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91_1969 AT

91. Verordnung: Feststellung des Ausmaßes eines festen Betrages aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Feststellung des Ausmaßes eines festen Betrages aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1969

Auf Grund des § 108 i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in

der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 96/1965, wird verordnet

Der Betrag, der für das Kalenderjahr 1969

an die Stelle des im § 76 b Abs. 1 Z. 2 und 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten

festen Betrages von 30 S tritt, wird mit

32 S festgestellt.

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