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91. Verordnung: Regelung der Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Regelung der Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten

Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. August

1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr

und Tilgung von Tierseuchen, wird verordnet

§ 1. Nichtstaatliche Anstalten und Institute,

bei denen ein Tierarzt angestellt ist, sind nach

Maßgabe des § 3 berechtigt, Forschung im Sinne

des § 2 zu betreiben.

§ 2. Als Forschung gelten nur jene wissenschaftlichen

Versuche, bei denen ansteckungsfähige

Krankheitserreger anzeigepflichtiger Tierseuchen

verwendet werden.

§ 3. (1) Beabsichtigen nichtstaatliche Anstalten

oder Institute, Forschung zu betreiben, so haben

sie beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

eine Bewilligung zu beantragen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die Bewilligung zu erteilen, wenn

gewährleistet ist, daß die Versuche in einer Weise

durchgeführt werden, die die Gefahr einer

Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme

auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt.

(3) Im Sinne des Abs. 2 sind im Bewilligungsbescheid

die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen

vorzuschreiben. Diese können insbesondere

zum Gegenstand haben

a) die Isolierung, Reinigung und Desinfektion

der Versuchstierstallungen und der

Arbeitsräume,

b) die Behandlung von Gegenständen, die aus

den Versuchsanlagen herausgebracht werden,

c) Vorkehrungen, die vom Personal anläßlich

des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten

sind (wie Reinigung des Körpers,

Kleiderwechsel),

d) die seuchensichere Verwertung oder unschädliche

Beseitigung der Versuchstiere,

e) die Entseuchung der Abwässer,

f) die allfällige Entkeimung der Abluft.

§ 4. Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen

der Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung vom 2. April

1948, BGBl. Nr. 63, nicht berührt.

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