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91_1988 AT

91. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden Hofstätten an der Raab und St. Margarethen an der Raab

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden Hofstätten an der Raab und St. Margarethen an der Raab

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 68 Feldbacher Straße von

km 4,80 bis km 5,75 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

Teil der — mit den Verordnungen

vom 31. Juli 1980, BGBl. Nr. 375, und vom

5. Feber 1980, BGBl. Nr. 94, bestimmten —

Abschnitte „Hofstätten—Takern", „St. Margarethen

—Fladnitz" und „Fladnitz—Gniebing" für

den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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