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91_1982 AT

91. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten Weinen samt Anhang, Protokoll und zwei Briefwechseln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten Weinen samt Anhang, Protokoll und zwei Briefwechseln

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen

sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten Weinen samt Anhang,

Protokoll und zwei Briefwechseln — wobei der Briefwechsel betreffend Art. 12 des Abkommens

verfassungsändernd ist — wird verfassungsmäßig genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

einerseits,

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

andererseits,

IN ANBETRACHT des Interesses,

das beide Vertragsparteien

an einer Kontrolle und

an einem gegenseitigen Schutz

von Qualitätsweinen sowie bestimmten

mit einer geographischen

Angabe bezeichneten

Weinen haben,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

DAS FOLGENDE ABKOMMEN

ZU SCHLIESSEN

Artikel 1

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, alle notwendigen Maßnahmen

zu ergreifen, um in

wirksamer Weise nach Maßgabe

dieses Abkommens die in Artikel

2 genannten, mit einer geographischen

Angabe bezeich

neten Weine, die aus dem Gebiet

der anderen Vertragspartei

stammen, zu kontrollieren und

insbesondere gegen unlauteren

Wettbewerb im geschäftlichen

Verkehr zu schützen.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt

a) hinsichtlich der Weine mit

Ursprung in der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

— für die in der Verordnung

(EWG) Nr. 338/79

genannten „Qualitätsweine

bestimmter Anbaugebiete",

— für als „Landwein",

zusammen

mit dem ihm zuerkannten

Namen des Anbaugebiets

bezeichneten

Tafelwein,

— für Tafelweine, die mit

einer geographischen

Angabe bezeichnet werden

und besonderen

Produktionsregeln unterliegen

;

b) hinsichtlich der Weine mit

Ursprung in der Republik

Österreich für die im Weingesetz

1961, insbesondere

in den Paragraphen 15, 16,

19 und 19 a genannten

„Qualitätsweine".

Diese Weine sind im Anhang

dieses Abkommens verzeichnet.

(2) Dieses Abkommen kann im

gegenseitigen Einvernehmen auf

andere mit dem Namen des

Weinbaugebietes oder der Weinbauregion,

aus dem oder aus der

sie stammen, bezeichnete Weine

ausgedehnt werden, sofern diese

Weine besonderen Produktionsregeln

entsprechen.

Zu diesem Zweck werden

diese Weine nach dem in Artikel

12 Buchstabe a) vorge-

sehenen Verfahren in den Anhang

dieses Abkommens aufgenommen.

Artikel 3

(1) Durch dieses Abkommen

werden folgende Angaben geschützt

a) bei Weinen mit Ursprung

in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

— die Begriffe, die sich

auf den Mitgliedstaat

beziehen, in dem der

Wein seinen Ursprung

hat,

— der Begriff „Qualitätswein

b.A." einschließlich

seiner Abkürzung

„Q.b.A." sowie die

äquivalenten Begriffe

und Abkürzungen in

den anderen Sprachen

der Gemeinschaft,

— der Name des in Artikel

16 Absatz 5 Unterabsatz

1 der Verordnung

(EWG) Nr. 338/

79 genannten bestimmten

Anbaugebiets,

— der Name einer in Artikel

14 der Verordnung

(EWG) Nr. 355/79 genannten

kleineren geographischen

Einheit als

der des bestimmten Anbaugebiets,

— der Name einer in Artikel

2 Absatz 3 Buchstabe

a) der Verordnung

(EWG) Nr. 355/79 genannten

geographischen

Einheit, die von einem

Mitgliedstaat einem

Wein zugeordnet wurde,

der nach Artikel 2 Absatz

2 Gegenstand

dieses Abkommens ist,

— die in Artikel 16 Absatz

2 der Verordnung

(EWG) Nr. 338/79 genannten

traditionellen

spezifischen Begriffe,

— die ergänzenden traditionellen

Begriffe und

die Hinweise auf die

Herstellungsart, eine besondere

Farbe oder die

Art des Weines, die in

Artikel 2 Absatz 2 und 3

und in Artikel 12 Absatz

2 der Verordnung

(EWG) Nr. 355/79 genannt

sind, sofern sie

im Anhang dieses Abkommens

verzeichnet

sind;

b) bei Weinen mit Ursprung

in der Republik Österreich

— der Begriff „Österreich"

oder andere Begriffe,

die sich auf die Angabe

dieses Landes beziehen,

— die Namen der österreichischen

Bundesländer,

der Weinbauregionen,

der Weinbaugebiete,

der Gemeinden,

der Riede und der

Großlagen, die in Paragraph

15 Absatz 1 des

Weingesetzes 1961 genannt

sind,

— die in Paragraph 19 Absatz

1, 2 und 4 und Paragraph

19 a des Weingesetzes

1961 genannten

Begriffe,

— die in Paragraph 21 Absatz

8 und 9 des Weingesetzes

1961 vorgesehenen

Begriffe.

