91. Bundesgesetz: Bundesstatistikgesetz 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Bundesstatistik umfaßt alle statistischen
Erhebungen und sonstigen statistischen
Arbeiten, die über die Interessen eines einzelnen
Landes hinausgehen und die für die Bundesverwaltung
von Bedeutung sind.
§ 2. (1) Statistische Erhebungen, die der Mitwirkung
der Bevölkerung bedürfen, werden durch
Bundesgesetz angeordnet.
(2) Die nach dem Gegenstand der Erhebung
zuständigen Bundesministerien sind jedoch ermächtigt,
die im Anhang zu diesem Bundesgesetz
angefühlten statistischen Erhebungen durch Verordnung
anzuordnen.
(3) Die Verordnung hat den Gegenstand und
die Art der Erhebung, insbesondere auch die Mitwirkung
der Gemeinden und der Bevölkerung,
näher zu regeln.
(4) Die Ergebnisse der Erhebungen sind zu veröffentlichen.
Die Bundesregierung kann Ausnahmen
von der Veröffentlichung verfügen, sofern
dies aus Gründen der Staatssicherheit notwendig
ist.
§ 3. (1) Soweit eine statistische Erhebung einer
Regelung durch Bundesgesetz oder Verordnung
bedarf, obliegen die Vorbereitung des Bundesgesetzes
und die Erlassung der Verordnung gemäß
§ 2 dem nach dem Gegenstand der Erhebung zuständigen
Bundesministerium. Das zuständige
Bundesministerium hat sich hiebei des fachlichen
Rates des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
zu bedienen.
(2) Wird im Zuge der Vorbereitung einer Verordnung
gemäß § 2 dem fachlichen Rat des
Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht
Rechnung getragen, so hat dieses ohne Verzug
das Bundeskanzleramt hievon in Kenntnis zu
setzen, welches innerhalb Monatsfrist an das zuständige
Bundesministerium herantreten kann,
um, allenfalls nach vorheriger Einholung des fachlichen
Rates der Statistischen Zentralkommission,
eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.
Wird dieses Einvernehmen innerhalb der vorgesehenen
Frist nicht hergestellt, so steht es dem
zuständigen Bundesministerium frei, die Verordnung
zu erlassen.
(3) Das nach dem Gegenstand der Erhebung zuständige
Bundesministerium hat, falls bei der
Durchführung einer Erhebung die Mitwirkung
von öffentlichen Dienststellen erforderlich ist,
über die ein anderes Bundesministerium die Aufsicht
führt, dieses Bundesministerium bei der Vorbereitung
des Bundesgesetzes zu beteiligen und
Verordnungen im Einvernehmen mit ihm zu erlassen.
§ 4. (1) Die Besorgung der Bundesstatistik obliegt
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2) Soweit zur Vorbereitung oder Durchführung
einer Erhebung behördliche Anordnungen
zu treffen sind, ist das Österreichische Statistische
Zentralamt als Organ des sachlich zuständigen
Bundesministeriums tätig. Es hat die für die
Durchführung der Erhebungen notwendigen Weisungen
an die zur Mitwirkung berufenen öffentlichen
Dienststellen zu erlassen und ist berechtigt,
bei der Sammlung oder Berichtigung des Erhebungsmaterials
mit diesen Dienststellen ohne
Einhaltung des Dienstweges unmittelbar zu verkehren.
(3) Die Dienstaufsicht über das Österreichische
Statistische Zentralamt sowie dessen Personal- und
Haushaltsangelegenheiten hat das Bundeskanzleramt
zu führen.
§ 5. (1) Die Bundesministerien können Statistiken
insofern erstellen, als das Erhebungsmaterial
im Rahmen des Geschäftsbetriebes anfällt
und die Ergebnisse ausschließlich für den Gebrauch
der betreffenden Bundesministerien bestimmt
sind. Statistiken, die der Mitwirkung der
Bevölkerung bedürfen, können weiterhin durchgeführt
werden, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes die gesetzliche
Grundlage hiefür bereits gegeben war.
