91. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinde Tragwein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 124
Königswiesener Straße wird im Bereich der Gemeinde
Tragwein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 13,975 (alt), das ist zirka 60 m östlich
der Gemeindegrenze mit Pregarten bzw. zirka
680 m westlich des Ortsplatzes von Tragwein,
verläuft sodann in nördlicher Richtung um den
Ortskern von Tragwein, führt ab km 14,834
(alt) unter teilweiser Benützung der alten Trasse
in gestreckter Linienführung — drei Kurven
abschneidend — in südliche Richtung und bindet
bei km 15,70 (alt)/km 15,39 (neu), das ist zirka
370 m vor der Stögmühle, wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Tragwein
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.