91_1964
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91. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich irischer Marken.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 91. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich irischer Marken.
1964_91_0 91. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich irischer Marken.
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Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,
daß in Irland der Schutz österreichischer Marken
vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der
Anmeldung einer Marke in Österreich ist demnach,
wenn die Marke für ein Unternehmen bestimmt
ist, das seinen Sitz in Irland hat, ein
Nachweis, daß die Marke dort registriert ist, nicht
zu erbringen.