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91_1959 AT

91. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr.

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Bulgarien haben,

von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen

Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt

zu regeln und die Entwicklung des Luftverkehrs

zwischen beiden Ländern zu fördern, folgendes

vereinbart

Artikel I.

Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt

dem anderen Vertragschließenden Teil die im

Anhang 1 zu diesem Abkommen angeführten

Rechte zur Einrichtung und zum Betrieb der in

diesem Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien.

Artikel II.

1. Jeder der Vertragschließenden Teile macht

für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem

anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere

Luftbeförderungsunternehmen namhaft und

bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der im

Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Genehmigung,

den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.

2. Jeder Vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich

der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses

Artikels, dem durch den anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

oder den durch den

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen unverzüglich

die erforderliche Bewilligung zum Betrieb

zu erteilen.

3. Vor Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung

der im Anhang 1 vorgesehenen Luftverkehrslinien

können die Luftfahrtbehörden

eines der Vertragschließenden Teile ein vom

anderen Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen

zum Nachweis verhalten, daß

es in der Lage ist, den in ihren Gesetzen vorgesehenen

Erfordernissen sowie jenen Vorschriften

zu entsprechen, die üblicherweise auf

den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien

Anwendung finden.

4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich

das Recht vor, einem von dem anderen Vertragschließenden

Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

die Bewilligung zum

Betrieb zu versagen oder eine solche zurückzuziehen,

wenn ihm nicht nachgewiesen wird,

daß das überwiegende Eigentumsrecht und die

tatsächliche Verfügungsgewalt an diesem beziehungsweise

über dieses Unternehmen dem

anderen Vertragschließenden Teil oder physischen

oder juristischen Personen dieses Vertragschließenden

Teils zustehen, wenn das Unternehmen

die im Artikel IX genannten Gesetze

und Vorschriften nicht beachtet oder wenn es

sich einem gemäß Artikel XV ergangenen Schiedsspruch

nicht fügt.

Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme

mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt

werden, es sei denn, daß die Rücknahme

der Bewilligung zum Betrieb zur Vermeidung

weiterer Verletzungen unerläßlich ist.

Artikel III.

Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der

Sicherheit und mit der technischen Durchführung

der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang 2

zum vorliegenden Abkommen dargelegt und

werden unter die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile fallen.

Artikel IV.

Die Gebühren, die von jedem der Vertragschließenden

Teile den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

des anderen Vertragschließenden

Teils für die Benützung der Flughäfen

und anderen Luftfahrteinrichtungen auferlegt

werden, müssen gemäß den behördlich

festgelegten Tarifen eingehoben werden. Sie

dürfen nicht höher sein als jene, welche für die

Benützung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen

durch die Luftfahrzeuge anderer

fremder Unternehmen, die gleichartigen internationalen

Luftverkehrslinien dienen, entrichtet

werden.

Artikel V.

1. Luftfahrzeuge, die Flüge in Übereinstimmung

mit Artikel I des vorliegenden Abkommens

durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe,

Ersatzteile, Ausrüstung und Lebensmittel, die

sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden,

werden bei ihrem Eintritt in das Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teils und auch

bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet von Einfuhr-

und Ausfuhrzöllen sowie den sonstigen

Abgaben befreit, einschließlich jener Fälle, in

denen sie während des Fluges über dem angeführten

Gebiet verwendet oder verbraucht

werden, doch mit Ausnahme der Fälle, in denen

sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils übereignet werden.

2. Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die

für die Durchführung und Gewährleistung der

Flüge in Übereinstimmung mit Artikel I des

vorliegenden Abkommens erforderlich sind, sowie

Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes

der Luftfahrzeuge bestimmt sind, werden

zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils sowie zur Ausfuhr aus diesem

Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen

und sonstigen Abgaben, doch ohne

das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen,

zugelassen.

3. Während die oben angeführten Gegenstände

sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils befinden, unterliegen sie der Kontrolle

der Zollbehörden.

Artikel VI.

