91. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Die Repulik Österreich
und
die Türkische Republik
von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen
den beiden Staaten im Bereich der Sozialen
Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung
in Einklang zu bringen,
in Anerkennung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
der Staatsangehörigen der beiden Staaten
bei Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
über Soziale Sicherheit und der Aufrechterhaltung
der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen
zu schließen, das an die Stelle des Abkommens über
Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1966 Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1969 in der
Fassung des Zusatzabkommens vom 6. August
1974 Kundgemacht in BGBl. Nr. 621/1976 und des Zweiten Zusatzabkommens vom
30. November 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 348/1980 treten soll
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Türkei"
die Türkische Republik;
2. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und
sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die
sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen
und im Gebiet oder in einem Teil des Gebietes
eines Vertragsstaates in Kraft sind;
3. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich den Bundesminister
für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen
den Bundesminister für Finanzen,
in bezug auf die Türkei die Minister, die mit
der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1
angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
4. „Träger"
die Einrichtung oder Behörde, der die
Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines
Teiles davon obliegt;
5. „zuständiger Träger"
den Träger, bei dem die betreffende Person
im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert
ist oder gegen den sie einen Anspruch
auf Leistungen hat oder noch haben würde,
wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,
in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten
würde;
6. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem der
Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu
gewähren sind, seinen Sitz hat;
7. „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die
nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
als solche gelten;
8. „Geldleistung", „Pension" oder „Rente"
eine Geldleistung, eine Pension oder eine
Rente einschließlich aller ihrer Teile aus
öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie Kapitalsabfindungen
und Zahlungen, die als Beitragserstattungen
geleistet werden;
9. „Familienbeihilfen"
die Familienbeihilfe nach den österreichischen
Rechtsvorschriften und gleichartige Beihilfen
nach den türkischen Rechtsvorschriften.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung,
d) die Familienbeihilfe;
2. in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Mutterschaftsversicherung,
c) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten,
d) die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung,
e) die Pensionskasse für Beamte und Angestellte
des Staates.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle
Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1
bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen,
ändern oder ergänzen.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung
dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen
der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen
und Hinterbliebenen.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für
a) Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom
31. Jänner 1967, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten,
b) Staatenlose im Sinne der Konvention vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines
Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen
gleich
a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates;
b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und des Protokolls hiezu vom
31. Jänner 1967, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten;
c) Staatenlose im Sinne der Konvention vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen, die sich im Gebiet eines
Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
Artikel 5
(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,
die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
gebühren, sind, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, auch bei Aufenthalt
des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates
zu zahlen.
(2) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen
der Sozialversicherung eines Vertragsstaates
werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
die sich im Gebiet eines dritten Staates
aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in
demselben Umfang gezahlt, als handelte es sich um
Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates, die
sich im Gebiet dieses dritten Staates aufhalten.
ABSCHNITT II
ANZUWENDENDE RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen,
gelten für Erwerbstätige die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dessen Gebiet
die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei
Dienstnehmern auch dann, wenn sich ihr Wohnort
oder der Sitz ihres Dienstgebers im Gebiet des
anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Werden Dienstnehmer, die im Gebiet eines
Vertragsstaates wohnen, in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates von einem Dienstgeber entsendet,
der sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates
gewöhnlich beschäftigt, so gelten für sie bis zum
Ende des 24. Kalendermonats ihrer Beschäftigung
im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates, als wären
sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Werden Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates so weiter, als
wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Für die Besatzung eines Seeschiffes sowie für
andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, dessen Flagge das
Schiff führt.
Artikel 8
Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das
Verwaltungs- und technische Personal der von
Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden
sowie für Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden
und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln
und Mitgliedern der von Berufskonsuln
geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten
Hausangestellten gelten die Bestimmungen
der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen
beziehungsweise der Wiener Konvention
über konsularische Beziehungen.
Artikel 9
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers
und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger
Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des
Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach
den Artikeln 6 bis 8 anzuwenden wären, die Befreiung
von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn
die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates unterstellt
wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die
Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen.
Vor der Entscheidung ist der zuständigen
Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer
nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu
behandeln, als wäre er in diesem Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit, Mutterschaft und Tod (Sterbegeld)
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung
und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches
zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf
dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Begibt sich ein Dienstnehmer in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates, so hat er für sich und
seine in diesem Gebiet befindlichen Familienangehörigen
Anspruch auf die in den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates vorgesehenen Leistungen
unter folgenden Voraussetzungen
a) Er muß bei seiner letzten Einreise in das
Gebiet dieses Vertragsstaates arbeitsfähig
gewesen sein,
b) er muß nach seiner letzten Einreise in dieses
Gebiet pflichtversichert gewesen sein,
c) er muß unter Berücksichtigung der im Artikel
10 vorgesehenen Zusammenrechnung der
Zeiten die in den Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates bestimmten Voraussetzungen
erfüllen.
(2) Erfüllt der Dienstnehmer in den Fällen des
Absatzes 1 nicht die Voraussetzungen der Buchstaben
a, b oder c und tritt der Versicherungsfall
innerhalb des in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet er vor dem Wechsel
seines Wohnortes zuletzt versichert war, vorgesehenen
Zeitraumes ein, so hat er Anspruch auf Leistungen
nach diesen Rechtsvorschriften. Die
Bestimmungen des Artikels 12 Absätze 3 bis 6 finden
entsprechend Anwendung.
Artikel 12
(1) Ist eine Person bei einem Träger eines Vertragsstaates
versichert, so erhält sie bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Gebiet des anderen
Vertragsstaates Leistungen, wenn ihr Zustand
sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege
erforderlich macht.
(2) Ist eine Person zu Lasten eines Trägers eines
Vertragsstaates anspruchsberechtigt, so behält sie
diesen Anspruch, wenn sie in das Gebiet des anderen
Vertragsstaates, in dem sie wohnt, zurückkehrt
oder ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
verlegt. Vor der Rückkehr beziehungsweise
der Wohnortverlegung ist die Zustimmung
des zuständigen Trägers einzuholen. Die Zustim-
mung kann nur wegen des Gesundheitszustandes
verweigert werden. Die Zustimmung kann nachträglich
erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
dafür vorliegen und die Zustimmung aus entschuldbaren
Gründen nicht vorher eingeholt werden
konnte. Für die Leistungen bei Mutterschaft kann
die Zustimmung vor Eintritt des Versicherungsfalles
erteilt werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die
Sachleistungen von dem Träger des Aufenthalts- oder
Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften gewährt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hängt die
Gewährung von Körperersatzstücken, größeren
Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von
erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige
Träger hiezu seine Zustimmung gibt; dies gilt
nicht für Fälle unbedingter Dringlichkeit. Unbedingte
Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Gewährung
der Leistung nicht aufgeschoben werden
kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des
Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die
Geldleistungen nach den für den zuständigen Träger
geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Diese
Leistungen können von einem Träger des anderen
Vertragsstaates auf Ersuchen des zuständigen Trägers
gezahlt werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Familienangehörige
entsprechend Anwendung.
Artikel 13
(1) Die Familienangehörigen eines Versicherten,
der bei einem Träger eines Vertragsstaates versichert
ist, erhalten, wenn sie im Gebiet des anderen
Vertragsstaates wohnen, Sachleistungen, als ob der
Versicherte bei dem Träger ihres Wohnortes versichert
wäre. Die Leistungsgewährung richtet sich
nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Verlegen die Familienangehörigen ihren
Wohnort in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem
der zuständige Träger seinen Sitz hat, so erhalten
sie Leistungen nach den für diesen geltenden
Rechtsvorschriften. Dies gilt auch, wenn die Familienangehörigen
für denselben Fall der Krankheit
oder der Mutterschaft bereits Leistungen von
einem Träger des Vertragsstaates erhalten haben,
in dessen Gebiet sie vor der Wohnortverlegung
gewohnt haben. Sehen die Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates eine Höchstdauer für die Leistungsgewährung
vor, so wird die Zeit, in der für
denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft
Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates gewährt worden sind, von dem
zuständigen Träger auf die Höchstdauer angerechnet.
(3) Gilt eine Person nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten als Familienangehöriger,
so werden die Leistungen nur einmal gewährt.
Zur Erbringung der Leistungen ist der Träger des
Vertragsstaates verpflichtet, in dessen Gebiet der
Familienangehörige wohnt.
Artikel 14
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung
der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung der Pensionisten
des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen
Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten.
Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
diese Pension als Pension nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 15
Die nach den Artikeln 11 bis 14 in Betracht kommenden
Sachleistungen sind zu gewähren
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise
Wohnort der betreffenden Person zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,
in der Türkei
von der Sozialversicherungsanstalt.
