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91_1957 AT

91. Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Übereinkommen, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.

Nachdem das am 1. März 1954 im Haag unterzeichnete Übereinkommen, betreffend das Verfahren

in bürgerlichen Rechtssachen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Signatarstaaten des vorliegenden Übereinkommens,

von dem Wunsche beseelt, an dem Übereinkommen

vom 17. Juli 1905 die nach den gemachten

Erfahrungen zweckmäßig scheinenden

Verbesserungen vorzunehmen,

haben zu diesem Zweck den Abschluß eines

neuen Übereinkommens beschlossen und die

nachstehenden Bestimmungen vereinbart

I. Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher

Akten

Artikel 1

Innerhalb der Vertragsstaaten erfolgt in Zivil- oder

Handelssachen die Zustellung von Schriftstücken,

die für eine im Auslande befindliche

Person bestimmt sind, auf Begehren des Konsuls

des ersuchenden Staates. Das Begehren ist an die

vom ersuchten Staate zu bezeichnende Behörde

zu richten. Es hat die Behörde namhaft zu

machen, von der das übermittelte Schriftstück

herrührt und den Namen sowie die Stellung der

Parteien, die Adresse des Empfängers und die

Art des Schriftstückes, um das es sich handelt,

anzugeben und muß in der Sprache der ersuchten

Behörde abgefaßt sein. Diese Behörde hat dem

Konsul die Urkunde zu übersenden, welche die

erfolgte Zustellung nachweist oder den Umstand

angibt, der ihr im Wege stand.

Alle Anstände, die sich anläßlich des Begehrens

des Konsuls ergeben sollten, sind im diplomatischen

Wege zu bereinigen.

Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung an

die anderen Vertragsstaaten das Verlangen

stellen, daß ihm das die Angaben nach Absatz 1

enthaltende Begehren, auf seinem Gebiete eine

Zustellung vorzunehmen, im diplomatischen

Wege übermittelt werde.

Die vorstehenden Bestimmungen schließen

nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren,

den unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen

Behörden zuzulassen.

Artikel 2

Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde

des ersuchten Staates vorzunehmen. Diese

kann sich, abgesehen von den im Artikel 3 erwähnten

Fällen, darauf beschränken, die Zustellung

durch Übergabe des Schriftstückes an

den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit

ist, zu bewirken.

Artikel 3

Dem Ersuchen ist das zuzustellende Schriftstück

in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache

der ersuchten Behörde oder in der zwischen den

beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache

abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine

dieser Sprachen versehen, so läßt die ersuchte Behörde,

falls in dem Begehren ein dahingehender

Wunsch ausgesprochen ist, das Schriftstück in der

durch ihre eigene Gesetzgebung für die Vornahme

gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form

oder in einer besonderen Form, sofern diese ihrer

Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zustellen. Ist

ein solcher Wunsch nicht zum Ausdruck gelangt,

so wird die ersuchte Behörde zunächst die Übergabe

nach den Vorschriften des Artikels 2 zu bewirken

versuchen.

Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft ist

die im vorausgehenden Absatze erwähnte Übersetzung

von dem diplomatischen oder konsularischen

Vertreter des ersuchenden Staates oder von

einem beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates

zu beglaubigen.

Artikel 4

Die Vornahme der Zustellung im Sinne der

Artikel 1, 2 und 3 kann nur abgelehnt werden,

wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf

dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint,

seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine

Sicherheit zu gefährden.

Artikel 5

Der Nachweis der Zustellung erfolgt entweder

durch ein datiertes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis

des Empfängers oder durch eine von

der Behörde des ersuchten Staates ausgestellte Bestätigung,

aus der die Tatsache, die Form und die

Zeit der Zustellung hervorzugehen hat.

Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung

ist auf eine der beiden Ausfertigungen des zuzustellenden

Schriftstückes zu setzen oder daran zu

heften.

Artikel 6

Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel

schließen nicht aus

1. daß Schriftstücke den im Auslande befindlichen

Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesendet

werden;

2. daß die Beteiligten die Zustellung unmittelbar

durch die Vollziehungs- oder sonstigen Beamten

vornehmen lassen, die in dem Lande, wo die

Zustellung erfolgen soll, hiefür zuständig sind;

3. daß jeder Staat Schriftstücke, die für eine

im Auslande befindliche Person bestimmt sind,

unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen

Vertreter zustellen läßt.