1. Die Tarife, die durch die gemäß Artikel II

Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden,

müssen gegenseitig abgestimmt werden,

sofern es sich um Abschnitte der im Anhang 1

zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken

handelt, auf welchen Unternehmen beider Vertragschließender

Teile den Transport durchführen.

Diese Vereinbarung soll in Übereinstimmung

mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung

international üblichen Grundsätzen

getroffen werden..

2. Für jene Abschnitte der im Anhang 1 zu

diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken,

auf welchen Unternehmen nur eines Vertragschließenden

Teils den Transport durchführen,

werden die Tarife von diesem Vertragschließenden

Teil selbständig festgesetzt.

3. Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife

sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel VII.

Die Luftfahrzeuge der von den beiden Vertragschließenden

Teilen gemäß Artikel II Absatz

1 dieses Abkommens namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen müssen bei Flügen

über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils die für internationale Flüge festgesetzten

Kennzeichen ihrer Staaten tragen. Ferner müssen

sich folgende Dokumente an Bord befinden

Eintragungsschein,

Lufttüchtigkeitszeugnis,

Erlaubnisscheine der Piloten und der übrigen

Besatzungsmitglieder,

Bordbuch,

Genehmigung der Bordfunkanlagen,

Passagierliste,

Frachtmanifeste,

Sondererlaubnisse zum Transport bestimmter

Kategorien von Frachten, falls erforderlich.

Artikel VIII.

Die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellten

oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse,

Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine

werden von dem anderen Vertragschließenden

Teil für den Betrieb der im Anhang 1

zu. diesem Abkommen angeführten Luftverkehrslinien

anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil

behält sich jedoch das Recht vor, den seinen

eigenen Staatsangehörigen von dem anderen

Vertragschließenden Teil oder einem dritten

Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen und

Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.

Artikel IX.

1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden

Teils, die den Eintritt der im

internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge

in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf

demselben und ihren Austritt aus demselben

oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung

der genannten Luftfahrzeuge während ihres

Aufenthalts innerhalb seines Gebiets regeln,

finden auch auf die Luftfahrzeuge eines vom

anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmens Anwendung.

2. Die Fluggäste, Besatzungen und Absender

von Waren sind verhallen, persönlich oder durch

Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre

Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und

Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiet

jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug,

Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen

und Waren regeln. Dies gilt insbesondere

für die Ein- und Ausfuhr-, Paß-,

Einwanderungs-, Zoll-, Devisen- und Sanitätsvorschriften.

Artikel X.

Im Falle einer Notlandung, Havarie oder

Katastrophe eines Luftfahrzeugs eines der Vertragschließenden

Teile auf dem Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teils wird jener

Teil, auf dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen

ist, unverzüglich darüber den anderen Teil

verständigen, die erforderlichen Maßnahmen für

die Untersuchung der Ursachen des Ereignisses

ergreifen und auf Ersuchen des anderen Vertragschließenden

Teils die ungehinderte Einreise in

sein Gebiet von Vertretern dieses Vertragschließenden

Teils zur Teilnahme als Beobachter

an der Untersuchung des Ereignisses sichern

sowie auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen gegenüber

der Besatzung und den Fluggästen, wenn

diese bei dem Ereignis gelitten haben, treffen

und die Unversehrtheit der auf diesem Luftfahrzeug

befindlichen Post, Gepäckstücke und

Fracht gewährleisten. Der Vertragschließende

Teil, der die Untersuchung des Unfalls führt,

ist verpflichtet, den anderen Vertragschließenden

Teil über deren Ergebnis zu informieren.

Artikel XI.

Die von den Vertragschließenden Teilen gemäß

Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen werden

das Recht haben, das für den Betrieb der im

Anhang 1 zu diesem Abkommen vorgesehenen

Luftverkehrslinien notwendige technische und

kaufmännische Personal auf dem Gebiet des

anderen Vertragschließenden Teils zu unterhalten

sowie im Rahmen der jeweils gültigen

Gesetze dieses Vertragschließenden Teils ein

eigenes Stadtbüro in seiner Hauptstadt einzurichten

und zu betreiben.

Artikel XII.

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens

und seiner Anhänge

a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde"

zu verstehen

im Fall Österreichs

das „Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft" und das „Bundesamt

für Zivilluftfahrt" oder jedes Organ, das

zur Ausübung der gegenwärtig diesen

Behörden zustehenden Funktionen befugt

ist;

im Fall Bulgariens

das „Ministerium für Transport und Fernmeldewesen"

oder jedes Organ, das zur

Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde

zustehenden Funktionen befugt ist;

b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachtes

Luftbeförderungsunternehmen" jedes

von einem Vertragschließenden Teil

auf schriftlichem Weg dem anderen Vertragschließenden

Teil als jenes Unternehmen

bekanntgegebene Luftbeförderungsunternehmen,

welches der erstgenannte Vertragschließende

Teil gemäß den Bestimmungen

der Artikel I und II des vorliegenden Abkommens

für den Betrieb der in der gleichen

Bekanntgabe angegebenen Luftverkehrslinien

namhaft zu machen beabsichtigt.

Artikel XIII.

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden

Teile werden sich im Geist einer engen Zusammenarbeit

von Zeit zu Zeit miteinander

beraten, um sich der Anwendung der in diesem

Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten

Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung

zu vergewissern.

Artikel XIV.

1. Jeder der Vertragschließenden Teile kann

dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit

eine Abänderung des vorliegenden Abkommens

vorschlagen, sofern ihm eine solche Abänderung

wünschenswert erscheinen sollte. Die Beratungen

zwischen den Vertragschließenden Teilen über

die vorgeschlagene Abänderung haben innerhalb

eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom

Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Vertragschließenden

Teile dieses Begehren stellt, zu

beginnen.

2. Sollte einer der Vertragschließenden Teile

eine Abänderung eines der Anhänge zu diesem

Abkommen als wünschenswert erachten, so

können die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden

Teile eine solche Abänderung

vereinbaren.

3. Etwaige Abänderungen des vorliegenden

Abkommens oder seiner Anhänge gemäß den

Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden in

Kraft treten, sobald sie durch einen diplomatischen

Notenwechsel bestätigt worden sind.

Artikel XV.

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den

Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung

oder Anwendung des vorliegenden Abkommens

und seiner Anhänge, welche nicht

unmittelbar zwischen den Vertragschließenden

Teilen innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt

des Verlangens geregelt werden kann, wird der

Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen, deren Modalitäten

auf diplomatischem Weg festgelegt

werden. Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich zur Unterwerfung unter den

ergangenen Schiedsspruch.

Die Kosten des Schiedsverfahrens werden

durch den Schiedsspruch festgesetzt und zu

gleichen Teilen von den Vertragschließenden

Teilen getragen.

Artikel XVI.

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung

in Kraft. Es wird so lange gelten,

bis einer der Vertragschließenden Teile dem

anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch

mitteilt, es zu kündigen. In diesem Fall wird

das Abkommen seine Gültigkeit innerhalb von

zwölf Monaten nach der Überreichung der Verständigung

über die Kündigung an den anderen

Vertragschließenden Teil verlieren.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und gesiegelt.

Geschehen zu Sofia, am 12. September 1958,

in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in

deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide

Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Steiner m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien

Kirilov m. p.

ANHANG 1.

A.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen

genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils das Recht zum Durchflug und

das Recht zu technischen Landungen; auch steht

ihnen die Benützung der für den internationalen

Verkehr vorgesehenen Flughäfen und sonstigen

Luftfahrteinrichtungen offen. Sie genießen ferner

auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teils das Recht, gemäß den Bestimmungen dieses

Abkommens und unter Ausschluß jeder auf

diesem Gebiet stattfindenden Kabotage im internationalen

Verkehr Fluggäste, Post und Waren

aufzunehmen und abzusetzen.