Artikel 16
(1) Der zuständige Träger hat dem Träger des
Aufenthalts- beziehungsweise Wohnortes die nach
Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1, 2 und 6,
Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 14 Absatz 1 zweiter
Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der
Verwaltungskosten zu erstatten; dies gilt nicht bei
einem vorübergehenden Aufenthalt in dem Vertragsstaat,
in dem der zur Pensionszahlung verpflichtete
Träger seinen Sitz hat.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen
Vereinfachung vereinbaren, daß
für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen
an Stelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen
Pauschalzahlungen treten.
Artikel 17
(1) Stirbt eine Person, für welche die Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates gelten, oder ein Pensionsberechtigter
oder ein Familienangehöriger im
Gebiet des anderen Vertragsstaates, so gilt der Tod
als im Gebiet des ersten Vertragsstaates eingetreten.
(2) Das Sterbegeld geht zu Lasten des zuständigen
Trägers, auch wenn sich der Leistungsempfänger
im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 18
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung
und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches
zusammmenzurechnen, soweit sie nicht
auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 19
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen
eine Leistung, so hat der zuständige Träger
die Leistung auf folgende Weise festzustellen
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften festzustellen, ob
die betreffende Person unter Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten Anspruch auf
die Leistung hat;
b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so
hat der Träger zunächst den theoretischen
Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen
würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten erworbenen
Versicherungszeiten ausschließlich
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
erworben worden wären. Ist der Betrag
der Leistung von der Versicherungsdauer
unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer
Betrag;
c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung
auf der Grundlage des nach Buchstabe
b errechneten Betrages nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der Dauer
der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
und der Gesamtdauer der nach
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
besteht.
(2) Erreichen die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
insgesamt nicht zwölf Monate und besteht nach
diesen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch
lediglich auf Grund dieser Zeiten, so wird nach diesen
Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt; in
diesem Fall hat der Träger des anderen Vertrags-
staates die genannten Zeiten für den Erwerb, die
Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines
Leistungsanspruches sowie dessen Ausmaß so zu
berücksichtigen, als wären es nach den für ihn maßgebenden
Rechtsvorschriften erworbene Zeiten.
Artikel 20
Die zuständigen österreichischen Träger haben
die Artikel 18 und 19 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Für die Feststellung des zuständigen Trägers
sind ausschließlich österreichische Versicherungszeiten
zu berücksichtigen.
2. Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 gelten
nicht für die Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes
aus der österreichischen knappschaftlichen
Pensionsversicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 19
Absatz 1 gilt folgendes
a) Türkische Versicherungszeiten sind ohne
Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Anrechenbarkeit zu
berücksichtigen.
b) Als neutrale Zeiten gelten auch Zeiten,
während derer der Versicherte einen
Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall
des Alters beziehungsweise
der Invalidität nach den türkischen
Rechtsvorschriften hatte.
c) Die Bemessungsgrundlage ist ausschließlich
aus den österreichischen Versicherungszeiten
zu bilden.
d) Beiträge zur Höherversicherung, der
knappschaftliche Leistungszuschlag, der
Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage
haben außer Ansatz zu bleiben.
4. Bei der Durchführung des Artikels 19
Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende
Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen
Ausmaß zu berücksichtigen.
5. Übersteigt bei der Durchführung des Artikels
19 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer
der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die Bemessung des
Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß,
so ist die geschuldete Teilleistung nach
dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen
der Dauer der nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und dem erwähnten
Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
6. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses
gilt Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c;
Artikel 23 ist entsprechend anzuwenden.
7. Der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c
errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um
Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung,
den knappschaftlichen Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß und die
Ausgleichszulage.
8. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung
davon ab, daß wesentlich bergmännische
Tätigkeiten im Sinne der österreichischen
Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben
zurückgelegt sind, so sind von den türkischen
Versicherungszeiten nur jene zu berücksichtigen,
denen eine Beschäftigung in einem
gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen
Tätigkeit zugrunde liegt.
9. Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß
der österreichischen Teilleistung; Artikel 23
ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 21
Die zuständigen türkischen Träger haben die
Artikel 18 und 19 nach folgenden Regeln anzuwenden
1. Zuständiger Träger ist die Anstalt oder Kasse,
an die die versicherte Person in der Türkei
zuletzt Beiträge entrichtet hat.
2. Unterliegt eine Person vor ihrer Versicherung
in der Türkei den österreichischen
Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung,
so gilt bei der Durchführung der türkischen
Rechtsvorschriften der Versicherungsbeginn
in Österreich als erster Eintritt in die
Versicherung.
3. Bei der Durchführung des Artikels 19
Absatz 1 sind für die Feststellung der Bemessungsgrundlagen
ausschließlich die nach den
türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten
Versicherungszeiten und die diesen Versicherungszeiten
zugrundeliegenden Einkünfte zu
berücksichtigen.
4. Bei der Durchführung des Artikels 19
Absatz 1 Buchstaben b und c sind sich deckende
Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen
Ausmaß zu berücksichtigen.
5. Hängt nach den türkischen Rechtsvorschriften
die Feststellung des Leistungsanspruches
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten
im Bergbau bei Untertage- und Wechselschichtarbeiten
ab, so sind von den österreichischen
Versicherungszeiten nur jene zu
berücksichtigen, denen eine entsprechende
Beschäftigung zugrunde liegt.
6. Die nach den türkischen Rechtsvorschriften
zu gewährenden Sonderzahlungen sind nach
Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und c zu
berechnen.
Artikel 22
(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 18 ein Anspruch auf Leistung, so hat der
Träger dieses Vertragsstaates die allein auf Grund
der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende
Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist
nach Artikel 19 neu festzustellen, wenn ein entsprechender
Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates entsteht. Die
Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des
Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Artikel 23
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 18 Anspruch auf Leistung und wäre
diese höher als die Summe der nach Artikel 19
Absatz 1 Buchstabe c errechneten Leistungen, so
hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so
berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag
zwischen dieser Summe und der Leistung,
die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 24
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des
anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen
Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes
nach den für diesen Träger geltenden
Rechtsvorschriften. Artikel 12 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen
werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte,
in der Türkei
von der Sozialversicherungsanstalt.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen
Kosten gilt Artikel 16 entsprechend.
Artikel 25
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet
zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die
geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
Kapitel 4
Familienbeihilfen
Artikel 26
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als
Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch
auf Familienbeihilfen auch für die Kinder, die sich
ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden
die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie
ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat,
in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Artikel 27
Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen
Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die
sich ständig in der Türkei aufhalten, beträgt monatlich
682 S für jedes Kind. Dieser Betrag erhöht
oder vermindert sich um denselben Prozentsatz,
um den sich in Österreich die Familienbeihilfe für
ein Kind jeweils nach dem 1. Jänner 1982 erhöht
oder vermindert; der Alterszuschlag zur Familienbeihilfe
bleibt außer Ansatz.
Artikel 28
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfen
bestimmte Wartezeiten vor, so werden
die in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten
gleichartigen Zeiten angerechnet.
(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den
Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung
eines Vertragsstaates beziehen,
sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen
so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat,
nach dessen Rechtsvorschriften sie diese
Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Artikel 29
Hat eine Person während eines Kalendermonates
unter Berücksichtigung dieses Abkommens für
ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen
nach den Rechtsvorschriften des einen und des
anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen
für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat
gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften
sie zu Beginn des Monates zu gewähren waren.
Artikel 30
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
unter Berücksichtigung dieses Abkommens
für ein Kind die Voraussetzungen für die
Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten
gegeben, so sind die Familienbeihilfen
für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in dem
sich das Kind ständig aufhält.
Artikel 31
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,
für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 32
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden,
sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem
Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Die Träger und Behörden der beiden Vertragsstaaten
leisten einander bei der Anwendung
der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
und dieses Abkommens gegenseitige
Hilfe, als ob sie die eigenen Rechtsvorschriften
anwenden würden. Die Hilfe ist kostenlos. Die
zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
können jedoch die Erstattung bestimmter Kosten
vereinbaren.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten
können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit den beteiligten Personen
oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung
treten.
(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen, die
sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhal-
ten, sind auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu
ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes zu
veranlassen.
Artikel 33
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere
zur Herstellung einer einfachen und
raschen Verbindung zwischen den beiderseits in
Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 34
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von
Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden, die in
Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
vorzulegen sind, erstreckt sich auf die
entsprechenden Schriftstücke und Urkunden, die in
Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates vorzulegen
sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,
die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen
sind, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 35
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht
werden, sind als bei einer Behörde, einem
Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung
des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften eines
Vetragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß
die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei
Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die
in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei
einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen
sind, können innerhalb der gleichen Frist
bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates
eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in
Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklä-
rangen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden
zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates
zu übermitteln.