(2) Vorbehaltlich des Protokolls,

das diesem Abkommen

beigefügt ist, sind die in Absatz

1 Buchstabe a) unter dem

1., 2., 3., 4. und 5. Gedankenstrich

genannten, durch dieses

Abkommen geschützten Angaben

im Gebiet der Republik

Österreich ausschließlich Weinen

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

vorbehalten, auf

welche sich die vorgenannten Angaben

beziehen, und dürfen dort

nur unter denselben Voraussetzungen

benutzt werden, wie

sie in den gemeinschaftlichen

Rechtsvorschriften vorgesehen

sind.

Stimmt eine dieser Angaben

mit dem Namen einer außerhalb

des Gebiets der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

gelegenen geographischen Einheit

überein, so wird durch

Unterabsatz 1 nicht ausgeschlossen,

daß diese Angabe für die

Bezeichnung von Weinen verwendet

wird, die aus in dieser

geographischen Einheit geernteten

und verarbeiteten Trauben

gewonnen worden sind, sofern

der Name dieser geographischen

Einheit für die Bezeichnung der

Weine nach den gemeinschaftlichen

Rechtsvorschriften verwendet

wird. Hierzu können im

Anhang dieses Abkommens nach

dem in Artikel 12 Buchstabe a)

festgelegten Verfahren ergänzende

Hinweise vorgesehen werden.

(3) Vorbehaltlich des Protokolls,

das diesem Abkommen

beigefügt ist, sind die in Absatz 1

Buchstabe b) unter dem 1. und 2.

Gedankenstrich genannten,

durch dieses Abkommen geschützten

Angaben auf dem in

Artikel 15 dieses Abkommens

definierten Gebiet der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

ausschließlich österreichischen

Weinen, auf welche sich die vorgenannten

Angaben beziehen,

vorbehalten und dürfen dort nur

unter denselben Voraussetzungen

benutzt werden, wie sie in

den österreichischen Rechtsvorschriften

vorgesehen sind.

Stimmt eine dieser Angaben

mit dem Namen einer außerhalb

des Gebiets der Republik Österreich

gelegenen geographischen

Einheit überein, so wird durch

Unterabsatz 1 nicht ausgeschlossen,

daß diese Angabe für die

Bezeichnung von Weinen verwendet

wird, die aus in dieser

geographischen Einheit geernteten

und verarbeiteten Trauben

gewonnen worden sind, sofern

der Name dieser geographischen

Einheit für die Bezeichnung der

Weine nach den österreichischen

Rechtsvorschriften verwendet

wird. Hierzu können im Anhang

dieses Abkommens nach

dem in Artikel 12 Buchstabe a)

festgelegten Verfahren ergänzende

Hinweise vorgesehen werden.

(4) Vorbehaltlich des Protokolls,

das diesem Abkommen

beigefügt ist, dürfen

— die in Absatz 1 Buchstabe a)

unter dem 6. und 7. Gedankenstrich

genannten, durch

dieses Abkommen im Gebiet

der Republik Österreich geschützten

Angaben und

— die in Absatz 1 Buchstabe b)

unter dem 3. und 4. Gedankenstrich

genannten, durch

dieses Abkommen im Gebiet

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

geschützten

Angaben

nur dann für die Bezeichnung

von Weinen mit Ursprung in

einem Mitgliedstaat der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft,

der Republik Österreich oder jedem

anderen Staat verwendet

werden, wenn eine solche Verwendung

durch die in diesen

Staaten für den Binnenmarkt

anwendbaren Rechtsvorschriften

vorgesehen ist und wenn sie von

beiden Vertragsparteien anerkannt

worden ist.

(5) Wenn die Angabe des Namens

oder der Firma des Abfüllers

oder einer anderen an der

Vermarktung des Weines beteiligten

Person eine Irreführung

über den Ursprung des

Weines hervorrufen könnte, so

darf der Name oder die Firma

nur angegeben werden, wenn

die dafür verwendeten Buchstaben

weniger augenfällig als die

sonstigen in der Aufmachung

des Weins benutzten Angaben

sind und wenn vorab die berufliche

Tätigkeit der benannten

Person näher bezeichnet wird,

wobei diese Angabe ganz in

einer einzigen Zeile angeordnet

sein und aus gleichartigen Buchstaben

bestehen muß.