B.

a) Im Fall irgendwelcher Ereignisse mit

Luftfahrzeugen, Besatzungen, Fluggästen, Gepäck

oder Fracht eines Luftbeförderungsunternehmens

eines Vertragschließenden Teils, die dadurch

hervorgerufen sind, daß die Luftfahrtbehörde,

das Luftbeförderungsunternehmen oder die Flughafenbetriebsgesellschaft

des anderen Vertragschließenden

Teils die laut diesem Abkommen

übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat,

oder die infolge grober Fahrlässigkeit oder

absichtlicher Handlungen ihrer Mitarbeiter oder

Repräsentanten entstanden sind, wird die zur

Haftung in Anspruch genommene Luftfahrtbehörde,

das Luftbeförderungsunternehmen oder

die Flughafenbetriebsgesellschaft die materielle

Haftung im Ausmaß des tatsächlich zugefügten

Schadens in den Grenzen tragen, die durch die

im betreffenden Fall anzuwendenden nationalen

Gesetze der Vertragschließenden Teile oder

durch internationale Verpflichtungen gemäß

multilateraler Konventionen, denen beide Vertragschließende

Teile angehören, gesetzt sind.

b) Falls durch ein Luftfahrzeug eines Luftbeförderungsunternehmens

eines der Vertragschließenden

Teile irgendein Schaden dem anderen

Vertragschließenden Teil oder dritten Personen

am Boden zugefügt wird, wird das schuldige

Luftbeförderungsunternehmen die materielle Verantwortung

gemäß den Gesetzen jenes Vertragschließenden

Teils, auf dessen Gebiet das betreffende

Ereignis geschehen ist, tragen.

C.

a) Das von jedem der namhaft gemachten

Luftbeförderungsunternehmen zur Verfügung gestellte

Beförderungsangebot richtet sich nach den

Verkehrserfordernissen.

b) Die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

werden darauf achten, auf den

gemeinsam betriebenen Flugstrecken ihre wechselseitigen

Interessen nicht in ungebührlicher Weise

zu beeinträchtigen.

c) Die Hauptaufgabe der in diesem Anhang

festgelegten Luftverkehrslinien besteht in der

Bereitstellung des Beförderungsangebots, welches

den Verkehrserfordernissen zwischen dem Staat,

dem die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen

angehören, und dem Bestimmungsland

entspricht.

d) Das Recht, auf dem Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teils, an den im vorliegenden

Anhang festgelegten Punkten im internationalen

Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen

oder abzusetzen, die nach Drittstaaten gehen

oder aus solchen kommen, wird gemäß den

von den Vertragschließenden Teilen anerkannten

allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung

und unter derartigen Bedingungen ausgeübt,

daß das Beförderungsangebot im Einklang

steht

1. mit den Erfordernissen des Verkehrs zwischen

dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;

2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen

Betriebs der in diesem Anhang festgelegten

Luftverkehrslinien ;

3. mit den in den durchquerten Gebieten

bestehenden Erfordernissen des Verkehrs

unter Berücksichtigung der örtlichen und

regionalen Linien.

D.

Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft

gemachten Luftbeförderungsunternehmen

sind berechtigt, planmäßige Luftverkehrslinien

auf folgenden Flugstrecken zu betreiben

österreichische Linien

Punkte in Österreich — gegebenenfalls über

Zwischenpunkte — nach Punkten in Bulgarien,

in beiden Richtungen;

Punkte in Österreich — gegebenenfalls über

Zwischenpunkte — nach Punkten in Bulgarien

und darüber hinaus, in beiden Richtungen;

bulgarische Linien

Punkte in Bulgarien — gegebenenfalls über

Zwischenpunkte — nach Punkten in Österreich,

in beiden Richtungen;

Punkte in Bulgarien — gegebenenfalls über

Zwischenpunkte — nach Punkten in Österreich

und darüber hinaus, in beiden Richtungen.

ANHANG 2.

