91. Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 1. März 1954 im Haag unterzeichnete Übereinkommen, betreffend das Verfahren
in bürgerlichen Rechtssachen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Signatarstaaten des vorliegenden Übereinkommens,
von dem Wunsche beseelt, an dem Übereinkommen
vom 17. Juli 1905 die nach den gemachten
Erfahrungen zweckmäßig scheinenden
Verbesserungen vorzunehmen,
haben zu diesem Zweck den Abschluß eines
neuen Übereinkommens beschlossen und die
nachstehenden Bestimmungen vereinbart
I. Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher
Akten
Artikel 1
Innerhalb der Vertragsstaaten erfolgt in Zivil- oder
Handelssachen die Zustellung von Schriftstücken,
die für eine im Auslande befindliche
Person bestimmt sind, auf Begehren des Konsuls
des ersuchenden Staates. Das Begehren ist an die
vom ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde
zu richten. Es hat die Behörde namhaft zu
machen, von der das übermittelte Schriftstück
herrührt und den Namen sowie die Stellung der
Parteien, die Adresse des Empfängers und die
Art des Schriftstückes, um das es sich handelt,
anzugeben und muß in der Sprache der ersuchten
Behörde abgefaßt sein. Diese Behörde hat dem
Konsul die Urkunde zu übersenden, welche die
erfolgte Zustellung nachweist oder den Umstand
angibt, der ihr im Wege stand.
Alle Anstände, die sich anläßlich des Begehrens
des Konsuls ergeben sollten, sind im diplomatischen
Wege zu bereinigen.
Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung an
die anderen Vertragsstaaten das Verlangen
stellen, daß ihm das die Angaben nach Absatz 1
enthaltende Begehren, auf seinem Gebiete eine
Zustellung vorzunehmen, im diplomatischen
Wege übermittelt werde.
Die vorstehenden Bestimmungen schließen
nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren,
den unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen
Behörden zuzulassen.
Artikel 2
Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde
des ersuchten Staates vorzunehmen. Diese
kann sich, abgesehen von den im Artikel 3 erwähnten
Fällen, darauf beschränken, die Zustellung
durch Übergabe des Schriftstückes an
den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit
ist, zu bewirken.
Artikel 3
Dem Ersuchen ist das zuzustellende Schriftstück
in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache
der ersuchten Behörde oder in der zwischen den
beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache
abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine
dieser Sprachen versehen, so läßt die ersuchte Behörde,
falls in dem Begehren ein dahingehender
Wunsch ausgesprochen ist, das Schriftstück in der
durch ihre eigene Gesetzgebung für die Vornahme
gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form
oder in einer besonderen Form, sofern diese ihrer
Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zustellen. Ist
ein solcher Wunsch nicht zum Ausdruck gelangt,
so wird die ersuchte Behörde zunächst die Übergabe
nach den Vorschriften des Artikels 2 zu bewirken
versuchen.
Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft ist
die im vorausgehenden Absatze erwähnte Übersetzung
von dem diplomatischen oder konsularischen
Vertreter des ersuchenden Staates oder von
einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates
zu beglaubigen.
Artikel 4
Die Vornahme der Zustellung im Sinne der
Artikel 1, 2 und 3 kann nur abgelehnt werden,
wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf
dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint,
seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine
Sicherheit zu gefährden.
Artikel 5
Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder
durch ein datiertes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis
des Empfängers oder durch eine von
der Behörde des ersuchten Staates ausgestellte Bestätigung,
aus der die Tatsache, die Form und die
Zeit der Zustellung hervorzugehen hat.
Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung
ist auf eine der beiden Ausfertigungen des zuzustellenden
Schriftstückes zu setzen oder daran zu
heften.
Artikel 6
Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel
schließen nicht aus
1. daß Schriftstücke den im Auslande befindlichen
Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesendet
werden;
2. daß die Beteiligten die Zustellung unmittelbar
durch die Vollziehungs- oder sonstigen Beamten
vornehmen lassen, die in dem Lande, wo die
Zustellung erfolgen soll, hiefür zuständig sind;
3. daß jeder Staat Schriftstücke, die für eine
im Auslande befindliche Person bestimmt sind,
unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen
Vertreter zustellen läßt.
Die in jedem dieser Fälle vorgesehenen Zustellungsarten
sind jedoch nur insoweit statthaft,
als Vereinbarungen zwischen den beteiligten
Staaten sie zulassen oder wenn, in Ermangelung
von Vereinbarungen, der Staat, auf dessen Gebiet
die Zustellung vorgenommen werden soll,
nicht widerspricht. Dieser Staat kann nicht widersprechen,
wenn im Falle des Absatzes 1 Ziffer 3
das Schriftstück ohne Anwendung von Zwang
einem Angehörigen des ersuchenden Staates zugestellt
werden soll.
Artikel 7
Aus Anlaß von Zustellungen findet ein Rückersatz
für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher
Art nicht statt.
Gleichwohl ist, vorbehaltlich anderweitiger
Vereinbarung, der ersuchte Staat berechtigt, von
dem ersuchenden Staate den Ersatz der Auslagen
zu verlangen, die durch Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten
oder, in den Fällen des Artikels
3, durch die Anwendung einer besonderen
Form entstanden sind.
II. Ersuchschreiben
Artikel 8
In Zivil- oder Handelssachen kann sich die Gerichtsbehörde
eines Vertragsstaates nach Maßgabe
der Vorschriften ihrer Gesetzgebung durch Ersuchschreiben
an die zuständige Behörde eines
anderen Vertragsstaates mit dem Begehren wenden,
daß diese innerhalb ihres Geschäftskreises
eine Prozeßhandlung oder andere gerichtliche
Handlungen vornehme.
Artikel 9
Die Ersuchschreiben sind durch den Konsul des
ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate
zu bezeichnenden Behörde zu übermitteln. Diese
hat dem Konsul das Schriftstück zu übersenden,
aus dem sich die erfolgte Erledigung des Ersuchens
oder der die Erledigung hindernde Umstand
ergibt.
Alle Anstände, die sich anläßlich dieser Übermittlung
etwa ergeben sollten, sind im diplomatischen
Wege zu bereinigen.
Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung
an die anderen Vertragsstaaten das Verlangen
stellen, daß ihm die auf seinem Gebiete auszuführenden
Ersuchschreiben im diplomatischen
Wege übermittelt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen schließen
nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren,
bei der Übermittlung von Ersuchschreiben den
unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen
Behörden zuzulassen.
Artikel 10
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist
das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten
Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten
Staaten vereinbarten Sprache abzufassen
oder es ist mit einer Übersetzung in eine dieser
Sprachen zu versehen, die von einem diplomatischen
oder konsularischen Vertreter des ersuchenden
Staates oder von einem beeideten Dolmetsch
des ersuchten Staates beglaubigt sein muß.
Artikel 11
Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchschreiben
gerichtet ist, hat ihm zu entsprechen und dabei
dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei Erledigung
eines Rechtshilfebegehrens der Behörden
des ersuchten Staates oder eines Antrages,
der zu diesem Behufe von einer beteiligten Partei
gestellt wird. Diese Zwangsmittel brauchen nicht
angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche
Erscheinen der Streitteile handelt.
Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen
von Zeit und Ort der Vornahme der begehrten
Handlung zu benachrichtigen, damit die beteiligte
Partei dabei anwesend sein könne.
Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt
werden
1. wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht;
2. wenn im ersuchten Staate die Erledigung
des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt
fällt;
3. wenn sie nach der Auffassung des Staates,
auf dessen Gebiete sie erfolgen soll, geeignet erscheint,
seinen Hoheitsrechten oder seiner Sicherheit
Eintrag zu tun.
Artikel 12
Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde
ist das Ersuchschreiben von Amts wegen
an die zuständige Gerichtsbehörde desselben
Staates unter Beobachtung der dafür in diesem
Staate geltenden gesetzlichen Vorschriften abzutreten.
Artikel 13
In allen Fällen, in denen das Ersuchen von der
angegangenen Behörde nicht erledigt wird, hat
diese die ersuchende Behörde unverzüglich hievon
zu benachrichtigen, und zwar im Falle des Artikels
11 unter Angabe der Gründe, aus denen die
Erledigung des Ersuchens abgelehnt, und im
Falle des Artikels 12 unter Bezeichnung der Behörde,
an die das Ersuchen abgetreten worden
ist.
Artikel 14
Die Gerichtsbehörde hat bei der Erledigung
des Ersuchens hinsichtlich der Formen des Verfahrens
die Gesetze des eigenen Landes anzuwenden.
Es ist jedoch dem Antrage der ersuchenden
Behörde, daß nach einer besonderen Form verfahren
werde, zu entsprechen, sofern diese Form
der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
Artikel 15
Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel
schließen nicht aus, daß jeder Staat die Ersuchschreiben
unmittelbar durch seine diplomatischen
oder konsularischen Vertreter zur Ausführung
bringt, sofern Vereinbarungen zwischen den beteiligten
Staaten dies zulassen oder der Staat, auf
dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden
soll, nicht widerspricht.
Artikel 16
Aus Anlaß der Erledigung von Ersuchschreiben
findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen
irgendwelcher Art nicht statt.
Gleichwohl kann, vorbehaltlich anderweitiger
Vereinbarung, der ersuchte Staat von dem ersuchenden
Staate den Ersatz der den Zeugen und
Sachverständigen bezahlten Vergütungen sowie
der Auslagen verlangen, welche durch die wegen
Ausbleibens der Zeugen notwendig gewordene
Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder
durch die allfällige Anwendung des Artikels 14
Absatz 2 verursacht wurden.
III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten
Artikel 17
Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten
in einem anderen dieser Staaten als Kläger oder
Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen,
sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren
Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als
Ausländer oder deswegen, weil sie keinen. Wohnsitz
oder Aufenthalt im Inlande haben, eine
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher
Benennung es auch sei, nicht auferlegt
werden.
Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschußweisen
Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten
zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern
wäre.
Die Übereinkommen, wodurch Vertragsstaaten
für ihre Angehörigen ohne Rücksicht auf den
Wohnsitz Befreiung von der Sicherheitsleistung
für die Prozeßkosten oder von dem vorschußweisen
Erlage der Gerichtskosten vereinbart
haben, finden auch weiter Anwendung.
Artikel 18
Entscheidungen, wodurch der Kläger oder
Intervenient, der nach Artikel 17 Absatz 1 und
2, oder nach dem im Staate der Klageerhebung
geltenden Gesetze von der Sicherheitsleistung,
von der Hinterlegung oder von einem Vorschusse
befreit war, in einem der Vertragsstaaten
in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind auf ein
im diplomatischen Wege zu stellendes Begehren
in jedem der anderen Vertragsstaaten durch die
zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar
zu erklären.
Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen,
wodurch die Höhe der Prozeßkosten
später festgesetzt wird.
Die vorstehenden Bestimmungen schließen
nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten eine Vereinbarung
treffen, wonach das Begehren um Vollstreckbarkeitserklärung
auch unmittelbar von der
beteiligten Partei gestellt werden kann.
Artikel 19
Die Kostenentscheidungen werden ohne Einvernehmung
der Beteiligten, jedoch mit Vorbehalt
des Rekurses für die verurteilte Partei nach
Maßgabe der Gesetzgebung des Staates, wo die
Vollstreckung erfolgen soll, für vollstreckbar
erklärt.
