91_1980
AT
91. Verordnung: Änderung der Weinverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 91. Verordnung: Änderung der Weinverordnung
Auf Grund des § 30 Abs. 11 des Weingesetzes
1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung der Weingesetznovelle
1971, BGBl. Nr. 334, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz verordnet
Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 45/1974
wird geändert wie folgt
Der Abs. 2 des § 9 hat zu lauten
„(2) Zur Untersuchung von Weinen, für die
die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung
des Weingütesiegels beantragt wurde, sind ermächtigt
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg,
die Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt
in Wien und
die Landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs-
und Untersuchungsanstalt in Graz."