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91_1968 AT

91. Bundesgesetz: 1. Freigabe der Ausgabenbeträge im Eventualvoranschlag des Bundesfinanzgesetzes 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: 1. Freigabe der Ausgabenbeträge im Eventualvoranschlag des Bundesfinanzgesetzes 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1968 die Zustimmung

zu Überschreitungen der im Bundesvoranschlag

(Anlage I zum Bundesfinanzgesetz 1968, BGBl.

Nr. 1) vorgesehenen Ausgabenansätze der

ordentlichen und außerordentlichen Gebarung,

für die im Eventualvoranschlag (Anlage II zum

Bundesfinanzgesetz 1968, BGBl. Nr. 1) Ausgaben

veranschlagt sind, bis zur. Höhe von 50% des

Ansatzbetrages des Eventualvoranschlages zu

geben. Bei der Anwendung dieser Ermächtigung

sind die folgenden Grundsätze zu beachten

Solchen Überschreitungen ist nur dann zuzustimmen,

wenn

1. die hiefür in Betracht kommenden Vorhaben

geeignet sind, Abschwächungen der

Nachfrage auf den inländischen Märkten in

bestimmten Wirtschaftszweigen entgegenzuwirken,

oder

2. von den Vorhaben erwartet werden kann,

daß sie das Wirtschaftswachstum unmittelbar

anregen werden, oder

3. die Vorhaben dazu bestimmt sind, Nachteilen

abzuhelfen, die sich aus der Wirtschaftslage

für den österreichischen Arbeitsmarkt

ergeben.

Diese Grundsätze haben auch für die Bemessung

des Ausmaßes dieser Überschreitungen innerhalb

der im ersten Satz angegebenen Grenze zu gelten.

Allen solchen Überschreitungen ist ferner

nur dann zuzustimmen, wenn die Ausgaben der

Verwirklichung von Vorhaben dienen, die nach

ihrer Eigenart bis zum Ende des Jahres 1968 zur

Gänze ausgeführt sein können.

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten

Überschreitungen ist in Einnahmen aus Kreditoperationen

gemäß Art. VI Z. 1 letzter Satz des

Bundesfinanzgesetzes 1968, BGBl. Nr. 1, sicherzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb

ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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