Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
91_1990 AT

91. Kundmachung: Aufhebung der Z XVI des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Kundmachung: Aufhebung der Z XVI des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60

Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 4. Dezember 1989, V 89/89-4, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt

am 11. Jänner 1990, die Z XVI des § 1 der

Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde

Spittal an der Drau vom 6. Feber 1986, mit welcher

auf Grund des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung

1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle

1981; BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher

Tätigkeiten mittels Automaten (Kaugummi- und

Zuckerlautomaten) zum Schutz von unmündigen

Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben

untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →