91. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951,
BGBl. Nr. 13/1952, über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 155/1954 und BGBl.
Nr. 164/1956, wird wie folgt abgeändert
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist ein beitragspflichtiger Dienstnehmer
(Heimarbeiter) gleichzeitig bei mehreren beitragspflichtigen
Dienst(Auftrags)gebern beschäftigt,
so besteht die Beitragspflicht auf Grund
von Dienst(Auftrags)verhältnissen zu den Dienst(Auftrags)gebern,
bei denen eine zweite oder weitere
Lohnsteuerkarte erliegt, nur dann und insoweit,
als die Summe zweier oder mehrerer Entgelte
(Abs. 1 lit. a) den im gegebenen Fall in
Betracht kommenden Höchstbetrag nach § 3
Abs. 1 nicht überschreitet; hiebei sind Lohnsteuerkarten
für Entgelte nicht zu berücksichtigen,
die eine Beitragspflicht nicht begründen."
2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 3. (1) Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen
Dienstnehmer (Heimarbeiter),
a) der in der Krankenversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert ist,
5 v. T. der allgemeinen Beitragsgrundlage
der Krankenversicherung;
b) der als Teilversicherter in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955,
pflichtversichert ist, 5 v. T. der allgemeinen
Beitragsgrundlage der Pensionsversicherung;
c) der nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz
1937, BGBl. Nr. 94,
pflichtversichert ist, 5 v. T. der Bemessungsgrundlage.
Der Beitrag ist in den Fällen lit. a und b von
einem Betrage von höchstens 80 S je Kalendertag,
im Falle lit. c für die bei der Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen Pflichtversicherten
von höchstens 2400 S monatlich, für
die bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten
Pflichtversicherten von höchstens
3600 S monatlich zu bemessen. Für die Dienstnehmer
(Heimarbeiter), die weder in der Krankenversicherung
noch in der Pensionsversicherung
pflichtversichert sind, beträgt der Beitrag 5 v. T.
des Arbeitsverdienstes aus dem Dienstverhältnis,
für das der Beitrag zu entrichten ist, höchstens
jedoch von 2400 S monatlich."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit vom
Beginn der Beitragsperiode Mai 1960 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.