91. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127
Rohrbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde
St. Martin im Mühlkreis wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 22,0 und führt von dort unter mehrfacher
Kreuzung bzw. unter teilweiser Verwendung
der alten Trasse in gestreckterer Linienführung
bis zur Wiedereinbindung in die bestehende
Trasse bei km 26,597.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung und bei der Gemeinde St. Martin
im Mühlkreis aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.