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91_1989 AT

91. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes

(BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden

Fassung wird im Einvernehmen mit dem

Rechnungshof verordnet

Die im § 7 BHG angeführten Buchhaltungsaufgaben

des anweisenden Organs Amt der Münze

Österreich Aktiengesellschaft werden der Buchhaltung

des Bundesrechenamtes übertragen.

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