91. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in der Z 1, der Z 2 und der Z 3 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 28. November 1986, V 10/86-8, V 11/86-7,
dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie zugestellt am 6. Feber 1987, die Worte
„, Bundeshandelsakademie und -handelsschule
(Traunsteinerweg)" in der Z 1, die Worte „sowie in
einem Umkreis von 200 m von diesen" in der Z 2
und das Wort „ , Postamt" in der Z 3 der Verordnung
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel
vom 3. Mai 1983, mit welcher, gestützt auf
§ 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung
der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl.
Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
mittels Automaten, die zur Selbstbedienung durch
Kunden bestimmt sind und zum Verkauf von Kaugummi,
Schokolade, Zuckerwaren und anderen
Süßigkeiten sowie von Kleinspielwaren dienen,
untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.