91_1967
AT
91. Verordnung: Einfuhr von Kaffee
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 91. Verordnung: Einfuhr von Kaffee
Auf Grund des § 3 Abs. 2 lit. b des Außenhandelsgesetzes,
BGBl. Nr. 226/1956, wird mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Die Bewilligungsliste für die Einfuhr (Anlage
B 1 zum Außenhandelsgesetz) wird dahingehend
abgeändert, daß im Kapitel „Kaffee, Tee,
Mate und Gewürze" die Tarifnummer 09.01 B zu
lauten hat
09.01 Kaffee, auch geröstet oder koffeinfrei;
Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz
mit beliebigem Gehalt an Kaffee
§ 2. Diese Verordnung verliert ihre Wirksamkeit
mit 30. September 1967.