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91_1985 AT

91. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Die Repulik Österreich

und

die Türkische Republik

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen

den beiden Staaten im Bereich der Sozialen

Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung

in Einklang zu bringen,

in Anerkennung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

der Staatsangehörigen der beiden Staaten

bei Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

über Soziale Sicherheit und der Aufrechterhaltung

der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen

zu schließen, das an die Stelle des Abkommens über

Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1966 Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1969 in der

Fassung des Zusatzabkommens vom 6. August

1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 621/1976 und des Zweiten Zusatzabkommens vom

30. November 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1980 treten soll

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Türkei"

die Türkische Republik;

2. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und

sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die

sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen

und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes

eines Vertragsstaates in Kraft sind;

3. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich den Bundesminister

für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen

den Bundesminister für Finanzen,

in bezug auf die Türkei die Minister, die mit

der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1

angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;

4. „Träger"

die Einrichtung oder Behörde, der die

Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines

Teiles davon obliegt;

5. „zuständiger Träger"

den Träger, bei dem die betreffende Person

im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert

ist oder gegen den sie einen Anspruch

auf Leistungen hat oder noch haben würde,

wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,

in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten

würde;

6. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem der

Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu

gewähren sind, seinen Sitz hat;

7. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die

nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

als solche gelten;

8. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"

eine Geldleistung, eine Pension oder eine

Rente einschließlich aller ihrer Teile aus

öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalsabfindungen

und Zahlungen, die als Beitragserstattungen

geleistet werden;

9. „Familienbeihilfen"

die Familienbeihilfe nach den österreichischen

Rechtsvorschriften und gleichartige Beihilfen

nach den türkischen Rechtsvorschriften.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung,

d) die Familienbeihilfe;

2. in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Mutterschaftsversicherung,

c) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle

und Berufskrankheiten,

d) die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung,

e) die Pensionskasse für Beamte und Angestellte

des Staates.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle

Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1

bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,

ändern oder ergänzen.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung

dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen

der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen

und Hinterbliebenen.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für

a) Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom

31. Jänner 1967, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten,

b) Staatenlose im Sinne der Konvention vom

28. September 1954 über die Rechtsstellung

der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines

Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen

gleich

a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;

b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der

Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom

31. Jänner 1967, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten;

c) Staatenlose im Sinne der Konvention vom

28. September 1954 über die Rechtsstellung

der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines

Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.

Artikel 5

(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,

die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

gebühren, sind, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt

des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates

zu zahlen.

(2) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen

der Sozialversicherung eines Vertragsstaates

werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,

die sich im Gebiet eines dritten Staates

aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in

demselben Umfang gezahlt, als handelte es sich um

Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates, die

sich im Gebiet dieses dritten Staates aufhalten.

ABSCHNITT II

ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen,

gelten für Erwerbstätige die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet

die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei

Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort

oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des

anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 7

(1) Werden Dienstnehmer, die im Gebiet eines

Vertragsstaates wohnen, in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates von einem Dienstgeber entsendet,

der sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates

gewöhnlich beschäftigt, so gelten für sie bis zum

Ende des 24. Kalendermonats ihrer Beschäftigung

im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates, als wären

sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Werden Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates so weiter, als

wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie für

andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, dessen Flagge das

Schiff führt.

Artikel 8

Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das

Verwaltungs- und technische Personal der von

Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden

sowie für Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden

und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln

und Mitgliedern der von Berufskonsuln

geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten

Hausangestellten gelten die Bestimmungen

der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen

beziehungsweise der Wiener Konvention

über konsularische Beziehungen.

Artikel 9

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers

und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger

Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des

Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach

den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung

von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn

die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates unterstellt

wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die

Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen.

Vor der Entscheidung ist der zuständigen

Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer

nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu

behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)

Artikel 10

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung

und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches

zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf

dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

(1) Begibt sich ein Dienstnehmer in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates, so hat er für sich und

seine in diesem Gebiet befindlichen Familienangehörigen

Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates vorgesehenen Leistungen

unter folgenden Voraussetzungen

a) Er muß bei seiner letzten Einreise in das

Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig

gewesen sein,

b) er muß nach seiner letzten Einreise in dieses

Gebiet pflichtversichert gewesen sein,

c) er muß unter Berücksichtigung der im Artikel

10 vorgesehenen Zusammenrechnung der

Zeiten die in den Rechtsvorschriften dieses

Vertragsstaates bestimmten Voraussetzungen

erfüllen.

(2) Erfüllt der Dienstnehmer in den Fällen des

Absatzes 1 nicht die Voraussetzungen der Buchstaben

a, b oder c und tritt der Versicherungsfall

innerhalb des in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet er vor dem Wechsel

seines Wohnortes zuletzt versichert war, vorgesehenen

Zeitraumes ein, so hat er Anspruch auf Leistungen

nach diesen Rechtsvorschriften. Die

Bestimmungen des Artikels 12 Absätze 3 bis 6 finden

entsprechend Anwendung.

Artikel 12

(1) Ist eine Person bei einem Träger eines Vertragsstaates

versichert, so erhält sie bei einem vorübergehenden

Aufenthalt im Gebiet des anderen

Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand

sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege

erforderlich macht.

(2) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines

Vertragsstaates anspruchsberechtigt, so behält sie

diesen Anspruch, wenn sie in das Gebiet des anderen

Vertragsstaates, in dem sie wohnt, zurückkehrt

oder ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

verlegt. Vor der Rückkehr beziehungsweise

der Wohnortverlegung ist die Zustimmung

des zuständigen Trägers einzuholen. Die Zustim-

mung kann nur wegen des Gesundheitszustandes

verweigert werden. Die Zustimmung kann nachträglich

erteilt werden, wenn die Voraussetzungen

dafür vorliegen und die Zustimmung aus entschuldbaren

Gründen nicht vorher eingeholt werden

konnte. Für die Leistungen bei Mutterschaft kann

die Zustimmung vor Eintritt des Versicherungsfalles

erteilt werden.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die

Sachleistungen von dem Träger des Aufenthalts- oder

Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften gewährt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt die

Gewährung von Körperersatzstücken, größeren

Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von

erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige

Träger hiezu seine Zustimmung gibt; dies gilt

nicht für Fälle unbedingter Dringlichkeit. Unbedingte

Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung

der Leistung nicht aufgeschoben werden

kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des

Betreffenden ernsthaft zu gefährden.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die

Geldleistungen nach den für den zuständigen Träger

geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Diese

Leistungen können von einem Träger des anderen

Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers

gezahlt werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Familienangehörige

entsprechend Anwendung.

Artikel 13

(1) Die Familienangehörigen eines Versicherten,

der bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert

ist, erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen

Vertragsstaates wohnen, Sachleistungen, als ob der

Versicherte bei dem Träger ihres Wohnortes versichert

wäre. Die Leistungsgewährung richtet sich

nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren

Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem

der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhalten

sie Leistungen nach den für diesen geltenden

Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen

für denselben Fall der Krankheit

oder der Mutterschaft bereits Leistungen von

einem Träger des Vertragsstaates erhalten haben,

in dessen Gebiet sie vor der Wohnortverlegung

gewohnt haben. Sehen die Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates eine Höchstdauer für die Leistungsgewährung

vor, so wird die Zeit, in der für

denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft

Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates gewährt worden sind, von dem

zuständigen Träger auf die Höchstdauer angerechnet.

(3) Gilt eine Person nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten als Familienangehöriger,

so werden die Leistungen nur einmal gewährt.

Zur Erbringung der Leistungen ist der Träger des

Vertragsstaates verpflichtet, in dessen Gebiet der

Familienangehörige wohnt.

Artikel 14

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung

der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung der Pensionisten

des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen

Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.

Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 15

Die nach den Artikeln 11 bis 14 in Betracht kommenden

Sachleistungen sind zu gewähren

in Österreich

von der für den Aufenthalts- beziehungsweise

Wohnort der betreffenden Person zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in der Türkei

von der Sozialversicherungsanstalt.

