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91_1997 AT

91. Bundesgesetz: Veräußerung von Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Veräußerung von Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Die Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) hat die in ihrem Eigentum

stehenden Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft bis zum 31. Dezember 1997 zu veräußern. Mit

Zustimmung der Bundesregierung kann diese Frist um maximal drei Monate verlängert werden.

§ 2. Vorzugsweise soll die PTBG die Aktien an Kredit- oder Finanzinstitute oder ein privates

Konsortium zum Zweck der für den Bund bestmöglichen Weiterveräußerung in möglichst breiter

Streuung, vorrangig über die Börse, veräußern.

§ 3. Der zu vereinbarende Verkaufspreis hat über dem von der PTBG an die Republik Österreich

geleisteten Kaufpreis zuzüglich der der PTBG entstandenen Kosten für den Ankauf bzw. den

Weiterverkauf der Aktien und zuzüglich der bei der PTBG angefallenen Zinsen für die Finanzierung des

Kaufpreises zu liegen.

§ 4. Ein im Zuge der Weiterveräußerung der Aktien im Vergleich zu dem bezahlten Kaufpreis

erzielter Nettomehrerlös ist an die PTBG abzuführen. Dieser Nettomehrerlös ist an den Bund

weiterzuleiten.

Artikel II

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 163/1991 tritt außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 91. Verordnung: Limit-Verordnung 1997

Auf Grund des § 31a Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung

des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet

§ 1. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher)

betragen

0100 Volksschulen – Grundschule................................................................................................... 520 S

0100 Sonderschulen ......................................................................................................................... 890 S

0300 Hauptschulen...........................................................................................................................1150 S

0400 Polytechnische Lehrgänge.......................................................................................................1245 S

1000 Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe....................................................................1150 S

1100 Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe

der Gymnasien.........................................................................................................................2250 S

der Realgymnasien ..................................................................................................................2130 S

Oberstufenrealgymnasium.......................................................................................................2130 S

2000 Berufsbildende Pflichtschulen................................................................................................. 515 S

3100 Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten..................................1000 S

3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten....................................................................................1915 S

3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2jährig) ......................................................1390 S

3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW)..............................1565 S

3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftl. Berufe (FW) ...........................................................1900 S

4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten.................................................................1960 S

4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten .....................................................................................2130 S

4600 Handelsakademien für Berufstätige ........................................................................................2500 S

4600 Kaufmännische Kollegs ..........................................................................................................2670 S

4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien...................................................................................2960 S

4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe....................................................................2175 S

4710 Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe ..................................2960 S

4720 Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik/Höhere Lehranstalten

für Kunstgewerbe ....................................................................................................................1800 S

4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus.......................................................................................1950 S

4730 Aufbaulehrgänge an Fremdenverkehrskollegs........................................................................2670 S

4730 Fremdenverkehrskollegs .........................................................................................................2460 S

5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik........................................................................2070 S

5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik – Horterzieher/innen......................................2250 S

5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik........................................................................................1945 S

5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik...................................................................................2070 S

5130 Kollegs für Sozialpädagogik ...................................................................................................1965 S

6000 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen ........................................................................ 640 S

6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ...........................................................................1515 S

6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten..............................................................1935 S

§ 2. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an steirischen Realschulen betragen

1900 S.

§ 3. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler der Vorschulstufe betragen 315 S.

§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler dürfen an berufsbildenden

Pflichtschulen mit den folgenden Bereichen von Lehrberufen bzw. Lehrberufen

1. Elektro

2. Graphische Berufe

3. Handel und Verkehr

4. Musikinstrumentenerzeugung

5. Metall

6. Chemielaboranten

7. Hotel- und Gastgewerbeassistent

8. Optiker

9. Feinoptiker

10. Köche

11. Schönheitspfleger

12. Fußpfleger

13. Masseure

14. Tischler

15. Zimmerer

16. Binder

um höchstens 15 vH des maßgeblichen Höchstbetrages gem. § 1 überschritten werden.

§ 5. Die Land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen dürfen die Höchstbeträge für die

Durchschnittskosten pro Schüler in der Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“ (ausgenommen

Kärnten) und in der Fachrichtung „Landwirtschaft“ (nur in Kärnten) in Fällen dringendsten Bedarfes bis

zu 10 vH überschreiten.

§ 6. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den

Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache

in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht

angeschafft werden.

§ 7. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen,

Polytechnischen Lehrgängen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden Höheren Schulen – Unterstufen

betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den

muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 196 S.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch

erhalten.

§ 8. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ

unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben

werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.

§ 9. (1) Die Anschaffungskosten für die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher – mit

Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen) – dürfen höchstens 9 vH

vom Gesamtbestellvolumen in Schilling der jeweiligen Schule (von Limit ° Schülerzahl + Religion)

betragen.

(2) Anstelle von 9 vH dürfen

1. für Volksschulen und Sonderschulen höchstens 15 vH,

2. für Hauptschulen und Allgemeinbildende Höhere Schulen – Unterstufen höchstens 13 vH

zum Ansatz kommen.

BGBlPdf 91. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn sind, in der Absicht,

das Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 5. Juli 1978 Kundgemacht in BGBl. Nr. 481/1978 der geänderten

Situation anzupassen, wie folgt übereingekommen

Artikel I

Artikel 1 des Abkommens erhält folgende Fassung

„Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind,

dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu

90 Tagen aufhalten.

(2) Ungarische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisescheines sind, dürfen ohne

Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich reisen; die Aufenthaltsdauer ist in diesen

Fällen mit fünf Tagen begrenzt.

(3) Die Berechtigung des Abs. 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen oder dauernden Aufenthalt zu nehmen.

(4) Österreichische Staatsbürger dürfen mit einem gültigen Personalausweis in das Hoheitsgebiet der

Republik Ungarn einreisen. Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf jene österreichischen Staatsbürger,

die gemäß dem Abkommen einen Sichtvermerk benötigen.

(5) Die österreichische Seite erklärt sich bereit, Absatz 4 für die ungarischen Staatsbürger

anzuwenden, sofern die ungarische Seite die erforderlichen Voraussetzungen schafft und dies mit den

von der Republik Österreich unterzeichneten internationalen Vereinbarungen über die Abschaffung der

Grenzkontrollen vereinbar ist.

(6) Die österreichische Seite stellt der ungarischen Seite Muster des österreichischen Personalausweises

zur Verfügung.“

Artikel II

In Artikel 3 des Abkommens wird folgender Absatz 3 eingefügt

„(3) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten können im Falle des Verlusts oder Diebstahls des

Reisepasses oder Personalausweises im Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaates ohne Beschaffung

eines Zusatzreisedokuments in ihre Heimat zurückkehren, sofern sie eine entsprechende polizeiliche

Bestätigung vorweisen und ihre Identität und Staatsbürgerschaft glaubhaft machen können.“

Artikel III

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen zu Wien am 17. April 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Mag. Karl Schlögl

Für die Regierung der Republik Ungarn

Gábor Kuncze

Die Mitteilungen gemäß Art. III des Abkommens wurden am 18. bzw. 24. April 1997 abgegeben;

das Abkommen tritt gemäß seinem Art. III mit 1. Juni 1997 in Kraft.

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