91. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luftverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Bulgarien haben,
von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen
Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt
zu regeln und die Entwicklung des Luftverkehrs
zwischen beiden Ländern zu fördern, folgendes
vereinbart
Artikel I.
Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt
dem anderen Vertragschließenden Teil die im
Anhang 1 zu diesem Abkommen angeführten
Rechte zur Einrichtung und zum Betrieb der in
diesem Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien.
Artikel II.
1. Jeder der Vertragschließenden Teile macht
für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem
anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere
Luftbeförderungsunternehmen namhaft und
bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der im
Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Genehmigung,
den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.
2. Jeder Vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich
der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses
Artikels, dem durch den anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
oder den durch den
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen unverzüglich
die erforderliche Bewilligung zum Betrieb
zu erteilen.
3. Vor Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung
der im Anhang 1 vorgesehenen Luftverkehrslinien
können die Luftfahrtbehörden
eines der Vertragschließenden Teile ein vom
anderen Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen
zum Nachweis verhalten, daß
es in der Lage ist, den in ihren Gesetzen vorgesehenen
Erfordernissen sowie jenen Vorschriften
zu entsprechen, die üblicherweise auf
den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien
Anwendung finden.
4. Jeder Vertragschließende Teil behält sich
das Recht vor, einem von dem anderen Vertragschließenden
Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
die Bewilligung zum
Betrieb zu versagen oder eine solche zurückzuziehen,
wenn ihm nicht nachgewiesen wird,
daß das überwiegende Eigentumsrecht und die
tatsächliche Verfügungsgewalt an diesem beziehungsweise
über dieses Unternehmen dem
anderen Vertragschließenden Teil oder physischen
oder juristischen Personen dieses Vertragschließenden
Teils zustehen, wenn das Unternehmen
die im Artikel IX genannten Gesetze
und Vorschriften nicht beachtet oder wenn es
sich einem gemäß Artikel XV ergangenen Schiedsspruch
nicht fügt.
Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme
mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt
werden, es sei denn, daß die Rücknahme
der Bewilligung zum Betrieb zur Vermeidung
weiterer Verletzungen unerläßlich ist.
Artikel III.
Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der
Sicherheit und mit der technischen Durchführung
der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang 2
zum vorliegenden Abkommen dargelegt und
werden unter die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile fallen.
Artikel IV.
Die Gebühren, die von jedem der Vertragschließenden
Teile den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
des anderen Vertragschließenden
Teils für die Benützung der Flughäfen
und anderen Luftfahrteinrichtungen auferlegt
werden, müssen gemäß den behördlich
festgelegten Tarifen eingehoben werden. Sie
dürfen nicht höher sein als jene, welche für die
Benützung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen
durch die Luftfahrzeuge anderer
fremder Unternehmen, die gleichartigen internationalen
Luftverkehrslinien dienen, entrichtet
werden.
Artikel V.
1. Luftfahrzeuge, die Flüge in Übereinstimmung
mit Artikel I des vorliegenden Abkommens
durchführen, sowie Treib- und Schmierstoffe,
Ersatzteile, Ausrüstung und Lebensmittel, die
sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden,
werden bei ihrem Eintritt in das Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teils und auch
bei ihrem Austritt aus diesem Gebiet von Einfuhr-
und Ausfuhrzöllen sowie den sonstigen
Abgaben befreit, einschließlich jener Fälle, in
denen sie während des Fluges über dem angeführten
Gebiet verwendet oder verbraucht
werden, doch mit Ausnahme der Fälle, in denen
sie auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils übereignet werden.
2. Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe, die
für die Durchführung und Gewährleistung der
Flüge in Übereinstimmung mit Artikel I des
vorliegenden Abkommens erforderlich sind, sowie
Werkzeuge, die zur Ergänzung des Werkzeugsatzes
der Luftfahrzeuge bestimmt sind, werden
zur Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils sowie zur Ausfuhr aus diesem
Gebiet ohne Einhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen
und sonstigen Abgaben, doch ohne
das Recht, sie auf diesem Gebiet zu übereignen,
zugelassen.
3. Während die oben angeführten Gegenstände
sich auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils befinden, unterliegen sie der Kontrolle
der Zollbehörden.
Artikel VI.
1. Die Tarife, die durch die gemäß Artikel II
Absatz 1 dieses Abkommens namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen angewendet werden,
müssen gegenseitig abgestimmt werden,
sofern es sich um Abschnitte der im Anhang 1
zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken
handelt, auf welchen Unternehmen beider Vertragschließender
Teile den Transport durchführen.
Diese Vereinbarung soll in Übereinstimmung
mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung
international üblichen Grundsätzen
getroffen werden..
2. Für jene Abschnitte der im Anhang 1 zu
diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken,
auf welchen Unternehmen nur eines Vertragschließenden
Teils den Transport durchführen,
werden die Tarife von diesem Vertragschließenden
Teil selbständig festgesetzt.
3. Alle auf diese Weise festgelegten Flugtarife
sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile zur Genehmigung vorzulegen.
Artikel VII.
Die Luftfahrzeuge der von den beiden Vertragschließenden
Teilen gemäß Artikel II Absatz
1 dieses Abkommens namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen müssen bei Flügen
über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils die für internationale Flüge festgesetzten
Kennzeichen ihrer Staaten tragen. Ferner müssen
sich folgende Dokumente an Bord befinden
Eintragungsschein,
Lufttüchtigkeitszeugnis,
Erlaubnisscheine der Piloten und der übrigen
Besatzungsmitglieder,
Bordbuch,
Genehmigung der Bordfunkanlagen,
Passagierliste,
Frachtmanifeste,
Sondererlaubnisse zum Transport bestimmter
Kategorien von Frachten, falls erforderlich.
Artikel VIII.
Die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellten
oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse,
Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine
werden von dem anderen Vertragschließenden
Teil für den Betrieb der im Anhang 1
zu. diesem Abkommen angeführten Luftverkehrslinien
anerkannt. Jeder Vertragschließende Teil
behält sich jedoch das Recht vor, den seinen
eigenen Staatsangehörigen von dem anderen
Vertragschließenden Teil oder einem dritten
Staat ausgestellten Befähigungszeugnissen und
Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.
Artikel IX.
1. Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden
Teils, die den Eintritt der im
internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge
in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf
demselben und ihren Austritt aus demselben
oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung
der genannten Luftfahrzeuge während ihres
Aufenthalts innerhalb seines Gebiets regeln,
finden auch auf die Luftfahrzeuge eines vom
anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmens Anwendung.
2. Die Fluggäste, Besatzungen und Absender
von Waren sind verhallen, persönlich oder durch
Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre
Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und
Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiet
jedes der Vertragschließenden Teile den Einflug,
Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzungen
und Waren regeln. Dies gilt insbesondere
für die Ein- und Ausfuhr-, Paß-,
Einwanderungs-, Zoll-, Devisen- und Sanitätsvorschriften.
Artikel X.
Im Falle einer Notlandung, Havarie oder
Katastrophe eines Luftfahrzeugs eines der Vertragschließenden
Teile auf dem Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teils wird jener
Teil, auf dessen Gebiet dieses Ereignis geschehen
ist, unverzüglich darüber den anderen Teil
verständigen, die erforderlichen Maßnahmen für
die Untersuchung der Ursachen des Ereignisses
ergreifen und auf Ersuchen des anderen Vertragschließenden
Teils die ungehinderte Einreise in
sein Gebiet von Vertretern dieses Vertragschließenden
Teils zur Teilnahme als Beobachter
an der Untersuchung des Ereignisses sichern
sowie auch unverzüglich Hilfsmaßnahmen gegenüber
der Besatzung und den Fluggästen, wenn
diese bei dem Ereignis gelitten haben, treffen
und die Unversehrtheit der auf diesem Luftfahrzeug
befindlichen Post, Gepäckstücke und
Fracht gewährleisten. Der Vertragschließende
Teil, der die Untersuchung des Unfalls führt,
ist verpflichtet, den anderen Vertragschließenden
Teil über deren Ergebnis zu informieren.
Artikel XI.