Die in jedem dieser Fälle vorgesehenen Zustellungsarten

sind jedoch nur insoweit statthaft,

als Vereinbarungen zwischen den beteiligten

Staaten sie zulassen oder wenn, in Ermangelung

von Vereinbarungen, der Staat, auf dessen Gebiet

die Zustellung vorgenommen werden soll,

nicht widerspricht. Dieser Staat kann nicht widersprechen,

wenn im Falle des Absatzes 1 Ziffer 3

das Schriftstück ohne Anwendung von Zwang

einem Angehörigen des ersuchenden Staates zugestellt

werden soll.

Artikel 7

Aus Anlaß von Zustellungen findet ein Rückersatz

für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher

Art nicht statt.

Gleichwohl ist, vorbehaltlich anderweitiger

Vereinbarung, der ersuchte Staat berechtigt, von

dem ersuchenden Staate den Ersatz der Auslagen

zu verlangen, die durch Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten

oder, in den Fällen des Artikels

3, durch die Anwendung einer besonderen

Form entstanden sind.

II. Ersuchschreiben

Artikel 8

In Zivil- oder Handelssachen kann sich die Gerichtsbehörde

eines Vertragsstaates nach Maßgabe

der Vorschriften ihrer Gesetzgebung durch Ersuchschreiben

an die zuständige Behörde eines

anderen Vertragsstaates mit dem Begehren wenden,

daß diese innerhalb ihres Geschäftskreises

eine Prozeßhandlung oder andere gerichtliche

Handlungen vornehme.

Artikel 9

Die Ersuchschreiben sind durch den Konsul des

ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate

zu bezeichnenden Behörde zu übermitteln. Diese

hat dem Konsul das Schriftstück zu übersenden,

aus dem sich die erfolgte Erledigung des Ersuchens

oder der die Erledigung hindernde Umstand

ergibt.

Alle Anstände, die sich anläßlich dieser Übermittlung

etwa ergeben sollten, sind im diplomatischen

Wege zu bereinigen.

Jeder Vertragsstaat kann in einer Mitteilung

an die anderen Vertragsstaaten das Verlangen

stellen, daß ihm die auf seinem Gebiete auszuführenden

Ersuchschreiben im diplomatischen

Wege übermittelt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen schließen

nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten vereinbaren,

bei der Übermittlung von Ersuchschreiben den

unmittelbaren Verkehr zwischen den beiderseitigen

Behörden zuzulassen.

Artikel 10

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ist

das Ersuchschreiben in der Sprache der ersuchten

Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten

Staaten vereinbarten Sprache abzufassen

oder es ist mit einer Übersetzung in eine dieser

Sprachen zu versehen, die von einem diplomatischen

oder konsularischen Vertreter des ersuchenden

Staates oder von einem beeideten Dolmetsch

des ersuchten Staates beglaubigt sein muß.

Artikel 11

Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchschreiben

gerichtet ist, hat ihm zu entsprechen und dabei

dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei Erledigung

eines Rechtshilfebegehrens der Behörden

des ersuchten Staates oder eines Antrages,

der zu diesem Behufe von einer beteiligten Partei

gestellt wird. Diese Zwangsmittel brauchen nicht

angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche

Erscheinen der Streitteile handelt.

Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen

von Zeit und Ort der Vornahme der begehrten

Handlung zu benachrichtigen, damit die beteiligte

Partei dabei anwesend sein könne.

Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt

werden

1. wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht;

2. wenn im ersuchten Staate die Erledigung

des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt

fällt;

3. wenn sie nach der Auffassung des Staates,

auf dessen Gebiete sie erfolgen soll, geeignet erscheint,

seinen Hoheitsrechten oder seiner Sicherheit

Eintrag zu tun.

Artikel 12

Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde

ist das Ersuchschreiben von Amts wegen

an die zuständige Gerichtsbehörde desselben

Staates unter Beobachtung der dafür in diesem

Staate geltenden gesetzlichen Vorschriften abzutreten.

Artikel 13

In allen Fällen, in denen das Ersuchen von der

angegangenen Behörde nicht erledigt wird, hat

diese die ersuchende Behörde unverzüglich hievon

zu benachrichtigen, und zwar im Falle des Artikels

11 unter Angabe der Gründe, aus denen die

Erledigung des Ersuchens abgelehnt, und im

Falle des Artikels 12 unter Bezeichnung der Behörde,

an die das Ersuchen abgetreten worden

ist.

