91. Bundesgesetz: Waffengesetz-Novelle 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 109/1971
und 168/1973 wird wie folgt geändert
1. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Eine Person ist als verläßlich im Sinne
dieses Bundesgesetzes anzusehen, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß sie
1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig
verwenden wird;
2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen
und diese sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen nicht an Personen überlassen wird,
die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt
sind.
(2) Eine Person ist keinesfalls als verläßlich
anzusehen, wenn sie
1. wegen eines unter Anwendung oder Androhung
von Gewalt vorgenommenen vorsätzlichen
Angriffes gegen Leib und Leben,
Freiheit, fremdes Vermögen oder Sittlichkeit,
wegen vorsätzlicher gemeingefährlicher strafbarer
Handlungen, wegen Zuhälterei, wegen
Hochverrates oder anderer Angriffe gegen
den Staat, wegen Angriffes auf oberste
Staatsorgane, wegen Widerstandes gegen die
Staatsgewalt oder wegen vorsätzlicher strafbarer
Handlungen gegen den öffentlichen
Frieden zu einer Freiheitsstrafe von mehr
als zwei Monaten oder zu einer Geldstrafe
von mehr als 120 Tagessätzen oder öfter
als zweimal zu geringeren Strafen rechtskräftig
verurteilt worden ist,
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder
bewaffneten Schmuggels rechtskräftig verurteilt
worden ist,
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch
von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung
von Personen rechtskräftig verurteilt
worden ist,
4. öfter als zweimal wegen einer im Zustande
der Trunkenheit begangenen strafbaren
Handlung bestraft worden ist,
solange die Verurteilungen (Bestrafungen) nicht
getilgt sind;
5. dem Mißbrauch eines berauschenden Mittels
oder Suchtmittels ergeben ist,
6. geisteskrank oder geistesschwach ist,
7. durch ein körperliches Gebrechen unfähig
ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Verurteilungen sind im Sinne des Abs. 2
nicht zu berücksichtigen, wenn
a) der Ausspruch und die Vollstreckung der
wegen einer Jugendstraftat zu verhängenden
Strafe vorläufig aufgeschoben wurde
(§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1961), solange
die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen
worden ist;
b) nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe
von nicht mehr als sechs Monaten verhängt
und die Strafe nach den Bestimmungen
der §§ 43 und 44 StGB bedingt nachgesehen
wurde, solange die bedingte Strafnachsicht
nicht rechtskräftig widerrufen worden ist."
2. § 36 hat zu lauten
„§ 36. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
a) unbefugt Faustfeuerwaffen besitzt oder
führt;
b) verbotene Waffen (§ 11) unbefugt besitzt;
c) Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm
dies gemäß § 12 verboten ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf
den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen
(§ 9) keine Anwendung."
3. § 39 hat zu lauten
„§ 39. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand
einer nach § 37 oder § 38 strafbaren
Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen
zu erklären, wenn sie dem Täter öder
einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
geboten ist oder wenn ihre Herkunft nicht feststellbar
ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das
Eigentum des Bundes über."
4. Die Abs. 3 und 4 des § 40 haben zu lauten
„(3) Bis zum Wirksamwerden des im Abs. 2
erwähnten Bundesgesetzes
a) gelten als militärische Waffen und militärische
Munition die im Annex I des Staatsvertrages
betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen
Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten
Waffen und Munitionsgegenstände, ausgenommen
Pistolen und Revolver sowie
Munition für Pistolen und Revolver;
b) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auch für militärische Waffen und
militärische Munition, jedoch sind deren
Erwerb sowie das Führen militärischer
Waffen nur mit Erlaubnis des Bundesministers
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres
zulässig. Die Bestimmung des § 29 Abs. 2
lit. c wird hiedurch nicht berührt.
(4) Die Erlaubnis nach Abs. 3 lit. b darf nur
verläßlichen Personen bei nachgewiesenem Bedarf
erteilt werden; sie ist zu verweigern, wenn
gegen ihre Erteilung sicherheitspolizeiliche oder
militärische Bedenken bestehen."
5. Dem § 40 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
a) ohne die nach Abs. 3 lit. b erforderliche
Erlaubnis militärische Waffen oder militärische
Munition erwirbt oder militärische
Waffen führt;
b) militärische Waffen oder militärische Munition
einer Person, die zu deren Erwerb
nicht befugt ist, überläßt,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen."
6. Der Abs. 2 des § 44 hat zu lauten
„(2) Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bleiben unberührt
1. Der § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes,
BGBl. Nr. 196/1935, in der
Fassung des Art. I der Verordnung GBl. f: d.
L. Ö. Nr. 483/1938;
2. der § 52 Abs. 2 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 222/1962."
Artikel II
Mit der Vollziehung
1. dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des
Art. I Z. 2, 4 und 5 ist der Bundesminister
für Inneres,
2. des Art. I Z. 2 und 5 ist der Bundesminister
für Justiz,
3. des Art. I Z. 4 ist der Bundesminister für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres betraut.