91. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten Weinen samt Anhang, Protokoll und zwei Briefwechseln
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen
sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten Weinen samt Anhang,
Protokoll und zwei Briefwechseln — wobei der Briefwechsel betreffend Art. 12 des Abkommens
verfassungsändernd ist — wird verfassungsmäßig genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
einerseits,
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
andererseits,
IN ANBETRACHT des Interesses,
das beide Vertragsparteien
an einer Kontrolle und
an einem gegenseitigen Schutz
von Qualitätsweinen sowie bestimmten
mit einer geographischen
Angabe bezeichneten
Weinen haben,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
DAS FOLGENDE ABKOMMEN
ZU SCHLIESSEN
Artikel 1
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, alle notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen, um in
wirksamer Weise nach Maßgabe
dieses Abkommens die in Artikel
2 genannten, mit einer geographischen
Angabe bezeich
neten Weine, die aus dem Gebiet
der anderen Vertragspartei
stammen, zu kontrollieren und
insbesondere gegen unlauteren
Wettbewerb im geschäftlichen
Verkehr zu schützen.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt
a) hinsichtlich der Weine mit
Ursprung in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
— für die in der Verordnung
(EWG) Nr. 338/79
genannten „Qualitätsweine
bestimmter Anbaugebiete",
— für als „Landwein",
zusammen
mit dem ihm zuerkannten
Namen des Anbaugebiets
bezeichneten
Tafelwein,
— für Tafelweine, die mit
einer geographischen
Angabe bezeichnet werden
und besonderen
Produktionsregeln unterliegen
;
b) hinsichtlich der Weine mit
Ursprung in der Republik
Österreich für die im Weingesetz
1961, insbesondere
in den Paragraphen 15, 16,
19 und 19 a genannten
„Qualitätsweine".
Diese Weine sind im Anhang
dieses Abkommens verzeichnet.
(2) Dieses Abkommen kann im
gegenseitigen Einvernehmen auf
andere mit dem Namen des
Weinbaugebietes oder der Weinbauregion,
aus dem oder aus der
sie stammen, bezeichnete Weine
ausgedehnt werden, sofern diese
Weine besonderen Produktionsregeln
entsprechen.
Zu diesem Zweck werden
diese Weine nach dem in Artikel
12 Buchstabe a) vorge-
sehenen Verfahren in den Anhang
dieses Abkommens aufgenommen.
Artikel 3
(1) Durch dieses Abkommen
werden folgende Angaben geschützt
a) bei Weinen mit Ursprung
in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
— die Begriffe, die sich
auf den Mitgliedstaat
beziehen, in dem der
Wein seinen Ursprung
hat,
— der Begriff „Qualitätswein
b.A." einschließlich
seiner Abkürzung
„Q.b.A." sowie die
äquivalenten Begriffe
und Abkürzungen in
den anderen Sprachen
der Gemeinschaft,
— der Name des in Artikel
16 Absatz 5 Unterabsatz
1 der Verordnung
(EWG) Nr. 338/
79 genannten bestimmten
Anbaugebiets,
— der Name einer in Artikel
14 der Verordnung
(EWG) Nr. 355/79 genannten
kleineren geographischen
Einheit als
der des bestimmten Anbaugebiets,
— der Name einer in Artikel
2 Absatz 3 Buchstabe
a) der Verordnung
(EWG) Nr. 355/79 genannten
geographischen
Einheit, die von einem
Mitgliedstaat einem
Wein zugeordnet wurde,
der nach Artikel 2 Absatz
2 Gegenstand
dieses Abkommens ist,
— die in Artikel 16 Absatz
2 der Verordnung
(EWG) Nr. 338/79 genannten
traditionellen
spezifischen Begriffe,
— die ergänzenden traditionellen
Begriffe und
die Hinweise auf die
Herstellungsart, eine besondere
Farbe oder die
Art des Weines, die in
Artikel 2 Absatz 2 und 3
und in Artikel 12 Absatz
2 der Verordnung
(EWG) Nr. 355/79 genannt
sind, sofern sie
im Anhang dieses Abkommens
verzeichnet
sind;
b) bei Weinen mit Ursprung
in der Republik Österreich
— der Begriff „Österreich"
oder andere Begriffe,
die sich auf die Angabe
dieses Landes beziehen,
— die Namen der österreichischen
Bundesländer,
der Weinbauregionen,
der Weinbaugebiete,
der Gemeinden,
der Riede und der
Großlagen, die in Paragraph
15 Absatz 1 des
Weingesetzes 1961 genannt
sind,
— die in Paragraph 19 Absatz
1, 2 und 4 und Paragraph
19 a des Weingesetzes
1961 genannten
Begriffe,
— die in Paragraph 21 Absatz
8 und 9 des Weingesetzes
1961 vorgesehenen
Begriffe.
