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91. Bundesgesetz: Waffengesetz-Novelle 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Waffengesetz-Novelle 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 109/1971

und 168/1973 wird wie folgt geändert

1. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Eine Person ist als verläßlich im Sinne

dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen

die Annahme rechtfertigen, daß sie

1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig

verwenden wird;

2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen

und diese sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen nicht an Personen überlassen wird,

die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt

sind.

(2) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich

anzusehen, wenn sie

1. wegen eines unter Anwendung oder Androhung

von Gewalt vorgenommenen vorsätzlichen

Angriffes gegen Leib und Leben,

Freiheit, fremdes Vermögen oder Sittlichkeit,

wegen vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer

Handlungen, wegen Zuhälterei, wegen

Hochverrates oder anderer Angriffe gegen

den Staat, wegen Angriffes auf oberste

Staatsorgane, wegen Widerstandes gegen die

Staatsgewalt oder wegen vorsätzlicher strafbarer

Handlungen gegen den öffentlichen

Frieden zu einer Freiheitsstrafe von mehr

als zwei Monaten oder zu einer Geldstrafe

von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter

als zweimal zu geringeren Strafen rechtskräftig

verurteilt worden ist,

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder

bewaffneten Schmuggels rechtskräftig verurteilt

worden ist,

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch

von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung

von Personen rechtskräftig verurteilt

worden ist,

4. öfter als zweimal wegen einer im Zustande

der Trunkenheit begangenen strafbaren

Handlung bestraft worden ist,

solange die Verurteilungen (Bestrafungen) nicht

getilgt sind;

5. dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels

oder Suchtmittels ergeben ist,

6. geisteskrank oder geistesschwach ist,

7. durch ein körperliches Gebrechen unfähig

ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Verurteilungen sind im Sinne des Abs. 2

nicht zu berücksichtigen, wenn

a) der Ausspruch und die Vollstreckung der

wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden

Strafe vorläufig aufgeschoben wurde

(§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), solange

die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen

worden ist;

b) nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe

von nicht mehr als sechs Monaten verhängt

und die Strafe nach den Bestimmungen

der §§ 43 und 44 StGB bedingt nachgesehen

wurde, solange die bedingte Strafnachsicht

nicht rechtskräftig widerrufen worden ist."

2. § 36 hat zu lauten

„§ 36. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

a) unbefugt Faustfeuerwaffen besitzt oder

führt;

b) verbotene Waffen (§ 11) unbefugt besitzt;

c) Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm

dies gemäß § 12 verboten ist,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf

den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen

(§ 9) keine Anwendung."

3. § 39 hat zu lauten

„§ 39. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand

einer nach § 37 oder § 38 strafbaren

Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen

zu erklären, wenn sie dem Täter öder

einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung

aus Gründen der öffentlichen Sicherheit

geboten ist oder wenn ihre Herkunft nicht feststellbar

ist.

(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das

Eigentum des Bundes über."

4. Die Abs. 3 und 4 des § 40 haben zu lauten

„(3) Bis zum Wirksamwerden des im Abs. 2

erwähnten Bundesgesetzes

a) gelten als militärische Waffen und militärische

Munition die im Annex I des Staatsvertrages

betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen

Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten

Waffen und Munitionsgegenstände, ausgenommen

Pistolen und Revolver sowie

Munition für Pistolen und Revolver;

b) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auch für militärische Waffen und

militärische Munition, jedoch sind deren

Erwerb sowie das Führen militärischer

Waffen nur mit Erlaubnis des Bundesministers

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres

zulässig. Die Bestimmung des § 29 Abs. 2

lit. c wird hiedurch nicht berührt.

(4) Die Erlaubnis nach Abs. 3 lit. b darf nur

verläßlichen Personen bei nachgewiesenem Bedarf

erteilt werden; sie ist zu verweigern, wenn

gegen ihre Erteilung sicherheitspolizeiliche oder

militärische Bedenken bestehen."

5. Dem § 40 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Wer, wenn auch nur fahrlässig,

a) ohne die nach Abs. 3 lit. b erforderliche

Erlaubnis militärische Waffen oder militärische

Munition erwirbt oder militärische

Waffen führt;

b) militärische Waffen oder militärische Munition

einer Person, die zu deren Erwerb

nicht befugt ist, überläßt,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen."

6. Der Abs. 2 des § 44 hat zu lauten

„(2) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bleiben unberührt

1. Der § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,

BGBl. Nr. 196/1935, in der

Fassung des Art. I der Verordnung GBl. f: d.

L. Ö. Nr. 483/1938;

2. der § 52 Abs. 2 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 222/1962."

Artikel II

Mit der Vollziehung

1. dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des

Art. I Z. 2, 4 und 5 ist der Bundesminister

für Inneres,

2. des Art. I Z. 2 und 5 ist der Bundesminister

für Justiz,

3. des Art. I Z. 4 ist der Bundesminister für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres betraut.

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