Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
91_1964 AT

91. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich irischer Marken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Kundmachung: Nichtanwendung des § 32 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1953 hinsichtlich irischer Marken.

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird kundgemacht,

daß in Irland der Schutz österreichischer Marken

vom Schutz in Österreich unabhängig ist. Bei der

Anmeldung einer Marke in Österreich ist demnach,

wenn die Marke für ein Unternehmen bestimmt

ist, das seinen Sitz in Irland hat, ein

Nachweis, daß die Marke dort registriert ist, nicht

zu erbringen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →