91. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801 a befördert werden
a) Neue Batterien, wenn
— sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
— sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen wenn sie zB auf Paletten gestapelt sind;
— sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
— sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
b) Gebrauchte Batterien, wenn
— ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
— sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten gestapelt;
— sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
— sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997
Paris, am 28. Oktober 1994
Die für das ADR zuständige Behörde von Frankreich: E. Berson
Wien, am 4. Jänner 1995
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich