91. Verordnung: Regelung der Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. August
1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr
und Tilgung von Tierseuchen, wird verordnet
§ 1. Nichtstaatliche Anstalten und Institute,
bei denen ein Tierarzt angestellt ist, sind nach
Maßgabe des § 3 berechtigt, Forschung im Sinne
des § 2 zu betreiben.
§ 2. Als Forschung gelten nur jene wissenschaftlichen
Versuche, bei denen ansteckungsfähige
Krankheitserreger anzeigepflichtiger Tierseuchen
verwendet werden.
§ 3. (1) Beabsichtigen nichtstaatliche Anstalten
oder Institute, Forschung zu betreiben, so haben
sie beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
eine Bewilligung zu beantragen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die Bewilligung zu erteilen, wenn
gewährleistet ist, daß die Versuche in einer Weise
durchgeführt werden, die die Gefahr einer
Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme
auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt.
(3) Im Sinne des Abs. 2 sind im Bewilligungsbescheid
die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen
vorzuschreiben. Diese können insbesondere
zum Gegenstand haben
a) die Isolierung, Reinigung und Desinfektion
der Versuchstierstallungen und der
Arbeitsräume,
b) die Behandlung von Gegenständen, die aus
den Versuchsanlagen herausgebracht werden,
c) Vorkehrungen, die vom Personal anläßlich
des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten
sind (wie Reinigung des Körpers,
Kleiderwechsel),
d) die seuchensichere Verwertung oder unschädliche
Beseitigung der Versuchstiere,
e) die Entseuchung der Abwässer,
f) die allfällige Entkeimung der Abluft.
§ 4. Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen
der Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 2. April
1948, BGBl. Nr. 63, nicht berührt.