(2) Bei Statistiken, die von einem Bundesministerium
regelmäßig durchgeführt werden, sind die
Lösungen aller statistisch-methodischen Probleme
mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
zu koordinieren.
(3) Statistiken, die nur dazu dienen, um Grundlagen
für dringende Maßnahmen der Verwaltung
zu gewinnen, können vom jeweils zuständigen
Bundesministerium oder von den nachgeordneten
Dienststellen auch ohne vorherige Fühlungnahme
mit dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
durchgeführt werden.
(4) Die Ergebnisse der von einem Bundesministerium
durchgeführten Statistiken sind dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils
zur Verfügung zu stellen, soweit nicht wichtige
staatliche Interessen jeder Weitergabe entgegenstehen.
§ 6. (1) Zur Beratung der Bundesministerien
und des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
in Fragen der Statistik von allgemeiner
Bedeutung ist eine Statistische Zentralkommission
zu errichten; für einzelne Fachgebiete sind außerdem
Fachbeiräte zu bilden.
(2) Die Statistische Zentralkommission besteht
aus Vertretern der Bundesministerien, des Rechnungshofes,
der Ämter der Landesregierungen,
der Oesterreichischen Nationalbank, der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammern,
der Kammern für Arbeiter und Angestellte,
der Landarbeiterkammern, des österreichischen
Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes
sowie aus Fachleuten des wirtschaftlichen
und kulturellen Lebens.
(3) Die Fachbeiräte sind aus fachlich beteiligten
Mitgliedern der Statistischen Zentralkommission
und sonstigen Fachleuten zu bilden.
(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission
und der Fachbeiräte sind vom Bundeskanzleramt
zu berufen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Statistischen Zentralkommission
und der Fachbeiräte sowie über deren Wirkungsbereich
und Geschäftsordnung hat das Bundeskanzleramt
durch Verordnung zu erlassen.
§ 7. (1) Die Gemeinden sind zur Mitwirkung
bei statistischen Erhebungen verpflichtet, wenn
das Gesetz oder die Verordnung über diese Erhebungen
es anordnen. Die Mitwirkung kann in
der Befragung der zur Auskunfterteilung Verpflichteten,
in der Einholung von Angaben, in
der Kontrolle der Angaben, in der Zusammenfassung
und Weitergabe bestehen. Andere Aufgaben,
insbesondere die Auswertung statistischer
Erhebungen, dürfen den Gemeinden jedoch nicht
übertragen werden.
(2) Jeder Staatsbürger kann verpflichtet werden,
bei der Durchführung statistischer Erhebungen
die Gemeinde seines Wohnsitzes als Zähl- oder
Kontrollorgan zu unterstützen.
(3) Von der im Abs. 2 angeführten Verpflichtung
sind Personen ausgenommen, die das
18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder das 60.
bereits überschritten haben, ferner Kranke, Körperbehinderte,
Geistliche oder Ordenspersonen
sowie Angehörige des Bundesheeres, des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Dienststellen
und Betriebe des öffentlichen Verkehrs und der
Sanitätsberufe. Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete,
die im ersten Satz nicht genannt sind,
sowie die Bediensteten der gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretungen und der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften
dürfen herangezogen werden, wenn ihre Dienststelle
zustimmt.
(4) Die Heranziehung der Zähl- und Kontrollorgane
obliegt dem Bürgermeister. Er darf eine
solche Heranziehung nur dann verfügen, wenn
er in der Anordnung der betreffenden Erhebung
hiezu ausdrücklich ermächtigt wird.
(5) Bei der Auswahl der Zähl- oder Kontrollorgane
hat der Bürgermeister auf die fachliche
Eignung sowie auf die Vermeidung sozialer
Härten und sonstige persönliche Verhältnisse
Bedacht zu nehmen.
(6) Die Zähl- und Kontrollorgane sind als
Beamte im Sinne des § 101 des Strafgesetzes anzusehen
und genießen den Schutz als obrigkeitliche
Personen gemäß § 68 des Strafgesetzes.
