91. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Suchtgiftberatung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 184/1985 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 14. September 1981,
BGBl. Nr. 435, über die Suchtgiftberatung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 374/1982, BGBl.
Nr. 611/1982, BGBl. Nr. 437/1984, BGBl. Nr. 194/1985, BGBl. Nr. 405/1986, BGBl. Nr. 211/1993 und
BGBl. Nr. 857/1993 wird wie folgt geändert
§ 2 Z 8 und 9 lautet
„8. in Vorarlberg
a) DIE FAEHRE – Hilfe und Beratung für Suchtgiftgefährdete und deren Angehörige;
b) Sozialmedizinischer Dienst der Diözese Feldkirch;
c) Verein für Drogentherapie und Forschung;
9. in Wien
a) Zentralstelle für Suchtkrankenhilfe des Kuratoriums für psychosoziale Dienste und deren
angeschlossene Beratungsstellen sowie Ambulatorien;
b) Anton Proksch-Institut der Stiftung Genesungsheim Kalksburg und die von diesem Institut in
Wien betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung und Betreuung von Suchtgiftabhängigen
oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;
c) Club „Change“, Beratungsstelle des „Verein für Bewährungshilfe und soziale Arbeit“ für
drogengefährdete Jugendliche;
d) „Dialog“, Hilfs- und Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen;
e) Drogenberatungsstelle „Drive“;
f) Verein „Kriseninterventionszentrum“;
g) die vom Verein Wiener Sozialprojekte betriebenen Einrichtungen, soweit sie zur Beratung
und Betreuung von Suchtgiftabhängigen oder Suchtgiftkonsumenten bestimmt sind;
h) Verein zur Eindämmung des Suchtgiftwesens, PASS;
i) Therapeutische Wohngemeinschaft Simmering des Österreichischen Kolpingwerkes;
j) ZUKUNFTSSCHMIEDE Voggeneder GmbH.“