91. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 9. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
einstimmig genehmigte Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, welche
also lautet
(Übersetzung.)
Nach Erwägung der Erklärung,
die von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen
in ihrer Resolution 96 (I)
vom 11. Dezember 1946 abgegeben
wurde, daß Völkermord
ein Verbrechen nach Völkerrecht
ist, das dem Geist und den
Zielen der Vereinten Nationen
zuwiderläuft und von der zivilisierten
Welt verurteilt wird,
In Anerkennung der Tatsache,
daß der Völkermord der
Menschheit in allen Zeiten der
Geschichte große Verluste zugefügt
hat, und
In der Überzeugung, daß zur
Befreiung der Menschheit von
einer soldi verabscheuungswürdigen
Geißel internationale Zusammenarbeit
erforderlich ist,
sind die Vertragschließenden
Parteien hiemit wie folgt übereingekommen
Artikel I
Die Vertragschließenden Parteien
bestätigen, daß Völkermord,
ob in Friedens- oder in
Kriegszeiten begangen, ein Verbrechen
nach Völkerrecht ist, zu
dessen Verhütung und Bestrafung
sie sich verpflichten.
Artikel II
In dieser Konvention bedeutet
Völkermord eine der folgenden
Handlungen, die in der
Absicht begangen wird, eine nationale,
ethnische, rassische oder
religiöse Gruppe als solche ganz
oder teilweise zu zerstören
a) Tötung von Mitgliedern
der Gruppe;
b) Zufügung von schwerem
körperlichem oder seelischem
Schaden an Mitgliedern
der Gruppe;
c) vorsätzliche Unterwerfung
der Gruppe unter Lebensbedingungen
mit dem Ziel,
ihre körperliche Zerstörung
ganz oder teilweise
herbeizuführen;
d) Verhängung von Maßnahmen,
die auf die Geburtenverhinderung
innerhalb
der Gruppe gerichtet
sind;
e) gewaltsame Überführung
von Kindern der Gruppe
in eine andere Gruppe.
Artikel III
Die folgenden Handlungen
werden bestraft
a) Völkermord;
b) Verschwörung zur Begehung
von Völkermord;
c) unmittelbare und öffentliche
Anreizung zur Begehung
von Völkermord;
d) Versuch des Völkermordes;
e) Beteiligung am Völkermord.
Artikel IV
Personen, die Völkermord
oder eine der sonstigen in Artikel
III angeführten Handlungen
begehen, werden bestraft,
gleichviel ob sie nach der Verfassung
verantwortliche regierende
Personen, öffentliche
Beamte oder Privatpersonen
sind.
Artikel V
Die Vertragschließenden Parteien
verpflichten sich, in Übereinstimmung
mit ihren Verfassungen
die notwendigen gesetzgeberischen
Maßnahmen zu ergreifen,
um die Anwendung der
Bestimmungen dieser Konvention
sicherzustellen und insbesondere
wirksame Strafen für
Personen vorzusehen, die des
Völkermordes oder einer der
sonstigen in Artikel III angeführten
Handlungen schuldig
sind.
Artikel VI
Personen, denen Völkermord
oder eine der sonstigen in Artikel
III angeführten Handlungen
zur Last gelegt wird, werden
vor ein zuständiges Gericht
des Staates, in dessen Gebiet die
Handlung begangen worden ist,
oder vor das internationale
Strafgericht gestellt, das für jene
Vertragschließenden Parteien
zuständig ist, die seine Gerichtsbarkeit
anerkannt haben.
Artikel VII
Völkermord und die sonstigen
in Artikel III angeführten
Handlungen werden bei der
Auslieferung nicht als politische
Straftaten angesehen.
Die Vertragschließenden Parteien
verpflichten sich, in derartigen
Fällen die Auslieferung
gemäß ihren geltenden Gesetzen
und Verträgen zu bewilligen.
Artikel VII!
Jede Vertragschließende Partei
kann die zuständigen Organe
der Vereinten Nationen damit
befassen, gemäß der Charta der
Vereinten Nationen jene Maßnahmen
zu ergreifen, die sie für
die Verhütung und Bekämpfung
von Völkermordhandlungen
oder einer der sonstigen in Artikel
III angeführten Handlungen
für geeignet erachten.
