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91. Bundesgesetz: Bundesstatistikgesetz 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Bundesstatistikgesetz 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen

Erhebungen und sonstigen statistischen

Arbeiten, die über die Interessen eines einzelnen

Landes hinausgehen und die für die Bundesverwaltung

von Bedeutung sind.

§ 2. (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung

der Bevölkerung bedürfen, werden durch

Bundesgesetz angeordnet.

(2) Die nach dem Gegenstand der Erhebung

zuständigen Bundesministerien sind jedoch ermächtigt,

die im Anhang zu diesem Bundesgesetz

angefühlten statistischen Erhebungen durch Verordnung

anzuordnen.

(3) Die Verordnung hat den Gegenstand und

die Art der Erhebung, insbesondere auch die Mitwirkung

der Gemeinden und der Bevölkerung,

näher zu regeln.

(4) Die Ergebnisse der Erhebungen sind zu veröffentlichen.

Die Bundesregierung kann Ausnahmen

von der Veröffentlichung verfügen, sofern

dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig

ist.

§ 3. (1) Soweit eine statistische Erhebung einer

Regelung durch Bundesgesetz oder Verordnung

bedarf, obliegen die Vorbereitung des Bundesgesetzes

und die Erlassung der Verordnung gemäß

§ 2 dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen

Bundesministerium. Das zuständige

Bundesministerium hat sich hiebei des fachlichen

Rates des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

zu bedienen.

(2) Wird im Zuge der Vorbereitung einer Verordnung

gemäß § 2 dem fachlichen Rat des

Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht

Rechnung getragen, so hat dieses ohne Verzug

das Bundeskanzleramt hievon in Kenntnis zu

setzen, welches innerhalb Monatsfrist an das zuständige

Bundesministerium herantreten kann,

um, allenfalls nach vorheriger Einholung des fachlichen

Rates der Statistischen Zentralkommission,

eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

Wird dieses Einvernehmen innerhalb der vorgesehenen

Frist nicht hergestellt, so steht es dem

zuständigen Bundesministerium frei, die Verordnung

zu erlassen.

(3) Das nach dem Gegenstand der Erhebung zuständige

Bundesministerium hat, falls bei der

Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung

von öffentlichen Dienststellen erforderlich ist,

über die ein anderes Bundesministerium die Aufsicht

führt, dieses Bundesministerium bei der Vorbereitung

des Bundesgesetzes zu beteiligen und

Verordnungen im Einvernehmen mit ihm zu erlassen.

§ 4. (1) Die Besorgung der Bundesstatistik obliegt

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

(2) Soweit zur Vorbereitung oder Durchführung

einer Erhebung behördliche Anordnungen

zu treffen sind, ist das Österreichische Statistische

Zentralamt als Organ des sachlich zuständigen

Bundesministeriums tätig. Es hat die für die

Durchführung der Erhebungen notwendigen Weisungen

an die zur Mitwirkung berufenen öffentlichen

Dienststellen zu erlassen und ist berechtigt,

bei der Sammlung oder Berichtigung des Erhebungsmaterials

mit diesen Dienststellen ohne

Einhaltung des Dienstweges unmittelbar zu verkehren.

(3) Die Dienstaufsicht über das Österreichische

Statistische Zentralamt sowie dessen Personal- und

Haushaltsangelegenheiten hat das Bundeskanzleramt

zu führen.

§ 5. (1) Die Bundesministerien können Statistiken

insofern erstellen, als das Erhebungsmaterial

im Rahmen des Geschäftsbetriebes anfällt

und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch

der betreffenden Bundesministerien bestimmt

sind. Statistiken, die der Mitwirkung der

Bevölkerung bedürfen, können weiterhin durchgeführt

werden, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes die gesetzliche

Grundlage hiefür bereits gegeben war.

(2) Bei Statistiken, die von einem Bundesministerium

regelmäßig durchgeführt werden, sind die

Lösungen aller statistisch-methodischen Probleme

mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

zu koordinieren.

(3) Statistiken, die nur dazu dienen, um Grundlagen

für dringende Maßnahmen der Verwaltung

zu gewinnen, können vom jeweils zuständigen

Bundesministerium oder von den nachgeordneten

Dienststellen auch ohne vorherige Fühlungnahme

mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

durchgeführt werden.

(4) Die Ergebnisse der von einem Bundesministerium

durchgeführten Statistiken sind dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils

zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige

staatliche Interessen jeder Weitergabe entgegenstehen.

§ 6. (1) Zur Beratung der Bundesministerien

und des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

in Fragen der Statistik von allgemeiner

Bedeutung ist eine Statistische Zentralkommission

zu errichten; für einzelne Fachgebiete sind außerdem

Fachbeiräte zu bilden.

(2) Die Statistische Zentralkommission besteht

aus Vertretern der Bundesministerien, des Rechnungshofes,

der Ämter der Landesregierungen,

der Oesterreichischen Nationalbank, der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern,

der Kammern für Arbeiter und Angestellte,

der Landarbeiterkammern, des österreichischen

Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes

sowie aus Fachleuten des wirtschaftlichen

und kulturellen Lebens.

(3) Die Fachbeiräte sind aus fachlich beteiligten

Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission

und sonstigen Fachleuten zu bilden.

(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission

und der Fachbeiräte sind vom Bundeskanzleramt

zu berufen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung

der Statistischen Zentralkommission

und der Fachbeiräte sowie über deren Wirkungsbereich

und Geschäftsordnung hat das Bundeskanzleramt

durch Verordnung zu erlassen.

§ 7. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung

bei statistischen Erhebungen verpflichtet, wenn

das Gesetz oder die Verordnung über diese Erhebungen

es anordnen. Die Mitwirkung kann in

der Befragung der zur Auskunfterteilung Verpflichteten,

in der Einholung von Angaben, in

der Kontrolle der Angaben, in der Zusammenfassung

und Weitergabe bestehen. Andere Aufgaben,

insbesondere die Auswertung statistischer

Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht

übertragen werden.

(2) Jeder Staatsbürger kann verpflichtet werden,

bei der Durchführung statistischer Erhebungen

die Gemeinde seines Wohnsitzes als Zähl- oder

Kontrollorgan zu unterstützen.

(3) Von der im Abs. 2 angeführten Verpflichtung

sind Personen ausgenommen, die das

18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder das 60.

bereits überschritten haben, ferner Kranke, Körperbehinderte,

Geistliche oder Ordenspersonen

sowie Angehörige des Bundesheeres, des öffentlichen

Sicherheitsdienstes und der Dienststellen

und Betriebe des öffentlichen Verkehrs und der

Sanitätsberufe. Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete,

die im ersten Satz nicht genannt sind,

sowie die Bediensteten der gesetzlichen beruflichen

Interessenvertretungen und der gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften

dürfen herangezogen werden, wenn ihre Dienststelle

zustimmt.

(4) Die Heranziehung der Zähl- und Kontrollorgane

obliegt dem Bürgermeister. Er darf eine

solche Heranziehung nur dann verfügen, wenn

er in der Anordnung der betreffenden Erhebung

hiezu ausdrücklich ermächtigt wird.

(5) Bei der Auswahl der Zähl- oder Kontrollorgane

hat der Bürgermeister auf die fachliche

Eignung sowie auf die Vermeidung sozialer

Härten und sonstige persönliche Verhältnisse

Bedacht zu nehmen.

(6) Die Zähl- und Kontrollorgane sind als

Beamte im Sinne des § 101 des Strafgesetzes anzusehen

und genießen den Schutz als obrigkeitliche

Personen gemäß § 68 des Strafgesetzes.

(7) Der Bund hat den Gemeinden auf Antrag

die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen

Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden.

