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91_1958 AT

91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.

Nachdem die am 9. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen

einstimmig genehmigte Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, welche

also lautet

(Übersetzung.)

Nach Erwägung der Erklärung,

die von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen

in ihrer Resolution 96 (I)

vom 11. Dezember 1946 abgegeben

wurde, daß Völkermord

ein Verbrechen nach Völkerrecht

ist, das dem Geist und den

Zielen der Vereinten Nationen

zuwiderläuft und von der zivilisierten

Welt verurteilt wird,

In Anerkennung der Tatsache,

daß der Völkermord der

Menschheit in allen Zeiten der

Geschichte große Verluste zugefügt

hat, und

In der Überzeugung, daß zur

Befreiung der Menschheit von

einer soldi verabscheuungswürdigen

Geißel internationale Zusammenarbeit

erforderlich ist,

sind die Vertragschließenden

Parteien hiemit wie folgt übereingekommen

Artikel I

Die Vertragschließenden Parteien

bestätigen, daß Völkermord,

ob in Friedens- oder in

Kriegszeiten begangen, ein Verbrechen

nach Völkerrecht ist, zu

dessen Verhütung und Bestrafung

sie sich verpflichten.

Artikel II

In dieser Konvention bedeutet

Völkermord eine der folgenden

Handlungen, die in der

Absicht begangen wird, eine nationale,

ethnische, rassische oder

religiöse Gruppe als solche ganz

oder teilweise zu zerstören

a) Tötung von Mitgliedern

der Gruppe;

b) Zufügung von schwerem

körperlichem oder seelischem

Schaden an Mitgliedern

der Gruppe;

c) vorsätzliche Unterwerfung

der Gruppe unter Lebensbedingungen

mit dem Ziel,

ihre körperliche Zerstörung

ganz oder teilweise

herbeizuführen;

d) Verhängung von Maßnahmen,

die auf die Geburtenverhinderung

innerhalb

der Gruppe gerichtet

sind;

e) gewaltsame Überführung

von Kindern der Gruppe

in eine andere Gruppe.

Artikel III

Die folgenden Handlungen

werden bestraft

a) Völkermord;

b) Verschwörung zur Begehung

von Völkermord;

c) unmittelbare und öffentliche

Anreizung zur Begehung

von Völkermord;

d) Versuch des Völkermordes;

e) Beteiligung am Völkermord.

Artikel IV

Personen, die Völkermord

oder eine der sonstigen in Artikel

III angeführten Handlungen

begehen, werden bestraft,

gleichviel ob sie nach der Verfassung

verantwortliche regierende

Personen, öffentliche

Beamte oder Privatpersonen

sind.

Artikel V

Die Vertragschließenden Parteien

verpflichten sich, in Übereinstimmung

mit ihren Verfassungen

die notwendigen gesetzgeberischen

Maßnahmen zu ergreifen,

um die Anwendung der

Bestimmungen dieser Konvention

sicherzustellen und insbesondere

wirksame Strafen für

Personen vorzusehen, die des

Völkermordes oder einer der

sonstigen in Artikel III angeführten

Handlungen schuldig

sind.

Artikel VI

Personen, denen Völkermord

oder eine der sonstigen in Artikel

III angeführten Handlungen

zur Last gelegt wird, werden

vor ein zuständiges Gericht

des Staates, in dessen Gebiet die

Handlung begangen worden ist,

oder vor das internationale

Strafgericht gestellt, das für jene

Vertragschließenden Parteien

zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit

anerkannt haben.

Artikel VII

Völkermord und die sonstigen

in Artikel III angeführten

Handlungen werden bei der

Auslieferung nicht als politische

Straftaten angesehen.

Die Vertragschließenden Parteien

verpflichten sich, in derartigen

Fällen die Auslieferung

gemäß ihren geltenden Gesetzen

und Verträgen zu bewilligen.

Artikel VII!

Jede Vertragschließende Partei

kann die zuständigen Organe

der Vereinten Nationen damit

befassen, gemäß der Charta der

Vereinten Nationen jene Maßnahmen

zu ergreifen, die sie für

die Verhütung und Bekämpfung

von Völkermordhandlungen

oder einer der sonstigen in Artikel

III angeführten Handlungen

für geeignet erachten.

Artikel IX

Streitigkeiten zwischen den

Vertragschließenden Parteien bezüglich

der Auslegung, Anwendung

oder Durchführung dieser

Konvention, einschließlich derjenigen,

die sich auf die Verantwortlichkeit

eines Staates für

Völkermord oder eine der sonstigen

in Artikel III angeführten

Handlungen beziehen, werden

auf Antrag einer der an dem

Streitfall beteiligten Parteien

dem Internationalen Gerichtshof

unterbreitet.

Artikel X

Diese Konvention, deren chinesischer,

englischer, französischer,

russischer und spanischer

Text gleichermaßen authentisch

ist, trägt das Datum des 9. Dezember

1948.

Artikel XI

Diese Konvention steht bis

zum 31. Dezember 1949 jedem

Mitglied der Vereinten Nationen

und jedem Nicht-Mitgliedstaat,

an den die Generalversammlung

eine Einladung zur

Unterzeichnung gerichtet hat,

zur Unterzeichnung offen.

Diese Konvention bedarf der

Ratifikation; die Ratifikations-

urkunden werden bei dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt.

Nach dem 1. Jänner 1950

kann jedes Mitglied der Vereinten

Nationen und jeder

Nicht-Mitgliedstaat, der, wie

oben erwähnt, eine Einladung

erhalten hat, der Konvention

beitreten.

Die Beitrittsurkunden werden

bei dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel XII

Eine Vertragschließende Partei

kann jederzeit durch Mitteilung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen die

Anwendung dieser Konvention

auf alle oder eines der Gebiete

erstrecken, für deren internationale

Beziehungen diese Vertragschließende

Partei verantwortlich

ist.

Artikel XIII

An dem Tag, an dem die

ersten zwanzig Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden hinterlegt

sind, errichtet der Generalsekretär

ein Protokoll und übermittelt

jedem Mitglied der Vereinten

Nationen und jedem der

in Artikel XI erwähnten Nicht-

Mitgliedstaaten eine Abschrift

desselben.

Diese Konvention tritt am

neunzigsten Tag nach dem

Zeitpunkt der Hinterlegung

der zwanzigsten Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Ratifikationen oder Beitritte,

die nach letzterem Zeitpunkt

erfolgen, werden am neunzigsten

Tag nach der Hinterlegung

der Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde wirksam.

Artikel XIV

Diese Konvention bleibt für

die Dauer von zehn Jahren vom

Zeitpunkt ihres Inkrafttretens

an in Kraft.

Danach bleibt sie für die

Dauer von jeweils weiteren

fünf Jahren für jene Vertragschließenden

Parteien in Kraft,

die sie nicht mindestens sechs

Monate vor Ablauf des laufenden

Zeitraumes gekündigt

haben.

Die Kündigung erfolgt durch

schriftliche Mitteilung an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

Artikel XV

Wenn infolge von Kündigungen

die Zahl der Parteien dieser

Konvention auf weniger als

sechzehn sinkt, tritt die Konvention

mit dem Zeitpunkt

außer Kraft, in dem die letzte

dieser Kündigungen wirksam

wird.

Artikel XVI

Ein Antrag auf Revision dieser

Konvention kann jederzeit

von einer Vertragschließenden

Partei durch eine schriftliche

Mitteilung an den Generalsekretär

gestellt werden.

Die Generalversammlung entscheidet

über die Schritte, die

gegebenenfalls auf einen solchen

Antrag hin zu unternehmen

sind.

Artikel XVII

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen macht allen

Mitgliedern der Vereinten Nationen

und den in Artikel XI

erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten

über die folgenden Angelegenheiten

Mitteilung

a) Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritte, die

gemäß Artikel XI eingegangen

sind;

b) Mitteilungen, die gemäß

Artikel XII eingegangen

sind;

c) den Zeitpunkt, zu demdiese Konvention gemäß

Artikel XIII in Kraft tritt;

d) Kündigungen, die gemäß

Artikel XIV eingegangen

sind;

e) Außerkrafttreten der Konvention

gemäß Artikel

XV;

f) Mitteilungen, die gemäß

Artikel XVI eingegangen

sind.

