91_1988
AT
91. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden Hofstätten an der Raab und St. Margarethen an der Raab
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 91. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 68 Feldbacher Straße im Bereich der Gemeinden Hofstätten an der Raab und St. Margarethen an der Raab
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 68 Feldbacher Straße von
km 4,80 bis km 5,75 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
Teil der — mit den Verordnungen
vom 31. Juli 1980, BGBl. Nr. 375, und vom
5. Feber 1980, BGBl. Nr. 94, bestimmten —
Abschnitte „Hofstätten—Takern", „St. Margarethen
—Fladnitz" und „Fladnitz—Gniebing" für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.