Die Abfindung ist als Pauschalbetrag zu gewähren

und im Bundesgesetz oder in der Verordnung,

mit dem oder mit der eine statistische

Erhebung angeordnet wird, nach Maßgabe des

Umfanges des Erhebungsbogens und des mit der

Erhebung verbundenen Arbeitsaufwandes festzusetzen.

Wird der Pauschalbetrag durch Verordnung

festgesetzt, so hat das nach dem Gegenstand

der Erhebung zuständige Bundesministerium das

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen herzustellen.

§ 8. (1) Natürliche und juristische Personen

sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes

sind verpflichtet, über die bei statistischen

Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen.

Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig

und wahrheitsgetreu erteilt werden.

(2) Die statistischen Erhebungen können sowohl

in Form einer Totalerhebung als auch in Form

einer auf statistischen Methoden beruhenden

Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die

nach § 2 Abs. 2 ergehenden Verordnungen haben

unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit

festzulegen, welche Erhebungsformen anzuwenden

sind.

(3) Wird für eine Erhebung die Form der

Stichprobenerhebung angeordnet, so haben die

zur Auskunft Verpflichteten den mit der Durchführung

der Erhebung betrauten Organen auf

deren Verlangen das Betreten der dem Wirtschaftsbetrieb

dienenden Räumlichkeiten, Anlagen

und Grundstücke, die Entnahme von Proben

und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme

von Zählungen und Messungen und die

Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen

Aufzeichnungen zu gestatten.

§ 9. Für Schadensfälle, die durch stichprobenweise

Erhebungen eintreten, ist im Bundesgesetz

oder in der Verordnung, welche diese Erhebungen

anordnen, eine angemessene Entschädigung vorzusehen.

§ 10. (1) Soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt ist, dürfen die bei den statistischen

Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht

gemachten Angaben nur für statistische Zwecke

verwendet werden. Sollen die Angaben auch für

andere Zwecke Verwendung finden, so muß dies

das Bundesgesetz oder die Verordnung, welche

diese Erhebungen regeln, ausdrücklich anordnen.

(2) Die bei einer statistischen Erhebung oder

bei deren Auswertung mitwirkenden Organe sind

verpflichtet, die Angaben der befragten Personen

geheimzuhalten. Die gleiche Pflicht trifft die Erhebungsorgane

hinsichtlich der bei der Erhebung

gemachten Beobachtungen.

§ 11. Wer

1. der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung

der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich

unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben

macht,

2. die Geheimhaltungspflicht (§ 10) verletzt,

3. die Übernahme des Amtes eines Zähl- oder

Kontrollorgans unbegründet verweigert oder

wissentlich die übernommene Amtspflicht verletzt

(§ 7),

begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende

Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S

oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Bei Vorliegen erschwerender Umstände sind beide

Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verwaltungsübertretung

ist nicht zu verfolgen, wenn

die Zuwiderhandlung von Bediensteten einer

Gebietskörperschaft begangen wurde. Hegt eine

Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht, daß ein

solches Organ eine Verwaltungsübertretung gemäß

den vorstehenden Bestimmungen begangen hat,

so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes

oder eines Landes handelt, die Anzeige an die

oberste Dienstbehörde (Art. 20 Abs. 1 erster

Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929), in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde

zu erstatten.

§ 12. (1) Die Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes,

BGBl. Nr. 159/1950, des Betriebszählungsgesetzes,

BGBl. Nr. 13/1954, und des

Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137,

und des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963, werden

durch das vorliegende Bundesgesetz nicht berührt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951, außer

Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Statistischen Zentralkommission

und die derzeitigen Mitglieder der Fachbeiräte

gelten als im Sinne des vorliegenden Bundesgesetzes

berufen.

§ 13. Soweit in anderen Bundesgesetzen die

durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften

zitiert sind, treten an deren Stelle die

entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, das

Bundeskanzleramt betraut.

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