Artikel 4

(1) Damit Verstöße gegen die

Rechtsvorschriften der Gemeinschaft

oder die aufgrund gemeinschaftlicher

Rechtsvorschriften

erlassenen Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten sowie gegen

die Rechtsvorschriften Österreichs

auf dem Weinsektor und

dem Anwendungsbereich dieses

Abkommens verhütet oder aufgedeckt

werden können, teilen

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

und die Republik

Österreich einander Namen und

Anschrift der mit der Kontrolle

der Einhaltung der genannten

Rechtsvorschriften beauftragten

Stellen mit. Zwischen diesen

Stellen findet eine enge unmittelbare

Zusammenarbeit statt.

(2) Wird eine aufgrund dieses

Abkommens geschützte Angabe

im geschäftlichen Verkehr entgegen

Artikel 3 Absätze 2 bis 5

für die Bezeichnung eines Weines,

insbesondere bei der Etikettierung

oder in den amtlichen

Dokumenten, in den Geschäftspapieren

oder in der Werbung

benutzt, so finden die erforderlichen

behördlichen oder gerichtlichen

Maßnahmen Anwendung,

die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften

oder — im Falle der Gemeinschaft

— den Rechtsvorschriften

des betreffenden Mitgliedstaats

zur Bekämpfung unlauteren

Wettbewerbs oder sonst zur

Unterdrückung unzulässiger

Verwendung von Angaben vorgesehen

sind.

(3) Absatz 2 wird auch dann

angewandt, wenn die aufgrund

des Abkommens geschützten

Angaben in Übersetzung oder

mit einem Hinweis auf die tatsächliche

Herkunft oder mit Zusätzen

wie „Art", Typ", „Fasson",

„Nachahmung" oder dergleichen

benutzt werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 sind

auch auf Übersetzungen von

Angaben, die durch österreichische

Rechtsvorschriften oder

die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates

der Gemeinschaft

vorgesehen sind, anzuwenden,

wenn die Übersetzung in der

oder den Sprachen der anderen

Vertragspartei ein Wort ergibt,

das geeignet ist, eine Irreführung

über den Ursprung, die Art oder

die Qualität des damit bezeichneten

Weines hervorzurufen.

Artikel 5

(1) Artikel 4 ist auch anzuwenden,

— wenn Angaben, Marken, Namen,

Aufschriften oder Abbildungen,

die mittelbar oder

unmittelbar falsche oder irreführende

Angaben über Herkunft,

Ursprung-, Art, Rebsorte

oder wesentliche Eigenschaften

der Weine enthalten,

in der Aufmachung oder auf

der Verpackung, in der Werbung

oder in den amtlichen

Dokumenten oder Geschäftspapieren

betreffend Weine

benutzt werden, deren Angaben

durch dieses Abkommen

geschützt sind;

— wenn für die Abfüllung Behältnisse

verwendet werden,

die geeignet sind, eine Irreführung

über den Ursprung

hervorzurufen.

(2) Eingetragene oder nicht

eingetragene Marken, die zur

Bezeichnung von Weinen benutzt

werden, deren Angaben

durch dieses Abkommen geschützt

sind, dürfen keine Wörter,

Wortteile, Zeichen oder Abbildungen

enthalten, die

a) über eine an der Vermarktung

des gekennzeichneten

Weines beteiligte Person,

insbesondere über den Abfüller,

irreführen könnten,

b) zur Verwechslung mit dem

Namen einer geographischen

Einheit, dessen

Verwendung für die Bezeichnung

eines Weines

durch dieses Abkommen

geschützt ist, Anlaß geben

können,

oder

c) falsche oder 2ur Irreführung

geeignete Angaben,

insbesondere über den geographischen

Ursprung, die

Rebsorte, den Jahrgang

oder eine gehobene Qualität

enthalten.

Artikel 6

(1) Soweit es die Rechtsvorschriften

des betreffenden Mitgliedstaats

zulassen, wird der

Schutz aufgrund dieses Abkommens

auch natürlichen und juristischen

Personen mit Sitz in der

Republik Österreich sowie Verbänden,

Vereinigungen und Einrichtungen

mit Sitz in der Republik

Österreich, die Erzeuger,

Händler oder Verbraucher vertreten,

gewährt.

(2) Soweit es die österreichischen

Rechtsvorschriften zulassen,

wird der Schutz aufgrund

dieses Abkommens auch

natürlichen und juristischen Personen

mit Sitz in der Gemeinschaft

sowie Verbänden, Vereinigungen

und Einrichtungen

mit Sitz in der Gemeinschaft,

die Erzeuger, Händler oder Verbraucher

vertreten, gewährt.

Artikel 7

(1) Jede Vertragspartei kann,

wenn dies für die Verwirklichung

der Ziele des Abkommens

notwendig ist, von der

anderen Vertragspartei in Form

einer Note verlangen, daß die

Weine nur dann zur Zollabfertigung

zum freien Verkehr

oder zum Eingangsvormerkverkehr

bzw. zur vorübergehenden

Zollgutverwendung zugelassen

werden, wenn ihnen ein von der

zuständigen Behörde kontrolliertes

Dokument beigefügt ist.

Dieses Dokument muß die

Identifizierung des Weines ermöglichen

und unter einvernehmlich

zwischen den Vertragsparteien

nach dem Verfahren

des Artikels 12 Buchstabe

e) noch festzulegenden Bedingungen

die Berechtigung

einer oder mehrerer der in

Artikel 3 Absatz 1 genannten

Angaben bescheinigen. Die andere

Vertragspartei bestätigt

diese Note unverzüglich.

(2) Mit der in Absatz 1 genannten

Note hat die Vertragspartei

der anderen Vertragspartei

die Behörden oder sonst

zuständigen Stellen zu benennen,

die für die Kontrolle des in

Absatz 1 genannten Dokuments

zuständig sind. Der Mitteilung

ist ein Muster dieses Dokuments

beizufügen.

Artikel 8

(1) Weine, die sich bei Inkrafttreten

dieses Abkommens im

Gebiet einer Vertragspartei befinden

und rechtmäßig mit Angaben

versehen worden sind,

die nach dem Abkommen nicht

benutzt werden dürfen, können

bis zur Ausschöpfung der Vorräte

abgesetzt werden.

Verpackungen und Werbemittel,

die sich bei Inkrafttreten

dieses Abkommens im Gebiet

einer Vertragspartei befinden

und rechtmäßig mit Angaben

versehen worden sind, die nach

dem Abkommen nicht benutzt

werden dürfen, können bis zum

Ablauf einer Frist von einem

Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens

verwendet werden.

(2) Im Falle der Änderung des

Anhangs dieses Abkommens

gilt Absatz 1 ab Inkrafttreten

dieser Änderung.

Artikel 9

Unbeschadet des Artikels 4

Absatz 1 ist dieses Abkommen

auf die Bezeichnung solcher

Weine nicht anzuwenden,

a) die durch das Gebiet einer

der Vertragsparteien durchgeführt

werden oder

b) die ihren Ursprung im Gebiet

einer der Vertragsparteien

haben und in

kleinen Mengen unter den

im Protokoll zu diesem

Abkommen genannten Bedingungen

und nach den

dort genannten Durchführungsbestimmungen

zwischen

den Vertragsparteien

zum Versand gebracht werden.

Artikel 10

Durch die Aufnahme von Angaben

für die Bezeichnung von

Weinen unter den Schutz dieses

Abkommens werden die bestehenden

und künftigen Rechtsvorschriften,

die im Gebiet jeder

Vertragspartei die Einfuhr dieser

Weine regeln, nicht berührt.

Artikel 11

Dieses Abkommen schließt

einen weitergehenden Schutz

nicht aus, der von den Vertragsparteien

für die durch das Abkommen

geschützten Angaben

aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften

oder anderer internationaler

Übereinkommen jetzt

oder künftig gewährt wird.

Artikel 12

Die Vertreter der Vertragsparteien

bleiben wegen aller

Fragen im Zusammenhang mit

der Durchführung dieses Abkommens

in unmittelbarer Verbindung.

Die zuständigen Organe der

Republik Österreich und die

Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

a) nehmen im gegenseitigen

Einvernehmen Anpassungen

des Anhangs und

des Protokolls zu diesem

Abkommen entsprechend

eventuellen Änderungen

der jeweiligen Gesetzes- und

Verordnungstexte der Vertragsparteien

vor,

b) notifizieren einander die gerichtlichen

Entscheidungen,

die die Anwendung dieses

Abkommens betreffen, und

unterrichten einander über

die Maßnahmen, die im

Anschluß an diese Entscheidungen

getroffen worden

sind,

c) unterrichten einander, wenn

begründeter Verdacht

besteht, daß in Artikel 2

genannte Weine mit Ursprung

im Gebiet der anderen

Vertragspartei nicht

mit den Rechtsvorschriften

über ihre Erzeugung, ihr

Inverkehrbringen sowie

ihre Bezeichnung und Aufmachung

übereinstimmen,

sofern diese Nichtübereinstimmung

von besonderem

Interesse ist oder

verwaltungsrechtliche oder

gerichtliche Maßnahmen erforderlich

machen könnte,

d) prüfen die jeweiligen von

der anderen Vertragspartei

in Anwendung dieses Abkommens

ergriffenen Maßnahmen,

insbesondere hinsichtlich

der Anpassung der

Gesetzes- und Verordnungstexte,

e) übermitteln einander die

in Artikel 7 genannten

Noten und die Dokumente,

die die Weine begleiten

müssen, nach Einvernehmen

über die Modalitäten

der Ausstellung dieser Dokumente,

f) treffen einander, soweit erforderlich,

zur Prüfung der

technischen Fragen, die

sich aus der Anwendung

dieses Abkommens ergeben.

Artikel 13

Die Vertragsparteien treffen

alle allgemeinen oder besonderen

Maßnahmen, die geeignet

sind, die Erfüllung der sich aus

diesem Abkommen ergebenden

Verpflichtungen zu gewährleisten.

Sie tragen für die Verwirklichung

der Ziele des Abkommens

Sorge.

Artikel 14

Ist eine Vertragspartei der Ansicht,

daß die andere Vertragspartei

gegen eine Verpflichtung

aus diesem Abkommen verstoßen

hat, so kann sie die geeigneten

Sicherungsmaßnahmen

treffen, um die Durchführung

des Abkommens zu ermöglichen.

Artikel 15

Das Abkommen gilt für die

Gebiete, in denen der Vertrag

zur Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft angewendet

wird, und nach Maßgabe

jenes Vertrages einerseits sowie

für das Gebiet der Republik

Österreich andererseits.

Artikel 16

Das Protokoll und der Briefwechsel,

die diesem Abkommen

beigefügt sind, bilden Bestandteil

desselben.

Artikel 17

Dieses Abkommen ist jeweils

in zwei Urschriften in dänischer,

deutscher, englischer, französischer,

griechischer, italienischer

und niederländischer Sprache abgefaßt,

wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen bedarf

der Genehmigung oder Ratifizierung

durch die Vertragsparteien

gemäß ihren eigenen Verfahren;

die Vertragsparteien notifizieren

einander den Abschluß

dieser Verfahren.

(2) Dieses Abkommen tritt am

ersten Tag des zweiten Monats

nach dem Tag in Kraft, an dem

die Vertragsparteien einander

den Abschluß der Verfahren zur

Genehmigung oder Ratifizierung

des Abkommens notifiziert

haben, und zwar frühestens

am 1. Januar 1981.

(3) Jede Vertragspartei kann

dieses Abkommen unter Einhaltung

einer einjährigen Kündigungsfrist

kündigen.

Geschehen zu Brüssel, am

21. Oktober 1981.

Für die Republik Österreich

Meisl m. p.

Steiner m. p.

(Ratifikation vorbehalten)

Für den Rat der Europäischen

Gemeinschaften

v. Verschuer m. p.

ANHANG

Dieses Abkommen gilt für

folgende Weine

A. WEINE AUS DER EUROPÄISCHEN

WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

I. Weine mit Ursprung in der

Bundesrepublik Deutschland

Diese Weine sind mit dem

Begriff „Qualitätswein b. A."

versehen oder mit einem der

unter Nummer 1 aufgeführten

traditionellen spezifischen Begriffe,

mit einem der unter Nummer

2.1 genannten Namen eines

bestimmten Anbaugebiets und

der Angabe „amtliche Prüfungsnummer"

oder abgekürzt „A.

P. Nr." gefolgt von einer Nummer.

Diese Weine können zusätzlich

mit dem Namen eines

Untergebiets (= Bereich) und/

oder einer unter Nummer 2.2

genannten Weinbaugemeinde sowie

dem Namen einer in diesem

Anhang nicht einzeln aufgeführten

Lage bezeichnet werden.

Außerdem können diese Weine

mit einem der unter Nummer 3

genannten ergänzenden traditionellen

Begriffe und Hinweise

auf die Herstellungsart oder die

Art des Weines bezeichnet werden.

II. Weine mit Ursprung

in der

Französischen Republik

II.a. Qualitätsweine b. A.

Diese Weine sind mit der Angabe

„vin de qualité produit

dans une région déterminée"

oder mit einem der unter Nummer

1 aufgeführten traditionellen

spezifischen Begriffe bezeichnet

und in der unter Nummer 2

wiedergegebenen Liste enthalten.

Diese Weine können zusätzlich

mit dem Namen einer hier

nicht einzeln aufgeführten

kleineren geographischen Einheit

als des bestimmten Anbaugebiets

sowie einem der unter

Nummer 3 genannten ergänzenden

traditionellen Begriffe und

Hinweise auf die Herstellungsart,

eine besondere Farbe oder

die Art des Weines bezeichnet

werden.

II. b. Mit dem Begriff

„vin de pays" bezeichnete

Tafelweine

III. Weine mit Ursprung

in der

Italienischen Republik

III. a. Qualitätsweine b.A.

Diese Weine sind mit der Angabe

„vino di qualità prodotto

in una regione determinata"

oder mit einem der unter Nummer

1 aufgeführten traditionellen

spezifischen Begriffe bezeichnet

und in der unter Nummer 2

wiedergegebenen Liste enthalten.

Diese Weine können zusätzlich

mit dem Namen einer hier

nicht einzeln aufgeführten kleineren

geographischen Einheit als

des bestimmten Anbaugebiets

sowie einem der unter Nummer

3 genannten ergänzenden

traditionellen Begriffe und Hinweise

auf die Herstellungsart,

eine besondere Farbe oder die

Art des Weines bezeichnet werden.

III. b) Tafelweine mit

einer geographischen Angabe

IV. Weine mit Ursprung im

Großherzogtum Luxemburg

Diese Weine sind bezeichnet

mit der Angabe „vin de qualité

produit dans une région déterminée"

oder mit dem traditionellen

spezifischen Begriff

„Marque nationale du vin

luxembourgeois". Die „marque

nationale" ist gekennzeichnet

durch eine Halsschleife mit der

Aufschrift „vin de qualité de

la Moselle luxembourgeoise —

Marque nationale"; diese Halsschleife

ist außerdem mit der

Angabe der Rebsorte, des Jahrgangs

und der staatlichen Kontrollnummer

versehen. Diese

Weine können zusätzlich

bezeichnet werden mit dem

Namen einer der unter

Nummer 1 genannten Weinbaugemeinden,

aus denen sie stammen,

sowie gegebenenfalls mit

dem Namen einer in diesem Anhang

nicht einzeln aufgeführten

Lage und dem Namen einer

unter Nummer 2 genannten

Rebsorte. Außerdem können

diese Weine mit einem der unter

Nummer 3 genannten ergänzenden

traditionellen Begriffe bezeichnet

werden.

V. Weine mit Ursprung in der

Republik Griechenland

V. a) Qualitätsweine b. A.

B. WEINE AUS DER REPUBLIK

ÖSTERREICH

Die Weine mit Ursprung in

Österreich sind mit einem der

unter Nummer 1 aufgeführten

Begriffe bezeichnet sowie mit

dem Namen eines der Bundesländer,

der Weinbauregionen

oder der Weinbaugebiete, die

unter Nummer 2 genannt sind.

Diese Weine können zusätzlich

mit dem Namen einer hier

nicht einzeln aufgeführten geographischen

Einheit sowie mit

einer der unter Nummer 3 genannten

Angaben über die Art

des Weines bezeichnet werden.

PROTOKOLL

DIE VERTRAGSPARTEIEN

VEREINBAREN FOLGENDES

1. Es ist verboten, einen Wein

mit einer oder mehreren der in

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)

des Abkommens genannten Angaben

zum Verkehr vorrätig zu

halten, in den Verkehr zu bringen

oder zu exportieren, sofern

zu diesem Wein auf dem Gebiet

der Republik Österreich ein

Wein oder ein Traubenmost zugefügt

worden ist, der nicht mit

einer der vorgenannten Angaben

bezeichnet werden darf.

Es ist verboten, einen Wein

mit einer oder mehreren der in

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)

des Abkommens genannten Angaben

zum Verkauf vorrätig zu

halten, in den Verkehr zu bringen

oder zu exportieren, sofern

zu diesem Wein auf dem Gebiet

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

ein Wein oder ein

Traubenmost zugefügt worden

ist, der nicht mit einer der vorgenannten

Angaben bezeichnet

werden darf.

2. Das Abkommen gilt auch

für die Angaben nach Artikel 3,

wenn es sich um folgende Weine

handelt

— Rotweine mit Ursprung in

der Gemeinschaft, die gemäß

den gemeinschaftlichen

Rechtsvorschriften vor dem

30. Juni 1984 mit einem

Wein, der nicht aus der Gemeinschaft

stammt, verschnitten

worden sind;

— Rotweine mit Ursprung in

Österreich, die gemäß den

österreichischen Rechtsvorschriften

vor dem genannten

Zeitpunkt mit einem Wein,

der nicht aus Österreich

stammt, verschnitten worden

sind.

3. In Anwendung von Artikel

2 Absatz 2 kann das Abkommen

auf Tafelweine ausgedehnt

werden, die als „Landwein",

nach Artikel 2 Absatz

3 Buchstabe i) der Verordnung

(EWG) Nr. 355/79 bezeichnet

werden und zum Zeitpunkt

der Unterzeichnung des

Abkommens nicht im Anhang

verzeichnet waren.

Nach Artikel 2 Absatz 2 kann

das Abkommen auf österreichische

Weine ausgedehnt werden,

die mit einer geographischen

Angabe bezeichnet sind

und die unter Einhaltung von

durch die österreichischen

Rechtsvorschriften festgelegten

besonderen Produktionsregeln

gewonnen worden sind.