Die zur Entscheidung über das Begehren auf
Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde
hat ihre Prüfung darauf zu beschränken
1. ob nach dem Gesetze des Landes, wo die
Verurteilung erfolgt ist, die Ausfertigung der
Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt;
2. ob nach demselben Gesetze die Entscheidung
die Rechtskraft erlangt hat;
3. ob der Spruch der Entscheidung in der
Sprache der ersuchten Behörde oder in der
zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten
Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung
in eine dieser Sprachen versehen ist, die,
vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, von
einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter
des ersuchenden Staates oder von einem
beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt
sein muß.
Zur Erfüllung der im Absatz 2 Ziffer 1 und 2
aufgestellten Bedingungen genügt entweder eine
Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden
Staates über die Rechtskraft der Entscheidung
oder die Vorlage der entsprechend beglaubigten
Schriftstücke, aus denen sich die Rechtskraft ergibt.
Die Zuständigkeit der oben erwähnten Behörde
ist, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung,
durch den höchsten Beamten der Justizverwaltung
des ersuchenden Staates zu bestätigen.
Die eben erwähnten Erklärungen und Bestätigungen
müssen nach Vorschrift des Absatzes 2
Ziffer 3 abgefaßt oder übersetzt sein.
Die zur Entscheidung über den Antrag auf
Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde bestimmt,
sofern die Partei dies gleichzeitig begehrt,
die Höhe der Kosten für die im Absatz 2 Ziffer 3
angeführten Bescheinigungen, Übersetzungen und
Beglaubigungen. Diese Kosten werden als Kosten
und Auslagen des Verfahrens behandelt.
IV. Armenrecht
Artikel 20
In Zivil- und Handelssachen werden die Angehörigen
eines jeden Vertragsstaates in jedem anderen
Vertragsstaate nach Maßgabe der dort geltenden
Gesetze, gleich den Angehörigen dieses
letzteren Staates, zum Armenrecht zugelassen.
In den Staaten, in denen ein Armenrecht in
Verwaltungssachen besteht, werden die im obigen
Absatz erlassenen Bestimmungen auch in den
Angelegenheiten angewendet, die vor die auf
diesem Gebiet zuständigen Gerichte gebracht
werden.
Artikel 21
Das Armenrechtszeugnis oder die Erklärung
des Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten
muß in allen Fällen von den Behörden des
gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder, in Ermangelung
solcher, von den Behörden des derzeitigen
Aufenthaltsortes des Ausländers ausgestellt oder
entgegengenommen sein. Wenn diese Behörden
keinem Vertragsstaate angehören und wenn sie
derartige Zeugnisse oder Erklärungen nicht ausstellen
oder entgegennehmen, genügt ein Zeugnis
oder eine Erklärung des diplomatischen oder
konsularischen Vertreters des Landes, dem der
Ausländer angehört.
Hält sich der Antragsteller nicht in dem Lande
auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so
ist das Zeugnis oder die Erklärung des Unvermögens
kostenfrei von einem diplomatischen oder
konsularischen Vertreter des Landes zu beglaubigen,
wo die Urkunde vorgelegt werden soll.
Artikel 22
Die zur Erteilung des Armenrechtszeugnisses
oder zur Entgegennahme der Erklärung über das
Unvermögen zuständige Behörde kann bei den
Behörden der anderen Vertragsstaaten über die
Vermögensverhältnisse des Antragstellers Erkundigungen
einziehen.
Der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung
des Armenrechtes zu entscheiden hat, bleibt
in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht
gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse, Erklärungen
und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin
zu prüfen und sich zwecks entsprechender Klarstellung
ergänzende Mitteilungen geben zu lassen.
Artikel 23
Wenn die mittellose Partei sich in einem anderen
Staat aufhält als in dem, in welchem der
Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes gestellt
werden soll, so kann ihr Antrag auf Bewilligung
des Armenrechtes samt Zeugnissen, Erklärungen
des Unvermögens und, gegebenenfalls, anderen
Beweisurkunden, die zur Behandlung ihres Antrages
dienlich sind, von dem Konsul ihres Staates
der zur Entscheidung über den Antrag zuständigen
Behörde oder der von dem Staat, in dem der
Antrag behandelt werden soll, bezeichneten Behörde
übermittelt werden.
