91. Verordnung: Änderung der Viehzählungsverordnung 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1976,
BGBl. Nr. 17/1977, wird wie folgt geändert
§ 9 a hat zu lauten
„§ 9 a. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine
Abfindung der ihnen bei der Mitwirkung an den
statistischen Erhebungen der Jahre 1978 und 1979
entstehenden Kosten in folgender Höhe zu gewähren
a) 1978 :S 24,— bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh,
S 16,— bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung
der Hausschlachtungen von Schweinen
am 3. Juni,
je S 12,— bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen
der Hausschlachtungen von Schweinen
am 3. März und 3. September;
b) 1979: S 27,— bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh,
S 18,— bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung
der Hausschlachtungen von Schweinen
am 3. Juni,
je S 13,50 bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen
der Hausschlachtungen von Schweinen
am 3. März und 3. September."