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu

beginnen.

(2) Für die Lehrgänge sind Lehrberufe auszuwählen, für die am Arbeitsmarkt des betreffenden

Bundeslandes Nachfrage besteht. Die Lehrgänge sind im Hinblick auf eine anschließende betriebliche

Lehrausbildung so zu organisieren, daß die Fertigkeiten und Kenntnisse eines Lehrberufes im ersten

Lehrjahr vermittelt werden und die praktische Ausbildung mindestens 60 Prozent beträgt. Teil der Inhalte

ist auch die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung.

(3) Die TeilnehmerInnen an einem Lehrgang sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen

gleichgestellt.

(4) Nach drei Viertel der Dauer des Lehrganges ist der Landesprojektgruppe vom Träger ein

Evaluationsbericht vorzulegen. Im Fall eines positiven Ergebnisses der Evaluation kann auf Grund eines

einvernehmlichen Beschlusses der Landesprojektgruppe der Lehrgang für jene TeilnehmerInnen verlängert

werden, für die trotz der eingesetzten Maßnahmen (§ 5 Abs. 4) der Übertritt in ein Lehrverhältnis

aus Mangel an Lehrstellen nicht möglich ist.

(5) Die LehrgangsteilnehmerInnen können eine besondere Beihilfe in der Höhe von 2000 S netto

monatlich erhalten. Die LehrgangsteilnehmerInnen gelten als Lehrlinge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2

ASVG und im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967.

(6) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang ist bei im ersten Lehrjahr vollverwandten Lehrberufen

auf eine spätere Lehrzeit anzurechnen. In anderen Fällen hat eine aliquote Anrechnung, soweit

sachlich vertretbar, zu erfolgen.

Lehrlingsstiftungen

§ 4. (1) Lehrlingsstiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine

Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG sind, auf Grundlage des § 30 Abs. 1 BAG organisierte Ausbildungen in

aussichtsreichen Lehrberufen. Die Lehrlingsstiftungen haben Mitte November des jeweiligen

Kalenderjahres zu beginnen.

(2) Der Praxisanteil der Ausbildung hat mindestens 60% zu betragen.

(3) Teil der Inhalte ist auch die Vermittlung von Kenntnissen zur Bewerbung.

(4) Die TeilnehmerInnen an den Lehrlingsstiftungen können eine Beihilfe zur Deckung des

Lebensunterhaltes (§ 35 AMSG) in der Höhe von höchstens 2985 S erhalten.

(5) Die bescheidmäßige Anerkennung nach § 30 Abs. 1 BAG durch das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses der Landesarbeitsgruppe

und des entsprechenden Antrages innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

TeilnehmerInnen

§ 5. (1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Platzes in einem Lehrgang ist ein positiver

Abschluß der 8. oder 9. Schulstufe, eines Platzes in einer Lehrlingsstiftung, daß die Schulpflicht 1998

bzw. 1999 erfüllt wurde.

(2) In beiden Fällen ist weiters erforderlich, daß der Teilnehmer (die Teilnehmerin)

1. beim Arbeitsmarktservice als lehrstellensuchend registriert ist und das Arbeitsmarktservice keine

Möglichkeit der Unterbringung auf eine zumutbare Lehrstelle (Abs. 5) sieht oder

2. mindestens fünf eigenständige und erfolglose Bewerbungen nachweist.

(3) Die Zuweisung in die Maßnahme erfolgt durch das Arbeitsmarktservice.

(4) Grundlage der Teilnahme ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Träger der Ausbildung

und dem (der) Lehrstellensuchenden bzw. dessen (deren) gesetzlichen Vertreter(in).

(5) Die TeilnehmerInnen sind vom Arbeitsmarktservice laufend in dem Sinn zu betreuen, daß

gezielte Bemühungen zur Übernahme in ein betriebliches Lehrverhältnis gesetzt werden. Es ist

anzustreben, daß am Ende jedes Lehrjahres zumindest ein Drittel der TeilnehmerInnen einer Lehrlingsstiftung

eine Lehre in einem Betrieb aufgenommen hat.

(6) Die Ablehnung einer zumutbaren Lehrstelle zieht den Verlust der Teilnahmeberechtigung nach

sich. Zumutbar ist eine Lehrstelle, wenn sie sinngemäß den Zumutbarkeitserfordernissen des § 9 AlVG

entspricht, im Rahmen der vom (von der) Jugendlichen bei der Beratung durch das Arbeitsmarktservice

geäußerten Berufswünsche liegt und vom Wohnort des (der) Jugendlichen täglich erreichbar ist. Eine

entsprechende Klausel ist in die Vereinbarung zwischen dem (der) Lehrstellensuchenden und dem Träger

der Ausbildung aufzunehmen.

(7) Für den Fall des Besuches einer internatsmäßig organisierten Berufsschule dürfen den TeilnehmerInnen

daraus keine Kosten erwachsen.

Finanzierung

§ 6. (1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der

bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestritten.

(2) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§ 3) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt

800 Millionen Schilling begrenzt.

(3) Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (§ 4) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit

insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.

(4) Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2. hinsichtlich des § 3 Abs. 5 zweiter Satz, zweiter Teil, der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie;

3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten.

Außerkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Auszahlungen auf

Grund von Fördervereinbarungen nach diesem Bundesgesetz können auch noch im Jahre 2002 erfolgen.

BGBlPdf 91. Verordnung: Änderung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen

Auf Grund der §§ 34 und 35 des EStG 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen wird wie

folgt geändert

1. § 4 lautet

„§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)

sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.“

2. § 4 in der Fassung dieser Verordnung ist für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1997 enden.

BGBlPdf 91. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Slowenien am 1. April 1998 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

(BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 106/1997) hinterlegt.

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