Die oben in Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie
in den Artikeln 10 und 12 enthaltenen Bestimmungen
über Rechtshilfeersuchen sind auf die
Übermittlung von Ersuchen um Bewilligung des
Armenrechtes und von ihren Beilagen anzuwenden.
Artikel 24
Ist das Armenrecht einem Angehörigen eines
der Vertragsstaaten bewilligt worden, so werden
für Zustellungen in welcher Form immer, die
sich auf den von ihm geführten Prozeß beziehen
und die in einem anderen Vertragsstaat vorzunehmen
sind, von dem ersuchenden Staate dem
ersuchten Staat keinerlei Auslagen ersetzt.
Mit Ausnahme der Sachverständigen ausbezahlten
Entschädigungen gilt dasselbe auch für
Ersuchschreiben.
V. Kostenfreie Ausstellung von Personenstandsurkunden
Artikel 25
Mittellose Personen, die einem der Vertragsstaaten
angehören, können sich unter denselben
Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen
Auszüge aus den Standesbüchern kostenfrei
ausstellen lassen. Die für ihre Eheschließung erforderlichen
Urkunden werden von den diplomatischen
oder konsularischen Organen der Vertragsstaaten
kostenfrei beglaubigt.
VI. Personalhaft
Artikel 26
Die Personalhaft, als Mittel zur Zwangsvollstreckung
oder als bloßes Sicherungsmittel, kann
in Zivil- oder Handelssachen gegen Ausländer,
die Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, in
den Fällen nicht verhängt werden, in denen sie
gegen Inländer unanwendbar wäre. Eine Tatsache,
auf die sich ein im Lande wohnhafter Inländer
berufen kann, um die Aufhebung der
Personalhaft zu erlangen, soll in gleicher Weise
dem Angehörigen eines Vertragsstaates zugute
kommen, und zwar selbst dann, wenn sich diese
Tatsache im Auslande ereignet hat.
VII. Schlußbestimmungen
Artikel 27
Das vorliegende Übereinkommen steht allen
bei der Siebenten Tagung der Konferenz für
Internationales Privatrecht vertretenen Staaten
zur Unterzeichnung offen.
Es soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden
sind beim Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden
ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon
eine beglaubigte Abschrift im diplomatischen
Wege jedem der Vertragsstaaten zu übermitteln
ist.
Artikel 28
Das vorliegende Übereinkommen tritt am
sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der im
Artikel 27 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung
der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert,
tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage
nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Artikel 29
Das vorliegende Übereinkommen tritt, hinsichtlich
der Beziehungen zwischen den Staaten,
die es ratifiziert haben, an Stelle des am 17. Juli
1905 im Haag unterzeichneten Übereinkommens,
betreffend das Verfahren in bürgerlichen
Rechtssachen.
Artikel 30
Das vorliegende Übereinkommen findet auf das
Mutterland jedes vertragschließenden Staates
ohne weiteres Anwendung.
Wünscht ein Vertragsstaat das Übereinkommen
in allen anderen. Gebieten oder in bestimmten
der anderen Gebiete, deren internationale Beziehungen
von ihm wahrgenommen werden, in
Kraft zu setzen, so hat er seine hierauf gerichtete
Absicht in einer Mitteilung kundzugeben, die
beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses
wird eine beglaubigte Abschrift davon einem
jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem
Wege übersenden.
Das Übereinkommen wird für die Beziehungen
zwischen den Staaten, die innerhalb von
sechs Monaten nach dieser Mitteilung keine Einwendung
erheben, und dem Gebiete oder den
Gebieten, deren internationale Beziehungen von
dem betreffenden Staate wahrgenommen werden
und auf das oder auf die sich die Kundgebung
bezogen hat, in Kraft treten.
Artikel 31
Jeder bei der Siebenten Tagung der Konferenz
nicht vertretene Staat wird zum Beitritt zu dem
vorliegenden Übereinkommen zugelassen, es sei
denn, daß ein Staat oder mehrere Staaten, welche
das Übereinkommen ratifiziert haben, sich dem
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
dem Zeitpunkt der Benachrichtigung von diesem
Beitritt durch die niederländische Regierung
widersetzen. Der Beitritt vollzieht sich auf die im
Artikel 27 Absatz 2 vorgesehene Weise.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die
Beitritte erst nach dem Inkrafttreten des vorliegenden
Übereinkommens gemäß Artikel 28
Absatz 1 erfolgen können.
Artikel 32
Jeder Vertragsstaat kann sich anläßlich der
Unterzeichnung oder Ratifikation des vorliegenden
Übereinkommens oder anläßlich seines. Beitrittes
zu diesem vorbehalten, die Anwendung
des Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertragsstaaten,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
auf seinem Gebiete haben, zu beschränken.
Ein Staat, der von der im vorhergehenden
Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht
hat, kann die Anwendung des Artikels 17
durch die anderen Vertragsstaaten nur zugunsten
seiner Angehörigen beanspruchen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt auf dem Gebiete des Vertragsstaates
haben, vor dessen Gerichten sie als
Kläger oder Intervenienten einschreiten.
Artikel 33
Das vorliegende Übereinkommen gilt für die
Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem im
Artikel 28 Absatz 1 des vorliegenden Übereinkommens
angegebenen Zeitpunkt.
Die Frist beginnt mit demselben Tage auch für
die Staaten zu laufen, die es erst nachträglich
ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.
Das Übereinkommen gilt, sofern keine Kündigung
erfolgt, als stillschweigend von fünf zu
fünf Jahren erneuert. Die Kündigung muß wenigstens
sechs Monate vor Ablauf der Frist dem
Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
der Niederlande mitgeteilt werden; dieses wird
hievon alle anderen Staaten in Kenntnis setzen.
Die Kündigung kann auf die Gebiete oder bestimmte
der Gebiete beschränkt werden, worauf
sich eine gemäß Artikel 30 Absatz 2 erfolgte
Kundgebung bezog.
Die Kündigung äußert ihre Wirkung nur in
Bezug auf den Staat, der gekündigt hat. Für die
übrigen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen
ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten
das vorliegende Übereinkommen gefertigt.
So geschehen im Haag am 1. März 1954 in
einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der
niederländischen Regierung zu hinterlegen ist und
wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem
Wege einem jeden der Staaten über-
mittelt werden soll, die auf der Siebenten Tagung
der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
vertreten waren.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Für die Republik Österreich
Eric Filz
1. 3. 1954
Für Belgien
E. Graeffe
1. 3. 1954
Für Dänemark
Wilhelm Eickhoff
2. 9. 1955
Für Spanien
Für Finnland
Für Frankreich
Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Für Italien
C. Caruso
1. 3. 1954
Für Japan
Für Luxemburg
Collart
28. 6. 1954
Für Norwegen
Edvin Alten
23. 3. 1954
Für die Niederlande
J. W. Beyen
1. 3. 1954
J. Luns
1. 3. 1954
Für Portugal
Für Schweden
Sven Dahlman
28. 6. 1954
Für die Schweiz
D. Secrétan
2. 7. 1954
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. Feber 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Kapfer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Figl
Das Übereinkommen wird auf Grund seines Art. 28 Abs. 1 für Österreich am 12. April
1957 in Kraft treten.
Folgende Staaten haben bis zum 11. Feber 1957 das Übereinkommen, betreffend das Verfahren
in bürgerlichen Rechtssachen, ratifiziert
Österreich, Luxemburg, die Niederlande, Italien.