Artikel IX
Streitigkeiten zwischen den
Vertragschließenden Parteien bezüglich
der Auslegung, Anwendung
oder Durchführung dieser
Konvention, einschließlich derjenigen,
die sich auf die Verantwortlichkeit
eines Staates für
Völkermord oder eine der sonstigen
in Artikel III angeführten
Handlungen beziehen, werden
auf Antrag einer der an dem
Streitfall beteiligten Parteien
dem Internationalen Gerichtshof
unterbreitet.
Artikel X
Diese Konvention, deren chinesischer,
englischer, französischer,
russischer und spanischer
Text gleichermaßen authentisch
ist, trägt das Datum des 9. Dezember
1948.
Artikel XI
Diese Konvention steht bis
zum 31. Dezember 1949 jedem
Mitglied der Vereinten Nationen
und jedem Nicht-Mitgliedstaat,
an den die Generalversammlung
eine Einladung zur
Unterzeichnung gerichtet hat,
zur Unterzeichnung offen.
Diese Konvention bedarf der
Ratifikation; die Ratifikations-
urkunden werden bei dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt.
Nach dem 1. Jänner 1950
kann jedes Mitglied der Vereinten
Nationen und jeder
Nicht-Mitgliedstaat, der, wie
oben erwähnt, eine Einladung
erhalten hat, der Konvention
beitreten.
Die Beitrittsurkunden werden
bei dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel XII
Eine Vertragschließende Partei
kann jederzeit durch Mitteilung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen die
Anwendung dieser Konvention
auf alle oder eines der Gebiete
erstrecken, für deren internationale
Beziehungen diese Vertragschließende
Partei verantwortlich
ist.
Artikel XIII
An dem Tag, an dem die
ersten zwanzig Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden hinterlegt
sind, errichtet der Generalsekretär
ein Protokoll und übermittelt
jedem Mitglied der Vereinten
Nationen und jedem der
in Artikel XI erwähnten Nicht-
Mitgliedstaaten eine Abschrift
desselben.
Diese Konvention tritt am
neunzigsten Tag nach dem
Zeitpunkt der Hinterlegung
der zwanzigsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Ratifikationen oder Beitritte,
die nach letzterem Zeitpunkt
erfolgen, werden am neunzigsten
Tag nach der Hinterlegung
der Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde wirksam.
Artikel XIV
Diese Konvention bleibt für
die Dauer von zehn Jahren vom
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
an in Kraft.
Danach bleibt sie für die
Dauer von jeweils weiteren
fünf Jahren für jene Vertragschließenden
Parteien in Kraft,
die sie nicht mindestens sechs
Monate vor Ablauf des laufenden
Zeitraumes gekündigt
haben.
Die Kündigung erfolgt durch
schriftliche Mitteilung an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
Artikel XV
Wenn infolge von Kündigungen
die Zahl der Parteien dieser
Konvention auf weniger als
sechzehn sinkt, tritt die Konvention
mit dem Zeitpunkt
außer Kraft, in dem die letzte
dieser Kündigungen wirksam
wird.
Artikel XVI
Ein Antrag auf Revision dieser
Konvention kann jederzeit
von einer Vertragschließenden
Partei durch eine schriftliche
Mitteilung an den Generalsekretär
gestellt werden.
Die Generalversammlung entscheidet
über die Schritte, die
gegebenenfalls auf einen solchen
Antrag hin zu unternehmen
sind.
Artikel XVII
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen macht allen
Mitgliedern der Vereinten Nationen
und den in Artikel XI
erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten
über die folgenden Angelegenheiten
Mitteilung
a) Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritte, die
gemäß Artikel XI eingegangen
sind;
b) Mitteilungen, die gemäß
Artikel XII eingegangen
sind;
c) den Zeitpunkt, zu demdiese Konvention gemäß
Artikel XIII in Kraft tritt;
d) Kündigungen, die gemäß
Artikel XIV eingegangen
sind;
e) Außerkrafttreten der Konvention
gemäß Artikel
XV;
f) Mitteilungen, die gemäß
Artikel XVI eingegangen
sind.
Artikel XVIII
Das Original dieser Konvention
wird in den Archiven der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Eine beglaubigte Abschrift
der Konvention wird jedem
Mitglied der Vereinten Nationen
und jedem der in Artikel
XI erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten
übermittelt.