(7) Der Bund hat den Gemeinden auf Antrag
die ihnen bei der Mitwirkung an statistischen
Erhebungen entstehenden Kosten abzufinden.
Die Abfindung ist als Pauschalbetrag zu gewähren
und im Bundesgesetz oder in der Verordnung,
mit dem oder mit der eine statistische
Erhebung angeordnet wird, nach Maßgabe des
Umfanges des Erhebungsbogens und des mit der
Erhebung verbundenen Arbeitsaufwandes festzusetzen.
Wird der Pauschalbetrag durch Verordnung
festgesetzt, so hat das nach dem Gegenstand
der Erhebung zuständige Bundesministerium das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen herzustellen.
§ 8. (1) Natürliche und juristische Personen
sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes
sind verpflichtet, über die bei statistischen
Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen.
Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig
und wahrheitsgetreu erteilt werden.
(2) Die statistischen Erhebungen können sowohl
in Form einer Totalerhebung als auch in Form
einer auf statistischen Methoden beruhenden
Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die
nach § 2 Abs. 2 ergehenden Verordnungen haben
unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit
festzulegen, welche Erhebungsformen anzuwenden
sind.
(3) Wird für eine Erhebung die Form der
Stichprobenerhebung angeordnet, so haben die
zur Auskunft Verpflichteten den mit der Durchführung
der Erhebung betrauten Organen auf
deren Verlangen das Betreten der dem Wirtschaftsbetrieb
dienenden Räumlichkeiten, Anlagen
und Grundstücke, die Entnahme von Proben
und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme
von Zählungen und Messungen und die
Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen
Aufzeichnungen zu gestatten.
§ 9. Für Schadensfälle, die durch stichprobenweise
Erhebungen eintreten, ist im Bundesgesetz
oder in der Verordnung, welche diese Erhebungen
anordnen, eine angemessene Entschädigung vorzusehen.
§ 10. (1) Soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, dürfen die bei den statistischen
Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht
gemachten Angaben nur für statistische Zwecke
verwendet werden. Sollen die Angaben auch für
andere Zwecke Verwendung finden, so muß dies
das Bundesgesetz oder die Verordnung, welche
diese Erhebungen regeln, ausdrücklich anordnen.
(2) Die bei einer statistischen Erhebung oder
bei deren Auswertung mitwirkenden Organe sind
verpflichtet, die Angaben der befragten Personen
geheimzuhalten. Die gleiche Pflicht trifft die Erhebungsorgane
hinsichtlich der bei der Erhebung
gemachten Beobachtungen.
§ 11. Wer
1. der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung
der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich
unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben
macht,
2. die Geheimhaltungspflicht (§ 10) verletzt,
3. die Übernahme des Amtes eines Zähl- oder
Kontrollorgans unbegründet verweigert oder
wissentlich die übernommene Amtspflicht verletzt
(§ 7),
begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende
Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S
oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Bei Vorliegen erschwerender Umstände sind beide
Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verwaltungsübertretung
ist nicht zu verfolgen, wenn
die Zuwiderhandlung von Bediensteten einer
Gebietskörperschaft begangen wurde. Hegt eine
Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht, daß ein
solches Organ eine Verwaltungsübertretung gemäß
den vorstehenden Bestimmungen begangen hat,
so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes
oder eines Landes handelt, die Anzeige an die
oberste Dienstbehörde (Art. 20 Abs. 1 erster
Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929), in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde
zu erstatten.
§ 12. (1) Die Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1950, des Betriebszählungsgesetzes,
BGBl. Nr. 13/1954, und des
Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137,
und des Güterbeförderungsgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963, werden
durch das vorliegende Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951, außer
Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Statistischen Zentralkommission
und die derzeitigen Mitglieder der Fachbeiräte
gelten als im Sinne des vorliegenden Bundesgesetzes
berufen.
§ 13. Soweit in anderen Bundesgesetzen die
durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften
zitiert sind, treten an deren Stelle die
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, das
Bundeskanzleramt betraut.