Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
91_1978 AT

91. Verordnung: Änderung der Viehzählungsverordnung 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Änderung der Viehzählungsverordnung 1977

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 22. Dezember 1976,

BGBl. Nr. 17/1977, wird wie folgt geändert

§ 9 a hat zu lauten

„§ 9 a. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine

Abfindung der ihnen bei der Mitwirkung an den

statistischen Erhebungen der Jahre 1978 und 1979

entstehenden Kosten in folgender Höhe zu gewähren

a) 1978 :S 24,— bei der Allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Stechvieh,

S 16,— bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

und der Erhebung

der Hausschlachtungen von Schweinen

am 3. Juni,

je S 12,— bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen

der Hausschlachtungen von Schweinen

am 3. März und 3. September;

b) 1979: S 27,— bei der Allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Stechvieh,

S 18,— bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

und der Erhebung

der Hausschlachtungen von Schweinen

am 3. Juni,

je S 13,50 bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen

der Hausschlachtungen von Schweinen

am 3. März und 3. September."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →