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91_1960 AT

91. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951,

BGBl. Nr. 13/1952, über die Einhebung eines

Wohnbauförderungsbeitrages, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 155/1954 und BGBl.

Nr. 164/1956, wird wie folgt abgeändert

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist ein beitragspflichtiger Dienstnehmer

(Heimarbeiter) gleichzeitig bei mehreren beitragspflichtigen

Dienst(Auftrags)gebern beschäftigt,

so besteht die Beitragspflicht auf Grund

von Dienst(Auftrags)verhältnissen zu den Dienst(Auftrags)gebern,

bei denen eine zweite oder weitere

Lohnsteuerkarte erliegt, nur dann und insoweit,

als die Summe zweier oder mehrerer Entgelte

(Abs. 1 lit. a) den im gegebenen Fall in

Betracht kommenden Höchstbetrag nach § 3

Abs. 1 nicht überschreitet; hiebei sind Lohnsteuerkarten

für Entgelte nicht zu berücksichtigen,

die eine Beitragspflicht nicht begründen."

2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 3. (1) Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen

Dienstnehmer (Heimarbeiter),

a) der in der Krankenversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert ist,

5 v. T. der allgemeinen Beitragsgrundlage

der Krankenversicherung;

b) der als Teilversicherter in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955,

pflichtversichert ist, 5 v. T. der allgemeinen

Beitragsgrundlage der Pensionsversicherung;

c) der nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937, BGBl. Nr. 94,

pflichtversichert ist, 5 v. T. der Bemessungsgrundlage.

Der Beitrag ist in den Fällen lit. a und b von

einem Betrage von höchstens 80 S je Kalendertag,

im Falle lit. c für die bei der Versicherungsanstalt

der österreichischen Eisenbahnen Pflichtversicherten

von höchstens 2400 S monatlich, für

die bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

Pflichtversicherten von höchstens

3600 S monatlich zu bemessen. Für die Dienstnehmer

(Heimarbeiter), die weder in der Krankenversicherung

noch in der Pensionsversicherung

pflichtversichert sind, beträgt der Beitrag 5 v. T.

des Arbeitsverdienstes aus dem Dienstverhältnis,

für das der Beitrag zu entrichten ist, höchstens

jedoch von 2400 S monatlich."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit vom

Beginn der Beitragsperiode Mai 1960 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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