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91_1992 AT

91. Kundmachung: Aufhebung von Öffentlichen Bekanntmachungen der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Aufteilungsschlüssel für Oberösterreich und Salzburg beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Kundmachung: Aufhebung von Öffentlichen Bekanntmachungen der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Aufteilungsschlüssel für Oberösterreich und Salzburg beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat

1. mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, V 86, 87/91-8, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 30. Jänner 1992, die 10. Öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreffend den Aufteilungsschlüssel für Oberösterreich beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern (Zl. 37.360/09-III/B/7/89), kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 18. Jänner 1989, 10. Stück, und

2. mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, V 75 — 77/91-9, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 30. Jänner 1992, die 11. Öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreffend den Aufteilungsschlüssel für Salzburg beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern (Zl. 37.360/10-III/B/7/89), kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 18. Jänner 1989, 11. Stück,

als gesetzwidrig aufgehoben.

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