Die von den Vertragschließenden Teilen gemäß
Artikel II Absatz 1 dieses Abkommens namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen werden
das Recht haben, das für den Betrieb der im
Anhang 1 zu diesem Abkommen vorgesehenen
Luftverkehrslinien notwendige technische und
kaufmännische Personal auf dem Gebiet des
anderen Vertragschließenden Teils zu unterhalten
sowie im Rahmen der jeweils gültigen
Gesetze dieses Vertragschließenden Teils ein
eigenes Stadtbüro in seiner Hauptstadt einzurichten
und zu betreiben.
Artikel XII.
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens
und seiner Anhänge
a) ist unter dem Ausdruck „Luftfahrtbehörde"
zu verstehen
im Fall Österreichs
das „Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft" und das „Bundesamt
für Zivilluftfahrt" oder jedes Organ, das
zur Ausübung der gegenwärtig diesen
Behörden zustehenden Funktionen befugt
ist;
im Fall Bulgariens
das „Ministerium für Transport und Fernmeldewesen"
oder jedes Organ, das zur
Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde
zustehenden Funktionen befugt ist;
b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachtes
Luftbeförderungsunternehmen" jedes
von einem Vertragschließenden Teil
auf schriftlichem Weg dem anderen Vertragschließenden
Teil als jenes Unternehmen
bekanntgegebene Luftbeförderungsunternehmen,
welches der erstgenannte Vertragschließende
Teil gemäß den Bestimmungen
der Artikel I und II des vorliegenden Abkommens
für den Betrieb der in der gleichen
Bekanntgabe angegebenen Luftverkehrslinien
namhaft zu machen beabsichtigt.
Artikel XIII.
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden
Teile werden sich im Geist einer engen Zusammenarbeit
von Zeit zu Zeit miteinander
beraten, um sich der Anwendung der in diesem
Abkommen und in seinen Anhängen festgelegten
Grundsätze und ihrer gehörigen Verwirklichung
zu vergewissern.
Artikel XIV.
1. Jeder der Vertragschließenden Teile kann
dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit
eine Abänderung des vorliegenden Abkommens
vorschlagen, sofern ihm eine solche Abänderung
wünschenswert erscheinen sollte. Die Beratungen
zwischen den Vertragschließenden Teilen über
die vorgeschlagene Abänderung haben innerhalb
eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom
Zeitpunkt, zu welchem einer der beiden Vertragschließenden
Teile dieses Begehren stellt, zu
beginnen.
2. Sollte einer der Vertragschließenden Teile
eine Abänderung eines der Anhänge zu diesem
Abkommen als wünschenswert erachten, so
können die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden
Teile eine solche Abänderung
vereinbaren.
3. Etwaige Abänderungen des vorliegenden
Abkommens oder seiner Anhänge gemäß den
Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden in
Kraft treten, sobald sie durch einen diplomatischen
Notenwechsel bestätigt worden sind.
Artikel XV.
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den
Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung
oder Anwendung des vorliegenden Abkommens
und seiner Anhänge, welche nicht
unmittelbar zwischen den Vertragschließenden
Teilen innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt
des Verlangens geregelt werden kann, wird der
Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen, deren Modalitäten
auf diplomatischem Weg festgelegt
werden. Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich zur Unterwerfung unter den
ergangenen Schiedsspruch.
Die Kosten des Schiedsverfahrens werden
durch den Schiedsspruch festgesetzt und zu
gleichen Teilen von den Vertragschließenden
Teilen getragen.
Artikel XVI.
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
in Kraft. Es wird so lange gelten,
bis einer der Vertragschließenden Teile dem
anderen Vertragschließenden Teil seinen Wunsch
mitteilt, es zu kündigen. In diesem Fall wird
das Abkommen seine Gültigkeit innerhalb von
zwölf Monaten nach der Überreichung der Verständigung
über die Kündigung an den anderen
Vertragschließenden Teil verlieren.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und gesiegelt.
Geschehen zu Sofia, am 12. September 1958,
in zwei gleichlautenden Exemplaren, jedes in
deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide
Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Steiner m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
Kirilov m. p.
ANHANG 1.
A.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
genießen auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils das Recht zum Durchflug und
das Recht zu technischen Landungen; auch steht
ihnen die Benützung der für den internationalen
Verkehr vorgesehenen Flughäfen und sonstigen
Luftfahrteinrichtungen offen. Sie genießen ferner
auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teils das Recht, gemäß den Bestimmungen dieses
Abkommens und unter Ausschluß jeder auf
diesem Gebiet stattfindenden Kabotage im internationalen
Verkehr Fluggäste, Post und Waren
aufzunehmen und abzusetzen.
