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91_1963 AT

91. Bundesgesetz: Veräußerung und Belastung bundeseigener Liegenschaften in der KG. Innsbruck.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Veräußerung und Belastung bundeseigener Liegenschaften in der KG. Innsbruck.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen ist

ermächtigt, die bundeseigenen Liegenschaften,

Grundstück Nr. 782/2 Hofraum, EZ. 2/II, sowie

Teilflächen der Grundstücke Nr. 784/1 Baufläche

und Nr. 593 Garten, EZ. 4/II, alle inliegend in

KG. Innsbruck, zu veräußern und nachstehende

bundeseigene Liegenschaften der KG. Innsbruck

unentgeltlich zugunsten der Stadtgemeinde Innsbruck

zu belasten

a) Das Grundstück Nr. 784/1 (Restfläche),

EZ. 4/II, mit der Dienstbarkeit, die Errichtung

und Belassung von Lichtschächten sowie

den Zugang zu denselben zu dulden;

b) das Grundstück Nr. 597/4 (neu), EZ. 4/II,

mit der Dienstbarkeit, das Betreten dieses

Grundstückes zu dulden, um an dem darauf

stehenden und im Eigentum der Stadtgemeinde

Innsbruck befindlichen Erzherzog-

Eugen-Denkmal Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

vorzunehmen und die auf

diesem Grundstück bestehenden, im Eigentum

der Stadtgemeinde verbleibenden Beleuchtungsanlagen

in Betrieb zu halten.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

wird das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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