Artikel 16

(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des

Aufenthalts- beziehungsweise Wohnortes die nach

Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1, 2 und 6,

Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 14 Absatz 1 zweiter

Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der

Verwaltungskosten zu erstatten; dies gilt nicht bei

einem vorübergehenden Aufenthalt in dem Vertragsstaat,

in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete

Träger seinen Sitz hat.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen

Vereinfachung vereinbaren, daß

für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen

an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen

Pauschalzahlungen treten.

Artikel 17

(1) Stirbt eine Person, für welche die Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates gelten, oder ein Pensionsberechtigter

oder ein Familienangehöriger im

Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod

als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.

(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen

Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger

im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Kapitel 2

Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 18

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung

und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches

zusammmenzurechnen, soweit sie nicht

auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 19

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen

eine Leistung, so hat der zuständige Träger

die Leistung auf folgende Weise festzustellen

a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften festzustellen, ob

die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten Anspruch auf

die Leistung hat;

b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so

hat der Träger zunächst den theoretischen

Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen

würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten erworbenen

Versicherungszeiten ausschließlich

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

erworben worden wären. Ist der Betrag

der Leistung von der Versicherungsdauer

unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer

Betrag;

c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung

auf der Grundlage des nach Buchstabe

b errechneten Betrages nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der Dauer

der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

und der Gesamtdauer der nach

den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

besteht.

(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach

diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch

lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in

diesem Fall hat der Träger des anderen Vertrags-

staates die genannten Zeiten für den Erwerb, die

Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines

Leistungsanspruches sowie dessen Ausmaß so zu

berücksichtigen, als wären es nach den für ihn maßgebenden

Rechtsvorschriften erworbene Zeiten.

Artikel 20

Die zuständigen österreichischen Träger haben

die Artikel 18 und 19 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers

sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten

zu berücksichtigen.

2. Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 gelten

nicht für die Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes

aus der österreichischen knappschaftlichen

Pensionsversicherung.

3. Bei der Durchführung des Artikels 19

Absatz 1 gilt folgendes

a) Türkische Versicherungszeiten sind ohne

Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Anrechenbarkeit zu

berücksichtigen.

b) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten,

während derer der Versicherte einen

Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

des Alters beziehungsweise

der Invalidität nach den türkischen

Rechtsvorschriften hatte.

c) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich

aus den österreichischen Versicherungszeiten

zu bilden.

d) Beiträge zur Höherversicherung, der

knappschaftliche Leistungszuschlag, der

Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage

haben außer Ansatz zu bleiben.

4. Bei der Durchführung des Artikels 19

Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende

Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen

Ausmaß zu berücksichtigen.

5. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels

19 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer

der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Bemessung des

Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß,

so ist die geschuldete Teilleistung nach

dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen

der Dauer der nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und dem erwähnten

Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses

gilt Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c;

Artikel 23 ist entsprechend anzuwenden.

7. Der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c

errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um

Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,

den knappschaftlichen Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß und die

Ausgleichszulage.

8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung

davon ab, daß wesentlich bergmännische

Tätigkeiten im Sinne der österreichischen

Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben

zurückgelegt sind, so sind von den türkischen

Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen,

denen eine Beschäftigung in einem

gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen

Tätigkeit zugrunde liegt.

9. Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß

der österreichischen Teilleistung; Artikel 23

ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 21

Die zuständigen türkischen Träger haben die

Artikel 18 und 19 nach folgenden Regeln anzuwenden

1. Zuständiger Träger ist die Anstalt oder Kasse,

an die die versicherte Person in der Türkei

zuletzt Beiträge entrichtet hat.

2. Unterliegt eine Person vor ihrer Versicherung

in der Türkei den österreichischen

Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung,

so gilt bei der Durchführung der türkischen

Rechtsvorschriften der Versicherungsbeginn

in Österreich als erster Eintritt in die

Versicherung.

3. Bei der Durchführung des Artikels 19

Absatz 1 sind für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen

ausschließlich die nach den

türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten

Versicherungszeiten und die diesen Versicherungszeiten

zugrundeliegenden Einkünfte zu

berücksichtigen.

4. Bei der Durchführung des Artikels 19

Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende

Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen

Ausmaß zu berücksichtigen.

5. Hängt nach den türkischen Rechtsvorschriften

die Feststellung des Leistungsanspruches

von der Zurücklegung von Versicherungszeiten

im Bergbau bei Untertage- und Wechselschichtarbeiten

ab, so sind von den österreichischen

Versicherungszeiten nur jene zu

berücksichtigen, denen eine entsprechende

Beschäftigung zugrunde liegt.

6. Die nach den türkischen Rechtsvorschriften

zu gewährenden Sonderzahlungen sind nach

Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c zu

berechnen.

Artikel 22

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 18 ein Anspruch auf Leistung, so hat der

Träger dieses Vertragsstaates die allein auf Grund

der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende

Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender

Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist

nach Artikel 19 neu festzustellen, wenn ein entsprechender

Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates entsteht. Die

Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des

Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer

Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 23

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 18 Anspruch auf Leistung und wäre

diese höher als die Summe der nach Artikel 19

Absatz 1 Buchstabe c errechneten Leistungen, so

hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so

berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag

zwischen dieser Summe und der Leistung,

die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

Kapitel 3

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 24

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des

anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen

Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes

nach den für diesen Träger geltenden

Rechtsvorschriften. Artikel 12 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen

werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte,

in der Türkei

von der Sozialversicherungsanstalt.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen

Kosten gilt Artikel 16 entsprechend.

Artikel 25

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet

zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die

geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Kapitel 4

Familienbeihilfen

Artikel 26

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als

Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den

Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch

auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich

ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.

(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden

die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie

ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat,

in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

Artikel 27

Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen

Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die

sich ständig in der Türkei aufhalten, beträgt monatlich

682 S für jedes Kind. Dieser Betrag erhöht

oder vermindert sich um denselben Prozentsatz,

um den sich in Österreich die Familienbeihilfe für

ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1982 erhöht

oder vermindert; der Alterszuschlag zur Familienbeihilfe

bleibt außer Ansatz.

Artikel 28

(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfen

bestimmte Wartezeiten vor, so werden

die in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten

gleichartigen Zeiten angerechnet.

(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den

Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung

eines Vertragsstaates beziehen,

sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen

so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat,

nach dessen Rechtsvorschriften sie diese

Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.

Artikel 29

Hat eine Person während eines Kalendermonates

unter Berücksichtigung dieses Abkommens für

ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen

nach den Rechtsvorschriften des einen und des

anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen

für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat

gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften

sie zu Beginn des Monates zu gewähren waren.

Artikel 30

Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

unter Berücksichtigung dieses Abkommens

für ein Kind die Voraussetzungen für die

Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten

gegeben, so sind die Familienbeihilfen

für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in dem

sich das Kind ständig aufhält.

Artikel 31

Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,

für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

Familienbeihilfen vorgesehen sind.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 32

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden,

sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem

Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Die Träger und Behörden der beiden Vertragsstaaten

leisten einander bei der Anwendung

der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

und dieses Abkommens gegenseitige

Hilfe, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften

anwenden würden. Die Hilfe ist kostenlos. Die

zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten

vereinbaren.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten

können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit den beteiligten Personen

oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung

treten.

(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die

sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhal-

ten, sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu

ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu

veranlassen.

Artikel 33

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere

zur Herstellung einer einfachen und

raschen Verbindung zwischen den beiderseits in

Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 34

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden, die in

Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

vorzulegen sind, erstreckt sich auf die

entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in

Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates vorzulegen

sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,

die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen

sind, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 35

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht

werden, sind als bei einer Behörde, einem

Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung

des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines

Vetragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß

die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei

Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die

in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer bestimmten Frist bei

einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen

sind, können innerhalb der gleichen Frist

bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates

eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in

Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklä-

rangen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden

zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates

zu übermitteln.

Artikel 36

(1) Haben Träger eines Vertragsstaates an

Berechtigte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befinden, nach diesem Abkommen

Zahlungen vorzunehmen, so leisten sie diese mit

befreiender Wirkung in der Währung des ersten

Vertragsstaates; haben sie Zahlungen an Träger

vorzunehmen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befinden, so müssen diese in der Währung

dieses Vertragsstaates geleistet werden.

