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91_1974 AT

91. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127

Rohrbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde

St. Martin im Mühlkreis wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 22,0 und führt von dort unter mehrfacher

Kreuzung bzw. unter teilweiser Verwendung

der alten Trasse in gestreckterer Linienführung

bis zur Wiedereinbindung in die bestehende

Trasse bei km 26,597.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung und bei der Gemeinde St. Martin

im Mühlkreis aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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