4. Da die Namen der nachgenannten

Gemeinden und Ortsteile

zugleich in den Teilen A

und B des Anhangs des Abkommens

enthalten sind, wird

vereinbart, daß der Name einer

dieser nachgenannten Gemeinden

oder Ortsteile nur dann

zur Bezeichnung eines Weines

verwendet werden darf, wenn

die Angabe dieses Namens mit

einem weiteren Hinweis auf die

geographische Lage versehen

wird, indem sie im gleichen

Sichtbereich durch den Namen

einer größeren geographischen

Einheit, zu der diese Gemeinde

oder dieser Ortsteil gehört, ergänzt

wird

Baden

Berghausen

Burg

Falkenstein

Heiligenstein

Kirchberg

Nußdorf

Retzbach

St. Johann

St. Martin

Stetten

Sulz

Winden

5. Bei Weinen mit Ursprung

in der Gemeinschaft ist die Angabe

einer Rebsorte nur dann

zulässig, wenn diese Rebsorte in

der von der Kommission der

Europäischen Gemeinschaften

nach Artikel 30 Absatz 4 der

Verordnung (EWG) Nr. 337/79

festgelegten Klassifizierung der

Rebsorten enthalten ist.

Bei Weinen mit Ursprung in

Österreich ist die Angabe einer

Rebsorte nur dann zulässig,

wenn diese Rebsorte in der nach

Paragraph 19 Absatz 1 Buchstabe

a) des Weingesetzes 1961

vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft erlassenen

Verordnung enthalten ist.

Der Begriff „Burgunder" für

die Bezeichnung eines Weines

mit Ursprung in dem Gebiet

einer der Vertragsparteien darf

nur in zusammengesetzten Namen

verwendet werden, wie

„Blauer Spätburgunder", „Blauburgunder",

„Spätburgunder",

„Frühburgunder", „Weißburgunder"

oder „Grauburgunder".

6. Für den natürlichen Alkoholgehalt

der Trauben oder des

Traubenmostes, die zur Herstellung

der durch das Abkommen

geschützten Weine verwendet

werden, gilt folgendes

a) Die Weine im Sinne des

Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe

a) des Abkommens

stammen von Trauben,

deren vorgenannter natürlicher

Alkoholgehalt zu-

midelst dem natürigehen

Alkoholgehalt entspricht,

den der Ursprungsmitgliedstaat

in der Gemeinschaft

gemäß den einschlägigen

gemeinschaftlichen

Rechtsvorschriften für diesen

Wein festgesetzt hat;

b) die Weine im Sinne des

Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe

b) des Abkommens

stammen von Trauben,

deren vorgenannter natürlicher

Alkoholgehalt mindestens

dem natürlichen

Alkoholgehalt entspricht,

der in den österreichischen

Rechtsvorschriften für diesen

Wein festgesetzt ist.

Die Unterschiede zwischen

den vorgenannten natürlichen

Alkoholgehalten sind kein Hindernis

für die Einfuhr der betreffenden

Weine.

7. Gemäß Artikel 9 Buchstabe

b) des Abkommens gilt

dieses nicht für

a) Weinmengen bis zu fünfzehn

Liter

— in Form von Partien

nicht zum Verkauf bestimmter

Handelsmuster,

— im Reisegepäck,

— in Kleinsendungen an

Privatpersonen, wenn

diese Mengen offenbar

für den persönlichen

Verbrauch dieser Personen

oder ihrer Familien

bestimmt sind;

b) Wein im Umzugsgut von

Privatpersonen;

c) Weine, die für Messen bestimmt

sind, auf welche

die hierfür vorgesehene

Zollregelung angewendet

wird, sofern diese Weine

in Behältnissen mit einem

Fassungsvermögen bis zu

2 Liter abgefüllt sind;

d) eingeführte Weinmengen

bis zu 1 Hektoliter je Sen-

dung, die für wissenschaftliche

oder technische Versuche

bestimmt sind;

e) Weine, die für diplomatische

und konsularische

Vertretungen sowie ihnen

gleichgestellte Einrichtungen

bestimmt sind, soweit

sie zollfrei importiert

werden dürfen;

f) Weine für die Bordverpflegung

in grenzüberschreitenden

Transportmitteln;

g) Weinmengen, die nach der

für Grenzgänger geltenden

Regelung eingeführt werden.

BRIEFWECHSEL BETREFFEND ARTIKEL 12 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER

REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

ÜBER DIE KONTROLLE UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON QUALITÄTSWEINEN

SOWIE BESTIMMTEN MIT EINER GEOGRAPHISCHEN ANGABE BEZEICHNETEN

WEINEN

(in. Art. 16 erwähnter Briefwechsel)

(Schreiben Nr. 1)

Herr

Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz

von Qualitätsweinen sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten Weinen und

insbesondere auf dessen Artikel 12 Bezug zu nehmen.