(2) Die Überweisungen der zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind

nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten

vorzunehmen, die im Zeitpunkt der

Überweisung gelten.

Artikel 37

(1) Beiträge, die einem Träger eines Vertragsstaates

geschuldet werden, können im Gebiet des

anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren

eingetrieben werden, das für die Eintreibung

der den entsprechenden Trägern dieses Vertragsstaates

geschuldeten Beiträge gilt.

(2) Vollstreckbare Rückstandsausweise über zu

Unrecht bezogene Familienbeihilfe, die gemäß den

nach Artikel 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften

zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde, werden in

der Türkei anerkannt und die auf dem Rückstandsausweis

ausgewiesenen Beträge nach jenem Verwaltungsverfahren

eingetrieben, das für die Eintreibung

der dem türkischen Träger geschuldeten Beiträge

gilt.

Artikel 38

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger

des anderen Vertragsstaates die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,

auf Ersuchen und zugunsten des erstgenannten

Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen

Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des

anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende

Leistung zu erbringen hat, eine höhere als

die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese

Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des

nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne

des ersten Satzes.

(2) Wurde in einem Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten

eine Leistung der Sozialhilfe

oder eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung

während eines Zeitraumes gewährt,

für den der Leistungsberechtigte Anspruch auf

Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete Träger

oder die zahlende Stelle auf Ersuchen und für

Rechnung der in Betracht kommenden Stelle die

auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen

bis zur Höhe der gezahlten Leistungen ein,

als ob es sich um eine Leistung nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates handeln würde, in

dessen Gebiet die ersuchende Stelle ihren Sitz hat.

Artikel 39

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für einen

Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen

Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften

gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz

des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den

Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger

Leistungen aus demselben Schadensfall

sowohl einem Träger im Gebiet des einen Vertragsstaates

als auch einem Träger im Gebiet des anderen

Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach

Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen

Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung

an den einen oder den anderen Träger befriedigen.

Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis

der von ihnen zu erbringenden Leistungen

ausgleichspflichtig.

Artikel 40

(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer

Verhandlungen zwischen den zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.

(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht

innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlungen

entschieden werden, so wird sie auf

Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten einer

Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung

durch eine Vereinbarung zwischen den beiden

Vertragsstaaten bestimmt wird. Das anzuwendende

Verfahren wird in der gleichen Weise festgelegt.

(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall

nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses

Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen

sind verbindlich und endgültig.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

Auf Grund dieses Abkommens, unbeschadet der

Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 2,

a) sind Leistungen auch für die vor seinem

Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle

zu gewähren;

b) sind bei der Feststellung von Leistungen auch

die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten

Versicherungszeiten zu berücksichtigen;

c) wird kein Anspruch auf die Zahlung von Leistungen

für Zeiten vor seinem Inkrafttreten

begründet, es sei denn, daß die Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten bei fristgerechtem

Antrag den rückwirkenden Anfall

bestimmter Leistungen vorsehen.

Artikel 42

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen

Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen

einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zustehenden Rechte

werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 43

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Ankara auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,

in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten schriftlich auf

dem diplomatischen Weg kündigen.

(4) Im Fall der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende

Bestimmungen, welche die in Betracht

kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes

eines Versicherten im Ausland vorsehen.

Artikel 44

(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit

vom 12. Oktober 1966 in der Fassung des Zusatzabkommens

vom 6. August 1974 und des Zweiten

Zusatzabkommens vom 30. November 1979 außer

Kraft.

(2) Dieses Abkommen berührt unbeschadet des

Absatzes 1 nicht die vor seinem Inkrafttreten

erworbenen Ansprüche.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Dezember 1982

in zwei Urschriften in deutscher und türkischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für die Türkische Republik

Ecmel Barutçu

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER

TÜRKISCHEN REPUBLIK ÜBER

SOZIALE SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Türkischen Republik

abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit

erklären die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten,

daß Einverständnis über folgende

Bestimmungen besteht

1. Zu Artikel 2 des Abkommens

a) Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf

die österreichischen Rechtsvorschriften

über die Notarversicherung.

b) Absatz 3 gilt nicht für die von beiden

Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen,

soweit hiedurch Regelungen über

die Übernahme einer Versicherungslast

erfolgen.