Artikel 36
(1) Haben Träger eines Vertragsstaates an
Berechtigte, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
befinden, nach diesem Abkommen
Zahlungen vorzunehmen, so leisten sie diese mit
befreiender Wirkung in der Währung des ersten
Vertragsstaates; haben sie Zahlungen an Träger
vorzunehmen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
befinden, so müssen diese in der Währung
dieses Vertragsstaates geleistet werden.
(2) Die Überweisungen der zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Beträge sind
nach den Zahlungsvereinbarungen der beiden Vertragsstaaten
vorzunehmen, die im Zeitpunkt der
Überweisung gelten.
Artikel 37
(1) Beiträge, die einem Träger eines Vertragsstaates
geschuldet werden, können im Gebiet des
anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren
eingetrieben werden, das für die Eintreibung
der den entsprechenden Trägern dieses Vertragsstaates
geschuldeten Beiträge gilt.
(2) Vollstreckbare Rückstandsausweise über zu
Unrecht bezogene Familienbeihilfe, die gemäß den
nach Artikel 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften
zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde, werden in
der Türkei anerkannt und die auf dem Rückstandsausweis
ausgewiesenen Beträge nach jenem Verwaltungsverfahren
eingetrieben, das für die Eintreibung
der dem türkischen Träger geschuldeten Beiträge
gilt.
Artikel 38
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger
des anderen Vertragsstaates die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,
auf Ersuchen und zugunsten des erstgenannten
Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen
Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des
anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende
Leistung zu erbringen hat, eine höhere als
die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese
Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des
nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne
des ersten Satzes.
(2) Wurde in einem Vertragsstaat einem Leistungsberechtigten
eine Leistung der Sozialhilfe
oder eine vorläufige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
während eines Zeitraumes gewährt,
für den der Leistungsberechtigte Anspruch auf
Geldleistungen hat, so behält der verpflichtete Träger
oder die zahlende Stelle auf Ersuchen und für
Rechnung der in Betracht kommenden Stelle die
auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen
bis zur Höhe der gezahlten Leistungen ein,
als ob es sich um eine Leistung nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates handeln würde, in
dessen Gebiet die ersuchende Stelle ihren Sitz hat.
Artikel 39
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für einen
Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen
Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften
gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz
des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den
Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn
geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger
Leistungen aus demselben Schadensfall
sowohl einem Träger im Gebiet des einen Vertragsstaates
als auch einem Träger im Gebiet des anderen
Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach
Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen
Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung
an den einen oder den anderen Träger befriedigen.
Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis
der von ihnen zu erbringenden Leistungen
ausgleichspflichtig.
Artikel 40
(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer
Verhandlungen zwischen den zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.
(2) Kann die Streitigkeit auf diese Art nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlungen
entschieden werden, so wird sie auf
Verlangen eines oder beider Vertragsstaaten einer
Schiedskommission unterbreitet, deren Zusammensetzung
durch eine Vereinbarung zwischen den beiden
Vertragsstaaten bestimmt wird. Das anzuwendende
Verfahren wird in der gleichen Weise festgelegt.
(3) Die Schiedskommission hat den Streitfall
nach den Grundsätzen und dem Geiste dieses
Abkommens zu entscheiden. Ihre Entscheidungen
sind verbindlich und endgültig.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 41
Auf Grund dieses Abkommens, unbeschadet der
Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 2,
a) sind Leistungen auch für die vor seinem
Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle
zu gewähren;
b) sind bei der Feststellung von Leistungen auch
die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten
Versicherungszeiten zu berücksichtigen;
c) wird kein Anspruch auf die Zahlung von Leistungen
für Zeiten vor seinem Inkrafttreten
begründet, es sei denn, daß die Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten bei fristgerechtem
Antrag den rückwirkenden Anfall
bestimmter Leistungen vorsehen.
Artikel 42
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen
Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen
einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zustehenden Rechte
werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 43
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in
Ankara auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft,
in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten schriftlich auf
dem diplomatischen Weg kündigen.
(4) Im Fall der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende
Bestimmungen, welche die in Betracht
kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes
eines Versicherten im Ausland vorsehen.
Artikel 44
(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit
vom 12. Oktober 1966 in der Fassung des Zusatzabkommens
vom 6. August 1974 und des Zweiten
Zusatzabkommens vom 30. November 1979 außer
Kraft.
