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91_1962 AT

91. Bundesgesetz: Abänderung der 12. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Abänderung der 12. Opferfürsorgegesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl.

Nr. 101, mit dem das Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, abgeändert und ergänzt

wird (12. Opferfürsorgegesetz-Novelle), wird abgeändert

wie folgt

Im Artikel III haben die Abs. 1 und 2 zu

lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

Personen, die vor dem Jahre 1962 das 65. Lebensjahr

vollendet haben, sowie hinsichtlich der Empfänger

einer Unterhaltsrente (§ 11 Abs. 5 bis 7

des Opferfürsorgegesetzes) am 27. November

1961 in Kraft.

(2) Hinsichtlich des übrigen anspruchsberechtigten

Personenkreises tritt dieses Bundesgesetz

in Kraft, sobald der am 27. November 1961

unterzeichnete österreichisch-deutsche Finanz-

und Ausgleichsvertrag in Kraft getreten ist.

Dieser Zeitpunkt ist von der Bundesregierung

im Bundesgesetzblatt kundzumachen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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