91. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst bei den Arbeitsämtern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 167/
1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Dienst
bei den Arbeitsämtern ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen und Behelfen, die er
erhält, eine schriftliche Arbeit über Themen aus
dem Wirkungsbereich des gehobenen Dienstes
bei den Arbeitsämtern abzufassen. Sie sind aus
dem Verwendungsgebiet des Kandidaten auszuwählen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Aufgaben und Methoden der Arbeitsmarktverwaltung
(einschließlich Verwaltungsverfahren
und Karteiwesen);
2. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre;
3. Österreichische Wirtschaftskunde (einschließlich
Arbeitsmarktbeobachtung und Statistik);
4. Arbeitsmarktpolitik;
5. Grundzüge der Soziologie;
6. Grundzüge des Arbeitsrechtes;
7. Je nach der von der Dienstbehörde festgestellten
dienstlichen Verwendung des Kandidaten
a) Berufskunde und Grundzüge der Psychologie,
insbesondere Berufseignungspsychologie
oder
b) Arbeitslosenversicherung, einschließlich
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und Verwaltungsstrafgesetz sowie
Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes
oder
c) Dienstrecht sowie Haushaltsvorschriften
des Bundes.
§ 4. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz beim Landesarbeitsamt Oberösterreich; sie
ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt
werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung müssen
rechtskundig sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. März 1973 in Kraft.
(2) Die Vorschrift über die „Fachprüfung für
den gehobenen Fachdienst bei den Arbeitsämtern"
(kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung,
VII. Jahrgang, Nr. 5/6, 1951 und
VIII. Jahrgang, Nr. 5/6, 1952 und IX. Jahrgang,
Nr. 3/4, 1953), die durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben wurde,
tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Ablauf des
28. Feber 1973 außer Kraft.