91. Bundesgesetz: Abänderung der 12. Opferfürsorgegesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.
Nr. 101, mit dem das Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, abgeändert und ergänzt
wird (12. Opferfürsorgegesetz-Novelle), wird abgeändert
wie folgt
Im Artikel III haben die Abs. 1 und 2 zu
lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
Personen, die vor dem Jahre 1962 das 65. Lebensjahr
vollendet haben, sowie hinsichtlich der Empfänger
einer Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 bis 7
des Opferfürsorgegesetzes) am 27. November
1961 in Kraft.
(2) Hinsichtlich des übrigen anspruchsberechtigten
Personenkreises tritt dieses Bundesgesetz
in Kraft, sobald der am 27. November 1961
unterzeichnete österreichisch-deutsche Finanz-
und Ausgleichsvertrag in Kraft getreten ist.
Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesregierung
im Bundesgesetzblatt kundzumachen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.