Artikel XVIII

Das Original dieser Konvention

wird in den Archiven der

Vereinten Nationen hinterlegt.

Eine beglaubigte Abschrift

der Konvention wird jedem

Mitglied der Vereinten Nationen

und jedem der in Artikel

XI erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten

übermittelt.

Artikel XIX

Diese Konvention wird am

Tag ihres Inkrafttretens beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen registriert.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

im Namen der Republik Österreich dieser Konvention beizutreten und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 27. Feber 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

i. v.: Raab

Die Konvention tritt gemäß ihrem Artikel XIII für Österreich am 17. Juni 1958 in Kraft.

Bis zum 10. Feber 1958 haben folgende Staaten die Konvention ratifiziert oder sind ihr beigetreten

Die obenerwähnten Vorbehalte haben folgenden Wortlaut (Übersetzung)

a) anläßlich der Unterzeichnung gemachte Vorbehalte

1. Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Artikel IX: Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch die Bestimmungen

des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden

Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag

einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung

vorgelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten

bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den

Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten

Parteien erforderlich ist.

Artikel XII: Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, daß sie mit Artikel XII

dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen

der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken

sollten.

2. Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

Artikel IX: Die Weißnissische Sozialistische Sowjetrepublik betrachtet sich durch die Bestimmungen

des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien

bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag

einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung

vorgelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich

der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt

vertritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten

Parteien erforderlich ist.

Artikel XII: Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII

dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen

der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken

sollten.

3. Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

Artikel IX: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik betrachtet sich durch die Bestimmungen

des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien

bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer

der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt

werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der

Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt,

daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich

ist.

Artikel XII: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII

dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen

der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken

sollten.

4. Tschechoslowakei

Artikel IX: Die Tschechoslowakische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des

Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich

der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem

Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden

sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Tschechoslowakische Republik hinsichtlich der Gerichtsbarkeit

des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung

oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen

Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung

das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.

Artikel XII: Die Tschechoslowakische Republik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention

nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention

auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken

sollen.

b) In Ratifikations- oder Beitrittsurkunden enthaltene Vorbehalte

I. Philippinen

1. Im Hinblick auf Artikel IV der Konvention kann die Regierung der Philippinen eine

Rechtslage nicht anerkennen, die ihr Staatsoberhaupt, das keine regierende Person ist, Bedingungen

unterwerfen würde, die weniger günstig sind als diejenigen, welche anderen Staatsoberhäuptern

— ob sie nach der Verfassung verantwortlich regierende Personen sind oder nicht — gewährt

werden. Die Regierung der Philippinen ist daher nicht der Ansicht, daß der genannte Artikel

die für gewisse öffentliche Funktionäre nach der Verfassung der Philippinen bestehenden Immunitäten

von gerichtlicher Verfolgung aufhebt.

2. Im Hinblick auf Artikel VII der Konvention übernimmt die Regierung der Philippinen

keine Verpflichtung, den genannten Artikel in Kraft zu setzen, bis der Kongreß der Philippinen

die zur Definition und zur Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes erforderliche Gesetzgebung

erlassen hat. Diese Gesetzgebung kann nach der Verfassung der Philippinen keine rückwirkende

Kraft haben.

3. Im Hinblick auf die Artikel VI und IX der Konvention vertritt die Regierung der Philippinen

den Standpunkt, daß nichts in den genannten Artikeln in einem solchen Sinne ausgelegt

werden soll, daß philippinischen Gerichten die Gerichtsbarkeit über alle auf philippinischem Gebiet

begangenen Fälle von Völkermord entzogen erscheint, außer in Fällen, in denen die Regierung

der Philippinen einer Überprüfung der Entscheidungen philippinischer Gerichte durch eines der

in den genannten Artikeln erwähnten internationalen Gerichte zugestimmt hat. Weiters im Hinblick

auf Artikel IX der Konvention ist die Regierung der Philippinen nicht der Ansicht, daß

durch den genannten Artikel der Begriff der Staatenhaftung über den von den allgemein anerkannten

Regeln des Völkerrechts akzeptierten Umfang hinaus erweitert wird.

II. Bulgarien

Artikel IX: Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels

IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich

der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem

Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden

sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Volksrepublik Bulgarien hinsichtlich der Gerichtsbarkeit

des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder

Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen

Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung

das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.

Artikel XII: Die Volksrepublik Bulgarien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention

nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention

auf alle Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.

III. Rumänien

Artikel IX: Die Volksrepublik Rumänien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels

IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich

der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem

Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden sollen, nicht

gebunden und erklärt, daß die Volksrepublik Rumänien hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen

Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung

dieser Konvention an ihrem bisherigen Standpunkt festhält, daß in jedem einzelnen

Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung das

Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.

Artikel XII: Die Volksrepublik Rumänien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention

nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention

auf die Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.

IV. Polen

Artikel IX: Polen betrachtet sich durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht gebunden,

da das Einvernehmen aller an einem Streitfall beteiligten Parteien in jedem besonderen Fall eine

notwendige Bedingung für die Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof darstellt.

Artikel XII: Polen nimmt die Bestimmungen dieses Artikels nicht an, da es der Ansicht ist,

daß die Konvention auch auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete

Anwendung finden sollte.

V. Ungarn

Die Volksrepublik Ungarn behält sich ihre Rechte in Hinblick auf die Bestimmungen des

Artikels IX der Konvention, die dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag eine weite

Gerichtsbarkeit einräumen, und im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels XII der Konvention

vor, die die Verpflichtungen von Staaten, die im Besitz von Kolonien sind, bezüglich

von Fällen kolonialer Ausbeutung und bezüglich von Handlungen, die als Völkermord bezeichnet

werden könnten, nicht näher umschreiben.

VI. Albanien

Artikel IX: Die Volksrepublik Albanien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels

IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich

der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem

Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden

sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Volksrepublik Albanien hinsichtlich der Gerichtsbarkeit

des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung

oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen

Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles am den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung

das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.

Artikel XII: Die Volksrepublik Albanien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention

nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention

auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.

VII. Birma

1. In Hinblick auf Artikel VI macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß nichts in dem

genannten Artikel in einem Sinne ausgelegt werden soll, daß die Gerichtsbarkeit über einen Fall

von Völkermord oder über eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen, die innerhalb

des Gebietes der Union begangen wurden, den Gerichten oder Gerichtshöfen der Union

entzogen und ausländischen Gerichten oder Gerichtshöfen zuerkannt werden soll.

2. In Hinblick auf Artikel VIII macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß der genannte

Artikel auf die Union keine Anwendung finden soll.

VIII. Argentinien

Artikel IX: Die Regierung Argentiniens behält sich das Recht vor, dem in diesem Artikel

vorgesehenen Verfahren keinen Streitfall zu unterwerfen, der sich direkt oder indirekt auf Gebiete

bezieht, die in ihrem Vorbehalt zu Artikel XII erwähnt werden.

Artikel XII: Wenn eine andere Vertragschließende Partei die Anwendung der Konvention

auf Gebiete erstredet, die unter der Hoheit der Argentinischen Republik stehen, berührt diese

Erstreckung in keiner Weise die Rechte der Republik.

IX. Marokko

In Hinblick auf Artikel VI ist die Regierung Sr. Majestät des Königs der Ansicht, daß über

Völkermordhandlungen, die innerhalb des Gebietes des Königreichs Marokko begangen wurden,

marokkanische Gerichte und Gerichtshöfe die alleinige Gerichtsbarkeit besitzen.

Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann ausnahmsweise in solchen Fällen zugelassen

werden, in denen die marokkanische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.

In Hinblick auf Artikel IX erklärt die marokkanische Regierung, daß keine Streitigkeit bezüglich

der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention ohne vorheriges Einvernehmen

der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet

werden kann.

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