A.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, den Nachrichtenaustausch zwischen den

für die Sicherung der Flüge zuständigen Stellen

(in Österreich den staatlichen Flugsicherungsdienststellen,

in Bulgarien TABSO-Verwaltung

des bulgarischen zivilen Luftverkehrs) so zu

gestalten, daß die Sicherheit und Regelmäßigkeit

des in diesem Abkommen geregelten Luftverkehrs

gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für die

Übermittlung von Meldungen der Flugverkehrskontrolle

(Flugdurchführungsplan, Fluginformationsdienst-

NOTAM, Wetterdienst).

B.

Bei der Durchführung des Dienstes für die

Sicherung der Flüge innerhalb der Gebiete der

Vertragschließenden Teile, der gemäß Artikel IX

des Abkommens nach den nationalen Vorschriften

zu erfolgen hat, gelten insbesondere folgende

Bestimmungen

a) Flugvorbereitung.

Die Besatzungen erhalten vor dem Abflug eine

mündliche und schriftliche Wetterberatung für

die ganze Flugstrecke. Sie erhalten eine Information

über den Zustand der Flughäfen und über

alle zur Durchführung des Fluges notwendigen

Angaben der Navigationshilfsmittel. Vom verantwortlichen

Piloten ist ein Flugdurchführungsplan

zu erstellen. Der Abflug des Luftfahrzeugs

darf erst nach Genehmigung dieses Plans durch

die zuständige Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen.

b) Durchführung des Fluges.

Der Flug muß gemäß den Angaben des Flugdurchführungsplans

ausgeführt werden. Eine

Änderung des Plans ist nur mit Zustimmung

der gebietsmäßig zuständigen Flugverkehrskontrollzentrale

möglich. Den Anweisungen der

zuständigen Flugverkehrskontrollzentrale ist von

den Luftfahrzeugen Folge zu leisten.

Die Luftfahrzeuge haben auf der Sendefrequenz

der zuständigen Bodenfunkstelle ständig

empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz

der genannten Bodenfunkstelle sendebereit zu

sein. Die Vertragschließenden Teile sind darüber

einig, daß bei der Verbindung zwischen Boden

und Luftfahrzeug Radiotelephonie mittels Ultra-

Kurzwellen verwendet werden soll. Hiebei ist

die englische Sprache zu verwenden.

Die Luftfahrzeuge haben an den vorgeschriebenen

Punkten ihre Positionsmeldung abzugeben.

Sämtliche für Zwecke der Sicherung der Flüge

benötigten Angaben über die Bodenorganisation,

insbesondere über die Navigationshilfen, sind

für das österreichische Bundesgebiet aus dem

österreichischen Luftfahrthandbuch (AIP Austria)

und den NOTAM's und für das Gebiet der

Volksrepublik Bulgarien aus den NOTAM's und

den Vorschriften, die die Verwaltung des bulgarischen

zivilen Luftverkehrs veröffentlicht, zu

entnehmen.

Die Luftbeförderungsunternehmen haben den

für die Sicherung der Flüge zuständigen Stellen

mitzuteilen, unter welchen minimalen Wetterbedingungen

eine Landung auf dem Flughafen

erfolgt. Sie haben weiters für den Fall, daß auf

einem Flughafen kein standardisiertes Landeverfahren

besteht, den genannten Stellen mitzuteilen,

welches Verfahren im Fall einer Landung

bei schlechter Sicht von ihren Luftfahrzeugen

angewendet wird. Falls ein standardisiertes

Landeverfahren besteht, ist jedoch dieses anzuwenden.

C.

Zum Zweck der Übermittlung der für die

Flugvorbereitung und die Durchführung der

Flüge erforderlichen Angaben werden die Luftfahrtbehörden

der Vertragschließenden Teile eine

Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen

Wien und Sofia einrichten.

D.

Außerplanmäßige Flüge auf den im Abschnitt D

des Anhangs 1 genannten Flugstrecken werden

nach vorheriger Anmeldung durch das interessierte

Luftbeförderungsunternehmen, die mindestens

24 Stunden vor Abflug des Luftfahrzeugs

bei der zuständigen Luftfahrtbehörde erfolgen

muß, durchgeführt werden.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XVI für die beiden Vertragschließenden

Teile am 12. September 1958 in Kraft getreten.

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