B.
a) Im Fall irgendwelcher Ereignisse mit
Luftfahrzeugen, Besatzungen, Fluggästen, Gepäck
oder Fracht eines Luftbeförderungsunternehmens
eines Vertragschließenden Teils, die dadurch
hervorgerufen sind, daß die Luftfahrtbehörde,
das Luftbeförderungsunternehmen oder die Flughafenbetriebsgesellschaft
des anderen Vertragschließenden
Teils die laut diesem Abkommen
übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat,
oder die infolge grober Fahrlässigkeit oder
absichtlicher Handlungen ihrer Mitarbeiter oder
Repräsentanten entstanden sind, wird die zur
Haftung in Anspruch genommene Luftfahrtbehörde,
das Luftbeförderungsunternehmen oder
die Flughafenbetriebsgesellschaft die materielle
Haftung im Ausmaß des tatsächlich zugefügten
Schadens in den Grenzen tragen, die durch die
im betreffenden Fall anzuwendenden nationalen
Gesetze der Vertragschließenden Teile oder
durch internationale Verpflichtungen gemäß
multilateraler Konventionen, denen beide Vertragschließende
Teile angehören, gesetzt sind.
b) Falls durch ein Luftfahrzeug eines Luftbeförderungsunternehmens
eines der Vertragschließenden
Teile irgendein Schaden dem anderen
Vertragschließenden Teil oder dritten Personen
am Boden zugefügt wird, wird das schuldige
Luftbeförderungsunternehmen die materielle Verantwortung
gemäß den Gesetzen jenes Vertragschließenden
Teils, auf dessen Gebiet das betreffende
Ereignis geschehen ist, tragen.
C.
a) Das von jedem der namhaft gemachten
Luftbeförderungsunternehmen zur Verfügung gestellte
Beförderungsangebot richtet sich nach den
Verkehrserfordernissen.
b) Die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
werden darauf achten, auf den
gemeinsam betriebenen Flugstrecken ihre wechselseitigen
Interessen nicht in ungebührlicher Weise
zu beeinträchtigen.
c) Die Hauptaufgabe der in diesem Anhang
festgelegten Luftverkehrslinien besteht in der
Bereitstellung des Beförderungsangebots, welches
den Verkehrserfordernissen zwischen dem Staat,
dem die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen
angehören, und dem Bestimmungsland
entspricht.
d) Das Recht, auf dem Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teils, an den im vorliegenden
Anhang festgelegten Punkten im internationalen
Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen
oder abzusetzen, die nach Drittstaaten gehen
oder aus solchen kommen, wird gemäß den
von den Vertragschließenden Teilen anerkannten
allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung
und unter derartigen Bedingungen ausgeübt,
daß das Beförderungsangebot im Einklang
steht
1. mit den Erfordernissen des Verkehrs zwischen
dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen
Betriebs der in diesem Anhang festgelegten
Luftverkehrslinien ;
3. mit den in den durchquerten Gebieten
bestehenden Erfordernissen des Verkehrs
unter Berücksichtigung der örtlichen und
regionalen Linien.
D.
Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft
gemachten Luftbeförderungsunternehmen
sind berechtigt, planmäßige Luftverkehrslinien
auf folgenden Flugstrecken zu betreiben
österreichische Linien
Punkte in Österreich — gegebenenfalls über
Zwischenpunkte — nach Punkten in Bulgarien,
in beiden Richtungen;
Punkte in Österreich — gegebenenfalls über
Zwischenpunkte — nach Punkten in Bulgarien
und darüber hinaus, in beiden Richtungen;
bulgarische Linien
Punkte in Bulgarien — gegebenenfalls über
Zwischenpunkte — nach Punkten in Österreich,
in beiden Richtungen;
Punkte in Bulgarien — gegebenenfalls über
Zwischenpunkte — nach Punkten in Österreich
und darüber hinaus, in beiden Richtungen.
ANHANG 2.
