91. Kundmachung: Aufhebung der Z XVI des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 4. Dezember 1989, V 89/89-4, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt
am 11. Jänner 1990, die Z XVI des § 1 der
Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde
Spittal an der Drau vom 6. Feber 1986, mit welcher
auf Grund des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung
1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle
1981; BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher
Tätigkeiten mittels Automaten (Kaugummi- und
Zuckerlautomaten) zum Schutz von unmündigen
Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben
untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.