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91_1987 AT

91. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in der Z 1, der Z 2 und der Z 3 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in der Z 1, der Z 2 und der Z 3 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60

Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 28. November 1986, V 10/86-8, V 11/86-7,

dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie zugestellt am 6. Feber 1987, die Worte

„, Bundeshandelsakademie und -handelsschule

(Traunsteinerweg)" in der Z 1, die Worte „sowie in

einem Umkreis von 200 m von diesen" in der Z 2

und das Wort „ , Postamt" in der Z 3 der Verordnung

des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Kitzbühel

vom 3. Mai 1983, mit welcher, gestützt auf

§ 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung

der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl.

Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

mittels Automaten, die zur Selbstbedienung durch

Kunden bestimmt sind und zum Verkauf von Kaugummi,

Schokolade, Zuckerwaren und anderen

Süßigkeiten sowie von Kleinspielwaren dienen,

untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

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