(2) Vorbehaltlich des Protokolls,
das diesem Abkommen
beigefügt ist, sind die in Absatz
1 Buchstabe a) unter dem
1., 2., 3., 4. und 5. Gedankenstrich
genannten, durch dieses
Abkommen geschützten Angaben
im Gebiet der Republik
Österreich ausschließlich Weinen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
vorbehalten, auf
welche sich die vorgenannten Angaben
beziehen, und dürfen dort
nur unter denselben Voraussetzungen
benutzt werden, wie
sie in den gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften vorgesehen
sind.
Stimmt eine dieser Angaben
mit dem Namen einer außerhalb
des Gebiets der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
gelegenen geographischen Einheit
überein, so wird durch
Unterabsatz 1 nicht ausgeschlossen,
daß diese Angabe für die
Bezeichnung von Weinen verwendet
wird, die aus in dieser
geographischen Einheit geernteten
und verarbeiteten Trauben
gewonnen worden sind, sofern
der Name dieser geographischen
Einheit für die Bezeichnung der
Weine nach den gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften verwendet
wird. Hierzu können im
Anhang dieses Abkommens nach
dem in Artikel 12 Buchstabe a)
festgelegten Verfahren ergänzende
Hinweise vorgesehen werden.
(3) Vorbehaltlich des Protokolls,
das diesem Abkommen
beigefügt ist, sind die in Absatz 1
Buchstabe b) unter dem 1. und 2.
Gedankenstrich genannten,
durch dieses Abkommen geschützten
Angaben auf dem in
Artikel 15 dieses Abkommens
definierten Gebiet der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
ausschließlich österreichischen
Weinen, auf welche sich die vorgenannten
Angaben beziehen,
vorbehalten und dürfen dort nur
unter denselben Voraussetzungen
benutzt werden, wie sie in
den österreichischen Rechtsvorschriften
vorgesehen sind.
Stimmt eine dieser Angaben
mit dem Namen einer außerhalb
des Gebiets der Republik Österreich
gelegenen geographischen
Einheit überein, so wird durch
Unterabsatz 1 nicht ausgeschlossen,
daß diese Angabe für die
Bezeichnung von Weinen verwendet
wird, die aus in dieser
geographischen Einheit geernteten
und verarbeiteten Trauben
gewonnen worden sind, sofern
der Name dieser geographischen
Einheit für die Bezeichnung der
Weine nach den österreichischen
Rechtsvorschriften verwendet
wird. Hierzu können im Anhang
dieses Abkommens nach
dem in Artikel 12 Buchstabe a)
festgelegten Verfahren ergänzende
Hinweise vorgesehen werden.
(4) Vorbehaltlich des Protokolls,
das diesem Abkommen
beigefügt ist, dürfen
— die in Absatz 1 Buchstabe a)
unter dem 6. und 7. Gedankenstrich
genannten, durch
dieses Abkommen im Gebiet
der Republik Österreich geschützten
Angaben und
— die in Absatz 1 Buchstabe b)
unter dem 3. und 4. Gedankenstrich
genannten, durch
dieses Abkommen im Gebiet
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
geschützten
Angaben
nur dann für die Bezeichnung
von Weinen mit Ursprung in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
der Republik Österreich oder jedem
anderen Staat verwendet
werden, wenn eine solche Verwendung
durch die in diesen
Staaten für den Binnenmarkt
anwendbaren Rechtsvorschriften
vorgesehen ist und wenn sie von
beiden Vertragsparteien anerkannt
worden ist.
(5) Wenn die Angabe des Namens
oder der Firma des Abfüllers
oder einer anderen an der
Vermarktung des Weines beteiligten
Person eine Irreführung
über den Ursprung des
Weines hervorrufen könnte, so
darf der Name oder die Firma
nur angegeben werden, wenn
die dafür verwendeten Buchstaben
weniger augenfällig als die
sonstigen in der Aufmachung
des Weins benutzten Angaben
sind und wenn vorab die berufliche
Tätigkeit der benannten
Person näher bezeichnet wird,
wobei diese Angabe ganz in
einer einzigen Zeile angeordnet
sein und aus gleichartigen Buchstaben
bestehen muß.
Artikel 4
(1) Damit Verstöße gegen die
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
oder die aufgrund gemeinschaftlicher
Rechtsvorschriften
erlassenen Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten sowie gegen
die Rechtsvorschriften Österreichs
auf dem Weinsektor und
dem Anwendungsbereich dieses
Abkommens verhütet oder aufgedeckt
werden können, teilen
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
und die Republik
Österreich einander Namen und
Anschrift der mit der Kontrolle
der Einhaltung der genannten
Rechtsvorschriften beauftragten
Stellen mit. Zwischen diesen
Stellen findet eine enge unmittelbare
Zusammenarbeit statt.
(2) Wird eine aufgrund dieses
Abkommens geschützte Angabe
im geschäftlichen Verkehr entgegen
Artikel 3 Absätze 2 bis 5
für die Bezeichnung eines Weines,
insbesondere bei der Etikettierung
oder in den amtlichen
Dokumenten, in den Geschäftspapieren
oder in der Werbung
benutzt, so finden die erforderlichen
behördlichen oder gerichtlichen
Maßnahmen Anwendung,
die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften
oder — im Falle der Gemeinschaft
— den Rechtsvorschriften
des betreffenden Mitgliedstaats
zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs oder sonst zur
Unterdrückung unzulässiger
Verwendung von Angaben vorgesehen
sind.
(3) Absatz 2 wird auch dann
angewandt, wenn die aufgrund
des Abkommens geschützten
Angaben in Übersetzung oder
mit einem Hinweis auf die tatsächliche
Herkunft oder mit Zusätzen
wie „Art", Typ", „Fasson",
„Nachahmung" oder dergleichen
benutzt werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind
auch auf Übersetzungen von
Angaben, die durch österreichische
Rechtsvorschriften oder
die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
der Gemeinschaft
vorgesehen sind, anzuwenden,
wenn die Übersetzung in der
oder den Sprachen der anderen
Vertragspartei ein Wort ergibt,
das geeignet ist, eine Irreführung
über den Ursprung, die Art oder
die Qualität des damit bezeichneten
Weines hervorzurufen.
Artikel 5
(1) Artikel 4 ist auch anzuwenden,
— wenn Angaben, Marken, Namen,
Aufschriften oder Abbildungen,
die mittelbar oder
unmittelbar falsche oder irreführende
Angaben über Herkunft,
Ursprung-, Art, Rebsorte
oder wesentliche Eigenschaften
der Weine enthalten,
in der Aufmachung oder auf
der Verpackung, in der Werbung
oder in den amtlichen
Dokumenten oder Geschäftspapieren
betreffend Weine
benutzt werden, deren Angaben
durch dieses Abkommen
geschützt sind;
— wenn für die Abfüllung Behältnisse
verwendet werden,
die geeignet sind, eine Irreführung
über den Ursprung
hervorzurufen.
(2) Eingetragene oder nicht
eingetragene Marken, die zur
Bezeichnung von Weinen benutzt
werden, deren Angaben
durch dieses Abkommen geschützt
sind, dürfen keine Wörter,
Wortteile, Zeichen oder Abbildungen
enthalten, die
a) über eine an der Vermarktung
des gekennzeichneten
Weines beteiligte Person,
insbesondere über den Abfüller,
irreführen könnten,
b) zur Verwechslung mit dem
Namen einer geographischen
Einheit, dessen
Verwendung für die Bezeichnung
eines Weines
durch dieses Abkommen
geschützt ist, Anlaß geben
können,
oder
c) falsche oder 2ur Irreführung
geeignete Angaben,
insbesondere über den geographischen
Ursprung, die
Rebsorte, den Jahrgang
oder eine gehobene Qualität
enthalten.
Artikel 6
(1) Soweit es die Rechtsvorschriften
des betreffenden Mitgliedstaats
zulassen, wird der
Schutz aufgrund dieses Abkommens
auch natürlichen und juristischen
Personen mit Sitz in der
Republik Österreich sowie Verbänden,
Vereinigungen und Einrichtungen
mit Sitz in der Republik
Österreich, die Erzeuger,
Händler oder Verbraucher vertreten,
gewährt.
(2) Soweit es die österreichischen
Rechtsvorschriften zulassen,
wird der Schutz aufgrund
dieses Abkommens auch
natürlichen und juristischen Personen
mit Sitz in der Gemeinschaft
sowie Verbänden, Vereinigungen
und Einrichtungen
mit Sitz in der Gemeinschaft,
die Erzeuger, Händler oder Verbraucher
vertreten, gewährt.
Artikel 7
(1) Jede Vertragspartei kann,
wenn dies für die Verwirklichung
der Ziele des Abkommens
notwendig ist, von der
anderen Vertragspartei in Form
einer Note verlangen, daß die
Weine nur dann zur Zollabfertigung
zum freien Verkehr
oder zum Eingangsvormerkverkehr
bzw. zur vorübergehenden
Zollgutverwendung zugelassen
werden, wenn ihnen ein von der
zuständigen Behörde kontrolliertes
Dokument beigefügt ist.
Dieses Dokument muß die
Identifizierung des Weines ermöglichen
und unter einvernehmlich
zwischen den Vertragsparteien
nach dem Verfahren
des Artikels 12 Buchstabe
e) noch festzulegenden Bedingungen
die Berechtigung
einer oder mehrerer der in
Artikel 3 Absatz 1 genannten
Angaben bescheinigen. Die andere
Vertragspartei bestätigt
diese Note unverzüglich.
(2) Mit der in Absatz 1 genannten
Note hat die Vertragspartei
der anderen Vertragspartei
die Behörden oder sonst
zuständigen Stellen zu benennen,
die für die Kontrolle des in
Absatz 1 genannten Dokuments
zuständig sind. Der Mitteilung
ist ein Muster dieses Dokuments
beizufügen.
Artikel 8
(1) Weine, die sich bei Inkrafttreten
dieses Abkommens im
Gebiet einer Vertragspartei befinden
und rechtmäßig mit Angaben
versehen worden sind,
die nach dem Abkommen nicht
benutzt werden dürfen, können
bis zur Ausschöpfung der Vorräte
abgesetzt werden.
Verpackungen und Werbemittel,
die sich bei Inkrafttreten
dieses Abkommens im Gebiet
einer Vertragspartei befinden
und rechtmäßig mit Angaben
versehen worden sind, die nach
dem Abkommen nicht benutzt
werden dürfen, können bis zum
Ablauf einer Frist von einem
Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens
verwendet werden.
(2) Im Falle der Änderung des
Anhangs dieses Abkommens
gilt Absatz 1 ab Inkrafttreten
dieser Änderung.
Artikel 9
Unbeschadet des Artikels 4
Absatz 1 ist dieses Abkommen
auf die Bezeichnung solcher
Weine nicht anzuwenden,
a) die durch das Gebiet einer
der Vertragsparteien durchgeführt
werden oder
b) die ihren Ursprung im Gebiet
einer der Vertragsparteien
haben und in
kleinen Mengen unter den
im Protokoll zu diesem
Abkommen genannten Bedingungen
und nach den
dort genannten Durchführungsbestimmungen
zwischen
den Vertragsparteien
zum Versand gebracht werden.
Artikel 10
Durch die Aufnahme von Angaben
für die Bezeichnung von
Weinen unter den Schutz dieses
Abkommens werden die bestehenden
und künftigen Rechtsvorschriften,
die im Gebiet jeder
Vertragspartei die Einfuhr dieser
Weine regeln, nicht berührt.
Artikel 11
Dieses Abkommen schließt
einen weitergehenden Schutz
nicht aus, der von den Vertragsparteien
für die durch das Abkommen
geschützten Angaben
aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften
oder anderer internationaler
Übereinkommen jetzt
oder künftig gewährt wird.
Artikel 12
Die Vertreter der Vertragsparteien
bleiben wegen aller
Fragen im Zusammenhang mit
der Durchführung dieses Abkommens
in unmittelbarer Verbindung.
Die zuständigen Organe der
Republik Österreich und die
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
a) nehmen im gegenseitigen
Einvernehmen Anpassungen
des Anhangs und
des Protokolls zu diesem
Abkommen entsprechend
eventuellen Änderungen
der jeweiligen Gesetzes- und
Verordnungstexte der Vertragsparteien
vor,
b) notifizieren einander die gerichtlichen
Entscheidungen,
die die Anwendung dieses
Abkommens betreffen, und
unterrichten einander über
die Maßnahmen, die im
Anschluß an diese Entscheidungen
getroffen worden
sind,
c) unterrichten einander, wenn
begründeter Verdacht
besteht, daß in Artikel 2
genannte Weine mit Ursprung
im Gebiet der anderen
Vertragspartei nicht
mit den Rechtsvorschriften
über ihre Erzeugung, ihr
Inverkehrbringen sowie
ihre Bezeichnung und Aufmachung
übereinstimmen,
sofern diese Nichtübereinstimmung
von besonderem
Interesse ist oder
verwaltungsrechtliche oder
gerichtliche Maßnahmen erforderlich
machen könnte,
d) prüfen die jeweiligen von
der anderen Vertragspartei
in Anwendung dieses Abkommens
ergriffenen Maßnahmen,
insbesondere hinsichtlich
der Anpassung der
Gesetzes- und Verordnungstexte,
e) übermitteln einander die
in Artikel 7 genannten
Noten und die Dokumente,
die die Weine begleiten
müssen, nach Einvernehmen
über die Modalitäten
der Ausstellung dieser Dokumente,
f) treffen einander, soweit erforderlich,
zur Prüfung der
technischen Fragen, die
sich aus der Anwendung
dieses Abkommens ergeben.
Artikel 13
Die Vertragsparteien treffen
alle allgemeinen oder besonderen
Maßnahmen, die geeignet
sind, die Erfüllung der sich aus
diesem Abkommen ergebenden
Verpflichtungen zu gewährleisten.
Sie tragen für die Verwirklichung
der Ziele des Abkommens
Sorge.
Artikel 14
Ist eine Vertragspartei der Ansicht,
daß die andere Vertragspartei
gegen eine Verpflichtung
aus diesem Abkommen verstoßen
hat, so kann sie die geeigneten
Sicherungsmaßnahmen
treffen, um die Durchführung
des Abkommens zu ermöglichen.
Artikel 15
Das Abkommen gilt für die
Gebiete, in denen der Vertrag
zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft angewendet
wird, und nach Maßgabe
jenes Vertrages einerseits sowie
für das Gebiet der Republik
Österreich andererseits.
Artikel 16
Das Protokoll und der Briefwechsel,
die diesem Abkommen
beigefügt sind, bilden Bestandteil
desselben.
Artikel 17
Dieses Abkommen ist jeweils
in zwei Urschriften in dänischer,
deutscher, englischer, französischer,
griechischer, italienischer
und niederländischer Sprache abgefaßt,
wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 18
(1) Dieses Abkommen bedarf
der Genehmigung oder Ratifizierung
durch die Vertragsparteien
gemäß ihren eigenen Verfahren;
die Vertragsparteien notifizieren
einander den Abschluß
dieser Verfahren.
(2) Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem
die Vertragsparteien einander
den Abschluß der Verfahren zur
Genehmigung oder Ratifizierung
des Abkommens notifiziert
haben, und zwar frühestens
am 1. Januar 1981.
(3) Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen unter Einhaltung
einer einjährigen Kündigungsfrist
kündigen.
Geschehen zu Brüssel, am
21. Oktober 1981.
Für die Republik Österreich
Meisl m. p.
Steiner m. p.
(Ratifikation vorbehalten)
Für den Rat der Europäischen
Gemeinschaften
v. Verschuer m. p.
ANHANG
Dieses Abkommen gilt für
folgende Weine
A. WEINE AUS DER EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
I. Weine mit Ursprung in der
Bundesrepublik Deutschland
Diese Weine sind mit dem
Begriff „Qualitätswein b. A."
versehen oder mit einem der
unter Nummer 1 aufgeführten
traditionellen spezifischen Begriffe,
mit einem der unter Nummer
2.1 genannten Namen eines
bestimmten Anbaugebiets und
der Angabe „amtliche Prüfungsnummer"
oder abgekürzt „A.
P. Nr." gefolgt von einer Nummer.
Diese Weine können zusätzlich
mit dem Namen eines
Untergebiets (= Bereich) und/
oder einer unter Nummer 2.2
genannten Weinbaugemeinde sowie
dem Namen einer in diesem
Anhang nicht einzeln aufgeführten
Lage bezeichnet werden.
Außerdem können diese Weine
mit einem der unter Nummer 3
genannten ergänzenden traditionellen
Begriffe und Hinweise
auf die Herstellungsart oder die
Art des Weines bezeichnet werden.
II. Weine mit Ursprung
in der
Französischen Republik
II.a. Qualitätsweine b. A.
Diese Weine sind mit der Angabe
„vin de qualité produit
dans une région déterminée"
oder mit einem der unter Nummer
1 aufgeführten traditionellen
spezifischen Begriffe bezeichnet
und in der unter Nummer 2
wiedergegebenen Liste enthalten.
Diese Weine können zusätzlich
mit dem Namen einer hier
nicht einzeln aufgeführten
kleineren geographischen Einheit
als des bestimmten Anbaugebiets
sowie einem der unter
Nummer 3 genannten ergänzenden
traditionellen Begriffe und
Hinweise auf die Herstellungsart,
eine besondere Farbe oder
die Art des Weines bezeichnet
werden.
II. b. Mit dem Begriff
„vin de pays" bezeichnete
Tafelweine
III. Weine mit Ursprung
in der
Italienischen Republik
III. a. Qualitätsweine b.A.
Diese Weine sind mit der Angabe
„vino di qualità prodotto
in una regione determinata"
oder mit einem der unter Nummer
1 aufgeführten traditionellen
spezifischen Begriffe bezeichnet
und in der unter Nummer 2
wiedergegebenen Liste enthalten.
Diese Weine können zusätzlich
mit dem Namen einer hier
nicht einzeln aufgeführten kleineren
geographischen Einheit als
des bestimmten Anbaugebiets
sowie einem der unter Nummer
3 genannten ergänzenden
traditionellen Begriffe und Hinweise
auf die Herstellungsart,
eine besondere Farbe oder die
Art des Weines bezeichnet werden.
III. b) Tafelweine mit
einer geographischen Angabe
IV. Weine mit Ursprung im
Großherzogtum Luxemburg
Diese Weine sind bezeichnet
mit der Angabe „vin de qualité
produit dans une région déterminée"
oder mit dem traditionellen
spezifischen Begriff
„Marque nationale du vin
luxembourgeois". Die „marque
nationale" ist gekennzeichnet
durch eine Halsschleife mit der
Aufschrift „vin de qualité de
la Moselle luxembourgeoise —
Marque nationale"; diese Halsschleife
ist außerdem mit der
Angabe der Rebsorte, des Jahrgangs
und der staatlichen Kontrollnummer
versehen. Diese
Weine können zusätzlich
bezeichnet werden mit dem
Namen einer der unter
Nummer 1 genannten Weinbaugemeinden,
aus denen sie stammen,
sowie gegebenenfalls mit
dem Namen einer in diesem Anhang
nicht einzeln aufgeführten
Lage und dem Namen einer
unter Nummer 2 genannten
Rebsorte. Außerdem können
diese Weine mit einem der unter
Nummer 3 genannten ergänzenden
traditionellen Begriffe bezeichnet
werden.
V. Weine mit Ursprung in der
Republik Griechenland
V. a) Qualitätsweine b. A.
B. WEINE AUS DER REPUBLIK
ÖSTERREICH
Die Weine mit Ursprung in
Österreich sind mit einem der
unter Nummer 1 aufgeführten
Begriffe bezeichnet sowie mit
dem Namen eines der Bundesländer,
der Weinbauregionen
oder der Weinbaugebiete, die
unter Nummer 2 genannt sind.
Diese Weine können zusätzlich
mit dem Namen einer hier
nicht einzeln aufgeführten geographischen
Einheit sowie mit
einer der unter Nummer 3 genannten
Angaben über die Art
des Weines bezeichnet werden.
PROTOKOLL
DIE VERTRAGSPARTEIEN
VEREINBAREN FOLGENDES
1. Es ist verboten, einen Wein
mit einer oder mehreren der in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)
des Abkommens genannten Angaben
zum Verkehr vorrätig zu
halten, in den Verkehr zu bringen
oder zu exportieren, sofern
zu diesem Wein auf dem Gebiet
der Republik Österreich ein
Wein oder ein Traubenmost zugefügt
worden ist, der nicht mit
einer der vorgenannten Angaben
bezeichnet werden darf.
Es ist verboten, einen Wein
mit einer oder mehreren der in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)
des Abkommens genannten Angaben
zum Verkauf vorrätig zu
halten, in den Verkehr zu bringen
oder zu exportieren, sofern
zu diesem Wein auf dem Gebiet
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ein Wein oder ein
Traubenmost zugefügt worden
ist, der nicht mit einer der vorgenannten
Angaben bezeichnet
werden darf.
2. Das Abkommen gilt auch
für die Angaben nach Artikel 3,
wenn es sich um folgende Weine
handelt
— Rotweine mit Ursprung in
der Gemeinschaft, die gemäß
den gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften vor dem
30. Juni 1984 mit einem
Wein, der nicht aus der Gemeinschaft
stammt, verschnitten
worden sind;
— Rotweine mit Ursprung in
Österreich, die gemäß den
österreichischen Rechtsvorschriften
vor dem genannten
Zeitpunkt mit einem Wein,
der nicht aus Österreich
stammt, verschnitten worden
sind.
3. In Anwendung von Artikel
2 Absatz 2 kann das Abkommen
auf Tafelweine ausgedehnt
werden, die als „Landwein",
nach Artikel 2 Absatz
3 Buchstabe i) der Verordnung
(EWG) Nr. 355/79 bezeichnet
werden und zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung des
Abkommens nicht im Anhang
verzeichnet waren.
Nach Artikel 2 Absatz 2 kann
das Abkommen auf österreichische
Weine ausgedehnt werden,
die mit einer geographischen
Angabe bezeichnet sind
und die unter Einhaltung von
durch die österreichischen
Rechtsvorschriften festgelegten
besonderen Produktionsregeln
gewonnen worden sind.
4. Da die Namen der nachgenannten
Gemeinden und Ortsteile
zugleich in den Teilen A
und B des Anhangs des Abkommens
enthalten sind, wird
vereinbart, daß der Name einer
dieser nachgenannten Gemeinden
oder Ortsteile nur dann
zur Bezeichnung eines Weines
verwendet werden darf, wenn
die Angabe dieses Namens mit
einem weiteren Hinweis auf die
geographische Lage versehen
wird, indem sie im gleichen
Sichtbereich durch den Namen
einer größeren geographischen
Einheit, zu der diese Gemeinde
oder dieser Ortsteil gehört, ergänzt
wird
Baden
Berghausen
Burg
Falkenstein
Heiligenstein
Kirchberg
Nußdorf
Retzbach
St. Johann
St. Martin
Stetten
Sulz
Winden
5. Bei Weinen mit Ursprung
in der Gemeinschaft ist die Angabe
einer Rebsorte nur dann
zulässig, wenn diese Rebsorte in
der von der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften
nach Artikel 30 Absatz 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 337/79
festgelegten Klassifizierung der
Rebsorten enthalten ist.
Bei Weinen mit Ursprung in
Österreich ist die Angabe einer
Rebsorte nur dann zulässig,
wenn diese Rebsorte in der nach
Paragraph 19 Absatz 1 Buchstabe
a) des Weingesetzes 1961
vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft erlassenen
Verordnung enthalten ist.
Der Begriff „Burgunder" für
die Bezeichnung eines Weines
mit Ursprung in dem Gebiet
einer der Vertragsparteien darf
nur in zusammengesetzten Namen
verwendet werden, wie
„Blauer Spätburgunder", „Blauburgunder",
„Spätburgunder",
„Frühburgunder", „Weißburgunder"
oder „Grauburgunder".
6. Für den natürlichen Alkoholgehalt
der Trauben oder des
Traubenmostes, die zur Herstellung
der durch das Abkommen
geschützten Weine verwendet
werden, gilt folgendes
a) Die Weine im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe
a) des Abkommens
stammen von Trauben,
deren vorgenannter natürlicher
Alkoholgehalt zu-
midelst dem natürigehen
Alkoholgehalt entspricht,
den der Ursprungsmitgliedstaat
in der Gemeinschaft
gemäß den einschlägigen
gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften für diesen
Wein festgesetzt hat;
b) die Weine im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe
b) des Abkommens
stammen von Trauben,
deren vorgenannter natürlicher
Alkoholgehalt mindestens
dem natürlichen
Alkoholgehalt entspricht,
der in den österreichischen
Rechtsvorschriften für diesen
Wein festgesetzt ist.
Die Unterschiede zwischen
den vorgenannten natürlichen
Alkoholgehalten sind kein Hindernis
für die Einfuhr der betreffenden
Weine.
7. Gemäß Artikel 9 Buchstabe
b) des Abkommens gilt
dieses nicht für
a) Weinmengen bis zu fünfzehn
Liter
— in Form von Partien
nicht zum Verkauf bestimmter
Handelsmuster,
— im Reisegepäck,
— in Kleinsendungen an
Privatpersonen, wenn
diese Mengen offenbar
für den persönlichen
Verbrauch dieser Personen
oder ihrer Familien
bestimmt sind;
b) Wein im Umzugsgut von
Privatpersonen;
c) Weine, die für Messen bestimmt
sind, auf welche
die hierfür vorgesehene
Zollregelung angewendet
wird, sofern diese Weine
in Behältnissen mit einem
Fassungsvermögen bis zu
2 Liter abgefüllt sind;
d) eingeführte Weinmengen
bis zu 1 Hektoliter je Sen-
dung, die für wissenschaftliche
oder technische Versuche
bestimmt sind;
e) Weine, die für diplomatische
und konsularische
Vertretungen sowie ihnen
gleichgestellte Einrichtungen
bestimmt sind, soweit
sie zollfrei importiert
werden dürfen;
f) Weine für die Bordverpflegung
in grenzüberschreitenden
Transportmitteln;
g) Weinmengen, die nach der
für Grenzgänger geltenden
Regelung eingeführt werden.
BRIEFWECHSEL BETREFFEND ARTIKEL 12 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER
REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
ÜBER DIE KONTROLLE UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON QUALITÄTSWEINEN
SOWIE BESTIMMTEN MIT EINER GEOGRAPHISCHEN ANGABE BEZEICHNETEN
WEINEN
(in. Art. 16 erwähnter Briefwechsel)
(Schreiben Nr. 1)
Herr
Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz
von Qualitätsweinen sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten Weinen und
insbesondere auf dessen Artikel 12 Bezug zu nehmen.