Hierzu erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, daß das im Sinne des Artikels 12 Buchstabe a) des

Abkommens zuständige Organ der Republik Österreich für Anpassungen des Anhangs sowie der

Ziffern 3, 4, 5 und 7 des Protokolls zu dem Abkommen die österreichische Bundesregierung ist; für

Anpassungen der übrigen Ziffern des Protokolls ist dasjenige Organ zuständig, dessen Zuständigkeit

sich aus der österreichischen Bundesverfassung unter den ebendort genannten Voraussetzungen

ergibt.

Genehmigen Sie, Herr den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

gez.

(Schreiben Nr. 2)

Herr

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu

bestätigen

„Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen

Schutz von Qualitätsweinen sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten

Weinen und insbesondere auf dessen Artikel 12 Bezug zu nehmen.

Hierzu erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, daß das im Sinne des Artikels 12 Buchstabe a)

des Abkommens zuständige Organ der Republik Österreich für Anpassungen des Anhangs

sowie der Ziffern 3, 4, 5 und 7 des Protokolls zu dem Abkommen die österreichische Bundesregierung

ist ; für Anpassungen der übrigen Ziffern des Protokolls ist dasjenige Organ zuständig,

dessen Zuständigkeit sich aus der österreichischen Bundesverfassung unter den ebendort genannten

Voraussetzungen ergibt."

Die Gemeinschaft nimmt vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis.

Genehmigen Sie, Herr den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

gez.

BRIEFWECHSEL BETREFFEND ZIFFER 6 DES PROTOKOLLS ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN

DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

ÜBER DIE KONTROLLE UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON

QUALITÄTSWEINEN SOWIE BESTIMMTEN MIT EINER GEOGRAPHISCHEN ANGABE

BEZEICHNETEN WEINEN

(Schreiben Nr. 1)

Herrn Helmut von VERSCHUER

Stellvertr. Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft

Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

Brüssel

Brüssel, den 21. Oktober 1981

Herr Generaldirektor!

Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz

von Qualitätsweinen sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten Weinen und

insbesondere auf Ziffer 6 des Protokolls zu diesem Abkommen Bezug zu nehmen.

Ziffer 6 dieses Protokolls bestimmt, daß die Unterschiede zwischen den unter den Buchstaben a)

und b) dieser Ziffer genannten natürlichen Alkoholgehalten einer Einfuhr der betreffenden Weine

nicht entgegenstehen. Diesbezüglich behält sich Österreich das Recht vor, vorsorglich geeignete

Maßnahmen zu treffen, falls auf Grund der Einfuhr von aus der Gemeinschaft stammenden Weinen

im Sinne des Buchstaben a) aus Trauben, deren natürlicher Alkoholgehalt unter dem natürlichen

Mindestalkoholgehalt von zur Gewinnung der Weine im Sinne des Buchstaben b) verwendeten

Trauben liegt, der Markt für Qualitätsweine aus Österreich von schweren Störungen bedroht würde.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

J. Meisl m. p.

Sektionschef im Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

R. Steiner m. p.

Sektionschef im Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

(Schreiben Nr. 2)

Herrn Josef MEISL

Sektionschef im Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

Wien

und

Herrn Robert STEINER

Sektionschef im Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

Wien

Brüssel, den 21. Oktober 1981

Herr Sektionschef!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu

bestätigen

„Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen

Schutz von Qualitätsweinen sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten

Weinen und insbesondere auf Ziffer 6 des Protokolls zu diesem Abkommen Bezug zu nehmen.

Ziffer 6 dieses Protokolls bestimmt, daß die Unterschiede zwischen den unter den Buchstaben

a) und b) dieser Ziffer genannten natürlichen Alkoholgehalten einer Einfuhr der betreffenden

Weine nicht entgegenstehen. Diesbezüglich behält sich Österreich das Recht vor, vorsorglich

geeignete Maßnahmen zu treffen, falls auf Grund der Einfuhr von aus der Gemeinschaft

stammenden Weinen im Sinne des Buchstaben a) aus Trauben, deren natürlicher Alkoholgehalt

unter dem natürlichen Mindestalkoholgehalt von zur Gewinnung der Weine im Sinne des Buchstaben

b) verwendeten Trauben liegt, der Markt für Qualitätsweine aus Österreich von schweren

Störungen bedroht würde.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen würden."

Ich kann im Namen meiner Behörde meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

H. von Verschuer m. p.

Stellvertr. Generaldirektor

Die Ermächtigung zur Durchführung der in Art. 18 Abs. 2 des Abkommens vorgesehenen

Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. März 1982 in Kraft.

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