Artikel XIX
Diese Konvention wird am
Tag ihres Inkrafttretens beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen registriert.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
im Namen der Republik Österreich dieser Konvention beizutreten und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. Feber 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
i. v.: Raab
Die Konvention tritt gemäß ihrem Artikel XIII für Österreich am 17. Juni 1958 in Kraft.
Bis zum 10. Feber 1958 haben folgende Staaten die Konvention ratifiziert oder sind ihr beigetreten
Die obenerwähnten Vorbehalte haben folgenden Wortlaut (Übersetzung)
a) anläßlich der Unterzeichnung gemachte Vorbehalte
1. Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Artikel IX: Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch die Bestimmungen
des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden
Parteien bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag
einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung
vorgelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten
bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den
Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten
Parteien erforderlich ist.
Artikel XII: Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, daß sie mit Artikel XII
dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen
der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken
sollten.
2. Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
Artikel IX: Die Weißnissische Sozialistische Sowjetrepublik betrachtet sich durch die Bestimmungen
des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien
bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag
einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung
vorgelegt werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich
der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt
vertritt, daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten
Parteien erforderlich ist.
Artikel XII: Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII
dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen
der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken
sollten.
3. Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
Artikel IX: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik betrachtet sich durch die Bestimmungen
des Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien
bezüglich der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer
der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt
werden sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der
Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt,
daß in jedem einzelnen Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich
ist.
Artikel XII: Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erklärt, daß sie mit Artikel XII
dieser Konvention nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen
der Konvention auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken
sollten.
4. Tschechoslowakei
Artikel IX: Die Tschechoslowakische Republik betrachtet sich durch die Bestimmungen des
Artikels IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich
der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem
Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden
sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Tschechoslowakische Republik hinsichtlich der Gerichtsbarkeit
des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung
oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen
Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
Artikel XII: Die Tschechoslowakische Republik erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention
nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention
auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken
sollen.
b) In Ratifikations- oder Beitrittsurkunden enthaltene Vorbehalte
I. Philippinen
1. Im Hinblick auf Artikel IV der Konvention kann die Regierung der Philippinen eine
Rechtslage nicht anerkennen, die ihr Staatsoberhaupt, das keine regierende Person ist, Bedingungen
unterwerfen würde, die weniger günstig sind als diejenigen, welche anderen Staatsoberhäuptern
— ob sie nach der Verfassung verantwortlich regierende Personen sind oder nicht — gewährt
werden. Die Regierung der Philippinen ist daher nicht der Ansicht, daß der genannte Artikel
die für gewisse öffentliche Funktionäre nach der Verfassung der Philippinen bestehenden Immunitäten
von gerichtlicher Verfolgung aufhebt.
2. Im Hinblick auf Artikel VII der Konvention übernimmt die Regierung der Philippinen
keine Verpflichtung, den genannten Artikel in Kraft zu setzen, bis der Kongreß der Philippinen
die zur Definition und zur Bestrafung des Verbrechens des Völkermordes erforderliche Gesetzgebung
erlassen hat. Diese Gesetzgebung kann nach der Verfassung der Philippinen keine rückwirkende
Kraft haben.
3. Im Hinblick auf die Artikel VI und IX der Konvention vertritt die Regierung der Philippinen
den Standpunkt, daß nichts in den genannten Artikeln in einem solchen Sinne ausgelegt
werden soll, daß philippinischen Gerichten die Gerichtsbarkeit über alle auf philippinischem Gebiet
begangenen Fälle von Völkermord entzogen erscheint, außer in Fällen, in denen die Regierung
der Philippinen einer Überprüfung der Entscheidungen philippinischer Gerichte durch eines der
in den genannten Artikeln erwähnten internationalen Gerichte zugestimmt hat. Weiters im Hinblick
auf Artikel IX der Konvention ist die Regierung der Philippinen nicht der Ansicht, daß
durch den genannten Artikel der Begriff der Staatenhaftung über den von den allgemein anerkannten
Regeln des Völkerrechts akzeptierten Umfang hinaus erweitert wird.