(2) Dieses Abkommen berührt unbeschadet des
Absatzes 1 nicht die vor seinem Inkrafttreten
erworbenen Ansprüche.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 2. Dezember 1982
in zwei Urschriften in deutscher und türkischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für die Türkische Republik
Ecmel Barutçu
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER
TÜRKISCHEN REPUBLIK ÜBER
SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Türkischen Republik
abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit
erklären die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten,
daß Einverständnis über folgende
Bestimmungen besteht
1. Zu Artikel 2 des Abkommens
a) Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf
die österreichischen Rechtsvorschriften
über die Notarversicherung.
b) Absatz 3 gilt nicht für die von beiden
Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen,
soweit hiedurch Regelungen über
die Übernahme einer Versicherungslast
erfolgen.
2. Zu Artikel 4 des Abkommens
a) Die österreichischen Rechtsvorschriften
betreffend die Berücksichtigung von
Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgehaltenen
Zeiten bleiben unberührt.
b) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Mitwirkung
der Versicherten und der Dienstgeber in
den Organen der Träger und der Verbände
sowie in der Rechtsprechung in
der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
c) Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Versicherung
der bei einer amtlichen Vertretung eines
der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten
oder bei Mitgliedern einer solchen
Vertretung beschäftigten Personen bleiben
unberührt.
d) In den von beiden Vertragsstaaten
geschlossenen Abkommen enthaltene
Regelungen betreffend die Übernahme
einer Versicherungslast bleiben unberührt.
e) Die Rechtsvorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. November
1961 über Leistungsansprüche und
Anwartschaften in der Pensionsversicherung
und der Unfallversicherung auf
Grund von Beschäftigungen im Ausland
sowie die Rechtsvorschriften über die
Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen
österreichisch-ungarischen
Monarchie außerhalb Österreichs
zurückgelegten Zeiten einer selbständigen
Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
3. Zu Artikel 5 des Abkommens
Diese Bestimmungen gelten nicht für die
Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
4. Zu Artikel 8 des Abkommens
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für
die Handelsdelegierten der beiden Vertragsstaaten
und ihre Mitarbeiter entsprechend.
5. Zu Artikel 12 des Abkommens
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt in
Österreich in bezug auf die Behandlung
durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte
und Dentisten nur hinsichtlich folgender
Personen
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer
Beschäftigung in Österreich aufhalten
sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre sich in Österreich
gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen
in Österreich aufhalten, wenn ihnen
eine ambulante Behandlung für Rechnung
der für ihren Aufenthaltsort zuständigen
Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte gewährt wurde.
6. Zu Artikel 16 des Abkommens
Der Ersatz der Aufwendungen für
Anspruchsberechtigte aus der österreichischen
Pensionsversicherung nach Artikel 14
Absatz 1 zweiter Satz wird aus den beim
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
einlangenden Beiträgen
zur Krankenversicherung der Pensionisten
geleistet.
7. Zu Artikel 18 des Abkommens
In welchem Ausmaß und in welcher Weise
Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind,
richtet sich nach den Rechtsvorschriften des
Vertragsstaates, in dessen Versicherung
diese Zeiten zurückgelegt worden sind, und
zwar mit der Maßgabe, daß ein Versicherungsmonat
der österreichischen Pensionsversicherung
in der türkischen Rentenversicherung
als 30 Beitragstage gilt.
8. Zu Artikel 19 des Abkommens
Für die Durchführung des Absatzes 1
Buchstaben b und c und des Absatzes 2 gel-
ten 30 nach den türkischen Rechtsvorschriften
zurückgelegte Beitragstage als ein nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigender Versicherungsmonat und
umgekehrt.
9. Zu Abschnitt III Kapitel 4 des Abkommens
In bezug auf die Familienbeihilfen findet
Artikel 4 nur nach Maßgabe der Artikel 26
bis 31 Anwendung.
10. Zu den Artikeln 26 und 27 des Abkommens
a) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen
die bestehenden Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer
verstößt.
b) Anspruch auf die Familienbeihilfe nach
den österreichischen Rechtsvorschriften
besteht nur, wenn die Beschäftigung in
Österreich mindestens einen Kalendermonat
dauert; auf diese Wartezeit findet
eine Anrechnung nach Artikel 28 nicht
statt.
c) Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe
für erheblich behinderte Kinder
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
besteht nur für die Kinder, die
sich ständig in Österreich aufhalten.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Türkischen Republik über Soziale Sicherheit.
Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen
und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 2. Dezember 1982
in zwei Urschriften in deutscher und türkischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für die Türkische Republik
Ecmel Barutçu
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Jänner 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 43 Absatz 2
am 1. April 1985 in Kraft.