A.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, den Nachrichtenaustausch zwischen den
für die Sicherung der Flüge zuständigen Stellen
(in Österreich den staatlichen Flugsicherungsdienststellen,
in Bulgarien TABSO-Verwaltung
des bulgarischen zivilen Luftverkehrs) so zu
gestalten, daß die Sicherheit und Regelmäßigkeit
des in diesem Abkommen geregelten Luftverkehrs
gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für die
Übermittlung von Meldungen der Flugverkehrskontrolle
(Flugdurchführungsplan, Fluginformationsdienst-
NOTAM, Wetterdienst).
B.
Bei der Durchführung des Dienstes für die
Sicherung der Flüge innerhalb der Gebiete der
Vertragschließenden Teile, der gemäß Artikel IX
des Abkommens nach den nationalen Vorschriften
zu erfolgen hat, gelten insbesondere folgende
Bestimmungen
a) Flugvorbereitung.
Die Besatzungen erhalten vor dem Abflug eine
mündliche und schriftliche Wetterberatung für
die ganze Flugstrecke. Sie erhalten eine Information
über den Zustand der Flughäfen und über
alle zur Durchführung des Fluges notwendigen
Angaben der Navigationshilfsmittel. Vom verantwortlichen
Piloten ist ein Flugdurchführungsplan
zu erstellen. Der Abflug des Luftfahrzeugs
darf erst nach Genehmigung dieses Plans durch
die zuständige Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen.
b) Durchführung des Fluges.
Der Flug muß gemäß den Angaben des Flugdurchführungsplans
ausgeführt werden. Eine
Änderung des Plans ist nur mit Zustimmung
der gebietsmäßig zuständigen Flugverkehrskontrollzentrale
möglich. Den Anweisungen der
zuständigen Flugverkehrskontrollzentrale ist von
den Luftfahrzeugen Folge zu leisten.
Die Luftfahrzeuge haben auf der Sendefrequenz
der zuständigen Bodenfunkstelle ständig
empfangsbereit und auf der Empfangsfrequenz
der genannten Bodenfunkstelle sendebereit zu
sein. Die Vertragschließenden Teile sind darüber
einig, daß bei der Verbindung zwischen Boden
und Luftfahrzeug Radiotelephonie mittels Ultra-
Kurzwellen verwendet werden soll. Hiebei ist
die englische Sprache zu verwenden.
Die Luftfahrzeuge haben an den vorgeschriebenen
Punkten ihre Positionsmeldung abzugeben.
Sämtliche für Zwecke der Sicherung der Flüge
benötigten Angaben über die Bodenorganisation,
insbesondere über die Navigationshilfen, sind
für das österreichische Bundesgebiet aus dem
österreichischen Luftfahrthandbuch (AIP Austria)
und den NOTAM's und für das Gebiet der
Volksrepublik Bulgarien aus den NOTAM's und
den Vorschriften, die die Verwaltung des bulgarischen
zivilen Luftverkehrs veröffentlicht, zu
entnehmen.
Die Luftbeförderungsunternehmen haben den
für die Sicherung der Flüge zuständigen Stellen
mitzuteilen, unter welchen minimalen Wetterbedingungen
eine Landung auf dem Flughafen
erfolgt. Sie haben weiters für den Fall, daß auf
einem Flughafen kein standardisiertes Landeverfahren
besteht, den genannten Stellen mitzuteilen,
welches Verfahren im Fall einer Landung
bei schlechter Sicht von ihren Luftfahrzeugen
angewendet wird. Falls ein standardisiertes
Landeverfahren besteht, ist jedoch dieses anzuwenden.
C.
Zum Zweck der Übermittlung der für die
Flugvorbereitung und die Durchführung der
Flüge erforderlichen Angaben werden die Luftfahrtbehörden
der Vertragschließenden Teile eine
Nachrichtenverbindung zwischen den Flughäfen
Wien und Sofia einrichten.
D.
Außerplanmäßige Flüge auf den im Abschnitt D
des Anhangs 1 genannten Flugstrecken werden
nach vorheriger Anmeldung durch das interessierte
Luftbeförderungsunternehmen, die mindestens
24 Stunden vor Abflug des Luftfahrzeugs
bei der zuständigen Luftfahrtbehörde erfolgen
muß, durchgeführt werden.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XVI für die beiden Vertragschließenden
Teile am 12. September 1958 in Kraft getreten.