91. Bundesgesetz: 1. Freigabe der Ausgabenbeträge im Eventualvoranschlag des Bundesfinanzgesetzes 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1968 die Zustimmung
zu Überschreitungen der im Bundesvoranschlag
(Anlage I zum Bundesfinanzgesetz 1968, BGBl.
Nr. 1) vorgesehenen Ausgabenansätze der
ordentlichen und außerordentlichen Gebarung,
für die im Eventualvoranschlag (Anlage II zum
Bundesfinanzgesetz 1968, BGBl. Nr. 1) Ausgaben
veranschlagt sind, bis zur. Höhe von 50% des
Ansatzbetrages des Eventualvoranschlages zu
geben. Bei der Anwendung dieser Ermächtigung
sind die folgenden Grundsätze zu beachten
Solchen Überschreitungen ist nur dann zuzustimmen,
wenn
1. die hiefür in Betracht kommenden Vorhaben
geeignet sind, Abschwächungen der
Nachfrage auf den inländischen Märkten in
bestimmten Wirtschaftszweigen entgegenzuwirken,
oder
2. von den Vorhaben erwartet werden kann,
daß sie das Wirtschaftswachstum unmittelbar
anregen werden, oder
3. die Vorhaben dazu bestimmt sind, Nachteilen
abzuhelfen, die sich aus der Wirtschaftslage
für den österreichischen Arbeitsmarkt
ergeben.
Diese Grundsätze haben auch für die Bemessung
des Ausmaßes dieser Überschreitungen innerhalb
der im ersten Satz angegebenen Grenze zu gelten.
Allen solchen Überschreitungen ist ferner
nur dann zuzustimmen, wenn die Ausgaben der
Verwirklichung von Vorhaben dienen, die nach
ihrer Eigenart bis zum Ende des Jahres 1968 zur
Gänze ausgeführt sein können.
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten
Überschreitungen ist in Einnahmen aus Kreditoperationen
gemäß Art. VI Z. 1 letzter Satz des
Bundesfinanzgesetzes 1968, BGBl. Nr. 1, sicherzustellen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb
ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.