Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
91_1967 AT

91. Verordnung: Einfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Einfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 3 Abs. 2 lit. b des Außenhandelsgesetzes,

BGBl. Nr. 226/1956, wird mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. Die Bewilligungsliste für die Einfuhr (Anlage

B 1 zum Außenhandelsgesetz) wird dahingehend

abgeändert, daß im Kapitel „Kaffee, Tee,

Mate und Gewürze" die Tarifnummer 09.01 B zu

lauten hat

09.01 Kaffee, auch geröstet oder koffeinfrei;

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz

mit beliebigem Gehalt an Kaffee

§ 2. Diese Verordnung verliert ihre Wirksamkeit

mit 30. September 1967.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →