91_1961
AT
91. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Artikels 3 Absatz 2 und des Anhanges G Absatz 4 des Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Freihandelsassoziation.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 91. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung des Artikels 3 Absatz 2 und des Anhanges G Absatz 4 des Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Freihandelsassoziation.
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(Übersetzung )
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 4/61
17. Februar 1961
BESCHLUSS DES RATES Nr. 4/1961
(Vom Rat in seiner 6. Sitzung vom 14. bis
16. Februar 1961 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2
UND DES ANHANGES G ABSATZ 4 DES
ÜBEREINKOMMENS ZUR ERRICHTUNG
DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens
und unter Berücksichtigung der Note
des Generalsekretärs (EFTA 20/61),
BESCHLOSSEN
1. Das Datum 1. Jänner 1962 in Artikel 3 Absatz
2 (a) des Übereinkommens wird auf 1. Juli
1961 abgeändert.
2. Das Datum 1. Jänner 1965 in Anhang G Absatz
4 (a) des Übereinkommens wird auf 1. Jänner
1963 abgeändert.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.