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91_1961 AT

91. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Artikels 3 Absatz 2 und des Anhanges G Absatz 4 des Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Artikels 3 Absatz 2 und des Anhanges G Absatz 4 des Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung )

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 4/61

17. Februar 1961

BESCHLUSS DES RATES Nr. 4/1961

(Vom Rat in seiner 6. Sitzung vom 14. bis

16. Februar 1961 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2

UND DES ANHANGES G ABSATZ 4 DES

ÜBEREINKOMMENS ZUR ERRICHTUNG

DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens

und unter Berücksichtigung der Note

des Generalsekretärs (EFTA 20/61),

BESCHLOSSEN

1. Das Datum 1. Jänner 1962 in Artikel 3 Absatz

2 (a) des Übereinkommens wird auf 1. Juli

1961 abgeändert.

2. Das Datum 1. Jänner 1965 in Anhang G Absatz

4 (a) des Übereinkommens wird auf 1. Jänner

1963 abgeändert.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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