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91_1980 AT

91. Verordnung: Änderung der Weinverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Änderung der Weinverordnung

Auf Grund des § 30 Abs. 11 des Weingesetzes

1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung der Weingesetznovelle

1971, BGBl. Nr. 334, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz verordnet

Die Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 45/1974

wird geändert wie folgt

Der Abs. 2 des § 9 hat zu lauten

„(2) Zur Untersuchung von Weinen, für die

die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung

des Weingütesiegels beantragt wurde, sind ermächtigt

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg,

die Landwirtschaftlich-chemische Bundesversuchsanstalt

in Wien und

die Landwirtschaftlich-chemische Landesversuchs-

und Untersuchungsanstalt in Graz."

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