Hierzu erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, daß das im Sinne des Artikels 12 Buchstabe a) des
Abkommens zuständige Organ der Republik Österreich für Anpassungen des Anhangs sowie der
Ziffern 3, 4, 5 und 7 des Protokolls zu dem Abkommen die österreichische Bundesregierung ist; für
Anpassungen der übrigen Ziffern des Protokolls ist dasjenige Organ zuständig, dessen Zuständigkeit
sich aus der österreichischen Bundesverfassung unter den ebendort genannten Voraussetzungen
ergibt.
Genehmigen Sie, Herr den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
gez.
(Schreiben Nr. 2)
Herr
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu
bestätigen
„Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen
Schutz von Qualitätsweinen sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten
Weinen und insbesondere auf dessen Artikel 12 Bezug zu nehmen.
Hierzu erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, daß das im Sinne des Artikels 12 Buchstabe a)
des Abkommens zuständige Organ der Republik Österreich für Anpassungen des Anhangs
sowie der Ziffern 3, 4, 5 und 7 des Protokolls zu dem Abkommen die österreichische Bundesregierung
ist ; für Anpassungen der übrigen Ziffern des Protokolls ist dasjenige Organ zuständig,
dessen Zuständigkeit sich aus der österreichischen Bundesverfassung unter den ebendort genannten
Voraussetzungen ergibt."
Die Gemeinschaft nimmt vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis.
Genehmigen Sie, Herr den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
gez.
BRIEFWECHSEL BETREFFEND ZIFFER 6 DES PROTOKOLLS ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN
DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
ÜBER DIE KONTROLLE UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON
QUALITÄTSWEINEN SOWIE BESTIMMTEN MIT EINER GEOGRAPHISCHEN ANGABE
BEZEICHNETEN WEINEN
(Schreiben Nr. 1)
Herrn Helmut von VERSCHUER
Stellvertr. Generaldirektor
Generaldirektion Landwirtschaft
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
Brüssel
Brüssel, den 21. Oktober 1981
Herr Generaldirektor!
Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz
von Qualitätsweinen sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten Weinen und
insbesondere auf Ziffer 6 des Protokolls zu diesem Abkommen Bezug zu nehmen.
Ziffer 6 dieses Protokolls bestimmt, daß die Unterschiede zwischen den unter den Buchstaben a)
und b) dieser Ziffer genannten natürlichen Alkoholgehalten einer Einfuhr der betreffenden Weine
nicht entgegenstehen. Diesbezüglich behält sich Österreich das Recht vor, vorsorglich geeignete
Maßnahmen zu treffen, falls auf Grund der Einfuhr von aus der Gemeinschaft stammenden Weinen
im Sinne des Buchstaben a) aus Trauben, deren natürlicher Alkoholgehalt unter dem natürlichen
Mindestalkoholgehalt von zur Gewinnung der Weine im Sinne des Buchstaben b) verwendeten
Trauben liegt, der Markt für Qualitätsweine aus Österreich von schweren Störungen bedroht würde.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
J. Meisl m. p.
Sektionschef im Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
R. Steiner m. p.
Sektionschef im Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
(Schreiben Nr. 2)
Herrn Josef MEISL
Sektionschef im Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
Wien
und
Herrn Robert STEINER
Sektionschef im Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
Wien
Brüssel, den 21. Oktober 1981
Herr Sektionschef!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu
bestätigen
„Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen
Schutz von Qualitätsweinen sowie bestimmten mit einer geographischen Angabe bezeichneten
Weinen und insbesondere auf Ziffer 6 des Protokolls zu diesem Abkommen Bezug zu nehmen.
Ziffer 6 dieses Protokolls bestimmt, daß die Unterschiede zwischen den unter den Buchstaben
a) und b) dieser Ziffer genannten natürlichen Alkoholgehalten einer Einfuhr der betreffenden
Weine nicht entgegenstehen. Diesbezüglich behält sich Österreich das Recht vor, vorsorglich
geeignete Maßnahmen zu treffen, falls auf Grund der Einfuhr von aus der Gemeinschaft
stammenden Weinen im Sinne des Buchstaben a) aus Trauben, deren natürlicher Alkoholgehalt
unter dem natürlichen Mindestalkoholgehalt von zur Gewinnung der Weine im Sinne des Buchstaben
b) verwendeten Trauben liegt, der Markt für Qualitätsweine aus Österreich von schweren
Störungen bedroht würde.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung hierzu bestätigen würden."
Ich kann im Namen meiner Behörde meine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Sektionschef, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
H. von Verschuer m. p.
Stellvertr. Generaldirektor
Die Ermächtigung zur Durchführung der in Art. 18 Abs. 2 des Abkommens vorgesehenen
Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. März 1982 in Kraft.