II. Bulgarien
Artikel IX: Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels
IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich
der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem
Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden
sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Volksrepublik Bulgarien hinsichtlich der Gerichtsbarkeit
des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder
Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen
Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
Artikel XII: Die Volksrepublik Bulgarien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention
nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention
auf alle Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
III. Rumänien
Artikel IX: Die Volksrepublik Rumänien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels
IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich
der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem
Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden sollen, nicht
gebunden und erklärt, daß die Volksrepublik Rumänien hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen
Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung oder Durchführung
dieser Konvention an ihrem bisherigen Standpunkt festhält, daß in jedem einzelnen
Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung das
Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
Artikel XII: Die Volksrepublik Rumänien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention
nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention
auf die Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
IV. Polen
Artikel IX: Polen betrachtet sich durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht gebunden,
da das Einvernehmen aller an einem Streitfall beteiligten Parteien in jedem besonderen Fall eine
notwendige Bedingung für die Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof darstellt.
Artikel XII: Polen nimmt die Bestimmungen dieses Artikels nicht an, da es der Ansicht ist,
daß die Konvention auch auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete
Anwendung finden sollte.
V. Ungarn
Die Volksrepublik Ungarn behält sich ihre Rechte in Hinblick auf die Bestimmungen des
Artikels IX der Konvention, die dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag eine weite
Gerichtsbarkeit einräumen, und im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels XII der Konvention
vor, die die Verpflichtungen von Staaten, die im Besitz von Kolonien sind, bezüglich
von Fällen kolonialer Ausbeutung und bezüglich von Handlungen, die als Völkermord bezeichnet
werden könnten, nicht näher umschreiben.
VI. Albanien
Artikel IX: Die Volksrepublik Albanien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels
IX, die vorsehen, daß Streitigkeiten zwischen den Vertragschließenden Parteien bezüglich
der Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag einer der an dem
Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden
sollen, nicht gebunden und erklärt, daß die Volksrepublik Albanien hinsichtlich der Gerichtsbarkeit
des Internationalen Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung, Anwendung
oder Durchführung dieser Konvention so wie bisher den Standpunkt vertritt, daß in jedem einzelnen
Fall zur Unterbreitung eines Streitfalles am den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
das Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
Artikel XII: Die Volksrepublik Albanien erklärt, daß sie mit Artikel XII dieser Konvention
nicht einverstanden ist, und vertritt die Auffassung, daß sich die Bestimmungen der Konvention
auf Gebiete ohne Selbstregierung einschließlich der Treuhandschaftsgebiete erstrecken sollten.
VII. Birma
1. In Hinblick auf Artikel VI macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß nichts in dem
genannten Artikel in einem Sinne ausgelegt werden soll, daß die Gerichtsbarkeit über einen Fall
von Völkermord oder über eine der sonstigen in Artikel III angeführten Handlungen, die innerhalb
des Gebietes der Union begangen wurden, den Gerichten oder Gerichtshöfen der Union
entzogen und ausländischen Gerichten oder Gerichtshöfen zuerkannt werden soll.
2. In Hinblick auf Artikel VIII macht die Birmanische Union den Vorbehalt, daß der genannte
Artikel auf die Union keine Anwendung finden soll.
VIII. Argentinien
Artikel IX: Die Regierung Argentiniens behält sich das Recht vor, dem in diesem Artikel
vorgesehenen Verfahren keinen Streitfall zu unterwerfen, der sich direkt oder indirekt auf Gebiete
bezieht, die in ihrem Vorbehalt zu Artikel XII erwähnt werden.
Artikel XII: Wenn eine andere Vertragschließende Partei die Anwendung der Konvention
auf Gebiete erstredet, die unter der Hoheit der Argentinischen Republik stehen, berührt diese
Erstreckung in keiner Weise die Rechte der Republik.
IX. Marokko
In Hinblick auf Artikel VI ist die Regierung Sr. Majestät des Königs der Ansicht, daß über
Völkermordhandlungen, die innerhalb des Gebietes des Königreichs Marokko begangen wurden,
marokkanische Gerichte und Gerichtshöfe die alleinige Gerichtsbarkeit besitzen.
Die Zuständigkeit internationaler Gerichte kann ausnahmsweise in solchen Fällen zugelassen
werden, in denen die marokkanische Regierung ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt hat.
In Hinblick auf Artikel IX erklärt die marokkanische Regierung, daß keine Streitigkeit bezüglich
der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Konvention ohne vorheriges Einvernehmen
der an dem Streitfall beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet
werden kann.