2. Zu Artikel 4 des Abkommens

a) Die österreichischen Rechtsvorschriften

betreffend die Berücksichtigung von

Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen

Zeiten bleiben unberührt.

b) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Mitwirkung

der Versicherten und der Dienstgeber in

den Organen der Träger und der Verbände

sowie in der Rechtsprechung in

der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.

c) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Versicherung

der bei einer amtlichen Vertretung eines

der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten

oder bei Mitgliedern einer solchen

Vertretung beschäftigten Personen bleiben

unberührt.

d) In den von beiden Vertragsstaaten

geschlossenen Abkommen enthaltene

Regelungen betreffend die Übernahme

einer Versicherungslast bleiben unberührt.

e) Die Rechtsvorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. November

1961 über Leistungsansprüche und

Anwartschaften in der Pensionsversicherung

und der Unfallversicherung auf

Grund von Beschäftigungen im Ausland

sowie die Rechtsvorschriften über die

Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen

österreichisch-ungarischen

Monarchie außerhalb Österreichs

zurückgelegten Zeiten einer selbständigen

Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.

3. Zu Artikel 5 des Abkommens

Diese Bestimmungen gelten nicht für die

Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

4. Zu Artikel 8 des Abkommens

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für

die Handelsdelegierten der beiden Vertragsstaaten

und ihre Mitarbeiter entsprechend.

5. Zu Artikel 12 des Abkommens

Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt in

Österreich in bezug auf die Behandlung

durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte

und Dentisten nur hinsichtlich folgender

Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer

Beschäftigung in Österreich aufhalten

sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;

b) Personen, die ihre sich in Österreich

gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;

c) Personen, die sich aus anderen Gründen

in Österreich aufhalten, wenn ihnen

eine ambulante Behandlung für Rechnung

der für ihren Aufenthaltsort zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter

und Angestellte gewährt wurde.

6. Zu Artikel 16 des Abkommens

Der Ersatz der Aufwendungen für

Anspruchsberechtigte aus der österreichischen

Pensionsversicherung nach Artikel 14

Absatz 1 zweiter Satz wird aus den beim

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

einlangenden Beiträgen

zur Krankenversicherung der Pensionisten

geleistet.

7. Zu Artikel 18 des Abkommens

In welchem Ausmaß und in welcher Weise

Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind,

richtet sich nach den Rechtsvorschriften des

Vertragsstaates, in dessen Versicherung

diese Zeiten zurückgelegt worden sind, und

zwar mit der Maßgabe, daß ein Versicherungsmonat

der österreichischen Pensionsversicherung

in der türkischen Rentenversicherung

als 30 Beitragstage gilt.

8. Zu Artikel 19 des Abkommens

Für die Durchführung des Absatzes 1

Buchstaben b und c und des Absatzes 2 gel-

ten 30 nach den türkischen Rechtsvorschriften

zurückgelegte Beitragstage als ein nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigender Versicherungsmonat und

umgekehrt.

9. Zu Abschnitt III Kapitel 4 des Abkommens

In bezug auf die Familienbeihilfen findet

Artikel 4 nur nach Maßgabe der Artikel 26

bis 31 Anwendung.

10. Zu den Artikeln 26 und 27 des Abkommens

a) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen

die bestehenden Vorschriften über die

Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer

verstößt.

b) Anspruch auf die Familienbeihilfe nach

den österreichischen Rechtsvorschriften

besteht nur, wenn die Beschäftigung in

Österreich mindestens einen Kalendermonat

dauert; auf diese Wartezeit findet

eine Anrechnung nach Artikel 28 nicht

statt.

c) Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe

für erheblich behinderte Kinder

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

besteht nur für die Kinder, die

sich ständig in Österreich aufhalten.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit.

Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen

und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Dezember 1982

in zwei Urschriften in deutscher und türkischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für die Türkische Republik

Ecmel Barutçu

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Jänner 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 43 Absatz 2

am 1. April 1985 in Kraft.

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