91. Bundesgesetz: Veräußerung und Belastung bundeseigener Liegenschaften in der KG. Innsbruck.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, die bundeseigenen Liegenschaften,
Grundstück Nr. 782/2 Hofraum, EZ. 2/II, sowie
Teilflächen der Grundstücke Nr. 784/1 Baufläche
und Nr. 593 Garten, EZ. 4/II, alle inliegend in
KG. Innsbruck, zu veräußern und nachstehende
bundeseigene Liegenschaften der KG. Innsbruck
unentgeltlich zugunsten der Stadtgemeinde Innsbruck
zu belasten
a) Das Grundstück Nr. 784/1 (Restfläche),
EZ. 4/II, mit der Dienstbarkeit, die Errichtung
und Belassung von Lichtschächten sowie
den Zugang zu denselben zu dulden;
b) das Grundstück Nr. 597/4 (neu), EZ. 4/II,
mit der Dienstbarkeit, das Betreten dieses
Grundstückes zu dulden, um an dem darauf
stehenden und im Eigentum der Stadtgemeinde
Innsbruck befindlichen Erzherzog-
Eugen-Denkmal Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
vorzunehmen und die auf
diesem Grundstück bestehenden, im Eigentum
der Stadtgemeinde verbleibenden Beleuchtungsanlagen
in Betrieb zu halten.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
wird das Bundesministerium für Finanzen betraut.