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91_1973 AT

91. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst bei den Arbeitsämtern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst bei den Arbeitsämtern

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 167/

1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Dienst

bei den Arbeitsämtern ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen und Behelfen, die er

erhält, eine schriftliche Arbeit über Themen aus

dem Wirkungsbereich des gehobenen Dienstes

bei den Arbeitsämtern abzufassen. Sie sind aus

dem Verwendungsgebiet des Kandidaten auszuwählen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Aufgaben und Methoden der Arbeitsmarktverwaltung

(einschließlich Verwaltungsverfahren

und Karteiwesen);

2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre;

3. Österreichische Wirtschaftskunde (einschließlich

Arbeitsmarktbeobachtung und Statistik);

4. Arbeitsmarktpolitik;

5. Grundzüge der Soziologie;

6. Grundzüge des Arbeitsrechtes;

7. Je nach der von der Dienstbehörde festgestellten

dienstlichen Verwendung des Kandidaten

a) Berufskunde und Grundzüge der Psychologie,

insbesondere Berufseignungspsychologie

oder

b) Arbeitslosenversicherung, einschließlich

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und Verwaltungsstrafgesetz sowie

Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes

oder

c) Dienstrecht sowie Haushaltsvorschriften

des Bundes.

§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz beim Landesarbeitsamt Oberösterreich; sie

ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt

werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung müssen

rechtskundig sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. März 1973 in Kraft.

(2) Die Vorschrift über die „Fachprüfung für

den gehobenen Fachdienst bei den Arbeitsämtern"

(kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,

VII. Jahrgang, Nr. 5/6, 1951 und

VIII. Jahrgang, Nr. 5/6, 1952 und IX. Jahrgang,

Nr. 3/4, 1953), die durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde,

tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Ablauf des

28. Feber 1973 außer Kraft.

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