Artikel 14

Die Gerichtsbehörde hat bei der Erledigung

des Ersuchens hinsichtlich der Formen des Verfahrens

die Gesetze des eigenen Landes anzuwenden.

Es ist jedoch dem Antrage der ersuchenden

Behörde, daß nach einer besonderen Form verfahren

werde, zu entsprechen, sofern diese Form

der Gesetzgebung des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

Artikel 15

Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel

schließen nicht aus, daß jeder Staat die Ersuchschreiben

unmittelbar durch seine diplomatischen

oder konsularischen Vertreter zur Ausführung

bringt, sofern Vereinbarungen zwischen den beteiligten

Staaten dies zulassen oder der Staat, auf

dessen Gebiet das Ersuchen ausgeführt werden

soll, nicht widerspricht.

Artikel 16

Aus Anlaß der Erledigung von Ersuchschreiben

findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen

irgendwelcher Art nicht statt.

Gleichwohl kann, vorbehaltlich anderweitiger

Vereinbarung, der ersuchte Staat von dem ersuchenden

Staate den Ersatz der den Zeugen und

Sachverständigen bezahlten Vergütungen sowie

der Auslagen verlangen, welche durch die wegen

Ausbleibens der Zeugen notwendig gewordene

Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder

durch die allfällige Anwendung des Artikels 14

Absatz 2 verursacht wurden.

III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten

Artikel 17

Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten

in einem anderen dieser Staaten als Kläger oder

Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen,

sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren

Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als

Ausländer oder deswegen, weil sie keinen. Wohnsitz

oder Aufenthalt im Inlande haben, eine

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher

Benennung es auch sei, nicht auferlegt

werden.

Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschußweisen

Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten

zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern

wäre.

Die Übereinkommen, wodurch Vertragsstaaten

für ihre Angehörigen ohne Rücksicht auf den

Wohnsitz Befreiung von der Sicherheitsleistung

für die Prozeßkosten oder von dem vorschußweisen

Erlage der Gerichtskosten vereinbart

haben, finden auch weiter Anwendung.

Artikel 18

Entscheidungen, wodurch der Kläger oder

Intervenient, der nach Artikel 17 Absatz 1 und

2, oder nach dem im Staate der Klageerhebung

geltenden Gesetze von der Sicherheitsleistung,

von der Hinterlegung oder von einem Vorschusse

befreit war, in einem der Vertragsstaaten

in die Prozeßkosten verurteilt wird, sind auf ein

im diplomatischen Wege zu stellendes Begehren

in jedem der anderen Vertragsstaaten durch die

zuständige Behörde kostenfrei für vollstreckbar

zu erklären.

Dieselbe Regel gilt für die gerichtlichen Entscheidungen,

wodurch die Höhe der Prozeßkosten

später festgesetzt wird.

Die vorstehenden Bestimmungen schließen

nicht aus, daß zwei Vertragsstaaten eine Vereinbarung

treffen, wonach das Begehren um Vollstreckbarkeitserklärung

auch unmittelbar von der

beteiligten Partei gestellt werden kann.

Artikel 19

Die Kostenentscheidungen werden ohne Einvernehmung

der Beteiligten, jedoch mit Vorbehalt

des Rekurses für die verurteilte Partei nach

Maßgabe der Gesetzgebung des Staates, wo die

Vollstreckung erfolgen soll, für vollstreckbar

erklärt.

Die zur Entscheidung über das Begehren auf

Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde

hat ihre Prüfung darauf zu beschränken

1. ob nach dem Gesetze des Landes, wo die

Verurteilung erfolgt ist, die Ausfertigung der

Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt;

2. ob nach demselben Gesetze die Entscheidung

die Rechtskraft erlangt hat;

3. ob der Spruch der Entscheidung in der

Sprache der ersuchten Behörde oder in der

zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten

Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung

in eine dieser Sprachen versehen ist, die,

vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, von

einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter

des ersuchenden Staates oder von einem

beeideten Dolmetsch des ersuchten Staates beglaubigt

sein muß.

Zur Erfüllung der im Absatz 2 Ziffer 1 und 2

aufgestellten Bedingungen genügt entweder eine

Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden

Staates über die Rechtskraft der Entscheidung

oder die Vorlage der entsprechend beglaubigten

Schriftstücke, aus denen sich die Rechtskraft ergibt.

Die Zuständigkeit der oben erwähnten Behörde

ist, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung,

durch den höchsten Beamten der Justizverwaltung

des ersuchenden Staates zu bestätigen.

Die eben erwähnten Erklärungen und Bestätigungen

müssen nach Vorschrift des Absatzes 2

Ziffer 3 abgefaßt oder übersetzt sein.

Die zur Entscheidung über den Antrag auf

Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde bestimmt,

sofern die Partei dies gleichzeitig begehrt,

die Höhe der Kosten für die im Absatz 2 Ziffer 3

angeführten Bescheinigungen, Übersetzungen und

Beglaubigungen. Diese Kosten werden als Kosten

und Auslagen des Verfahrens behandelt.

IV. Armenrecht

Artikel 20

In Zivil- und Handelssachen werden die Angehörigen

eines jeden Vertragsstaates in jedem anderen

Vertragsstaate nach Maßgabe der dort geltenden

Gesetze, gleich den Angehörigen dieses

letzteren Staates, zum Armenrecht zugelassen.

In den Staaten, in denen ein Armenrecht in

Verwaltungssachen besteht, werden die im obigen

Absatz erlassenen Bestimmungen auch in den

Angelegenheiten angewendet, die vor die auf

diesem Gebiet zuständigen Gerichte gebracht

werden.

Artikel 21

Das Armenrechtszeugnis oder die Erklärung

des Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten

muß in allen Fällen von den Behörden des

gewöhnlichen Aufenthaltsortes oder, in Ermangelung

solcher, von den Behörden des derzeitigen

Aufenthaltsortes des Ausländers ausgestellt oder

entgegengenommen sein. Wenn diese Behörden

keinem Vertragsstaate angehören und wenn sie

derartige Zeugnisse oder Erklärungen nicht ausstellen

oder entgegennehmen, genügt ein Zeugnis

oder eine Erklärung des diplomatischen oder

konsularischen Vertreters des Landes, dem der

Ausländer angehört.

Hält sich der Antragsteller nicht in dem Lande

auf, wo um das Armenrecht angesucht wird, so

ist das Zeugnis oder die Erklärung des Unvermögens

kostenfrei von einem diplomatischen oder

konsularischen Vertreter des Landes zu beglaubigen,

wo die Urkunde vorgelegt werden soll.

Artikel 22

Die zur Erteilung des Armenrechtszeugnisses

oder zur Entgegennahme der Erklärung über das

Unvermögen zuständige Behörde kann bei den

Behörden der anderen Vertragsstaaten über die

Vermögensverhältnisse des Antragstellers Erkundigungen

einziehen.

Der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung

des Armenrechtes zu entscheiden hat, bleibt

in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht

gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse, Erklärungen

und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin

zu prüfen und sich zwecks entsprechender Klarstellung

ergänzende Mitteilungen geben zu lassen.

Artikel 23

Wenn die mittellose Partei sich in einem anderen

Staat aufhält als in dem, in welchem der

Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes gestellt

werden soll, so kann ihr Antrag auf Bewilligung

des Armenrechtes samt Zeugnissen, Erklärungen

des Unvermögens und, gegebenenfalls, anderen

Beweisurkunden, die zur Behandlung ihres Antrages

dienlich sind, von dem Konsul ihres Staates

der zur Entscheidung über den Antrag zuständigen

Behörde oder der von dem Staat, in dem der

Antrag behandelt werden soll, bezeichneten Behörde

übermittelt werden.

Die oben in Artikel 9 Absatz 2, 3 und 4 sowie

in den Artikeln 10 und 12 enthaltenen Bestimmungen

über Rechtshilfeersuchen sind auf die

Übermittlung von Ersuchen um Bewilligung des

Armenrechtes und von ihren Beilagen anzuwenden.

Artikel 24

Ist das Armenrecht einem Angehörigen eines

der Vertragsstaaten bewilligt worden, so werden

für Zustellungen in welcher Form immer, die

sich auf den von ihm geführten Prozeß beziehen

und die in einem anderen Vertragsstaat vorzunehmen

sind, von dem ersuchenden Staate dem

ersuchten Staat keinerlei Auslagen ersetzt.

Mit Ausnahme der Sachverständigen ausbezahlten

Entschädigungen gilt dasselbe auch für

Ersuchschreiben.

V. Kostenfreie Ausstellung von Personenstandsurkunden

Artikel 25

Mittellose Personen, die einem der Vertragsstaaten

angehören, können sich unter denselben

Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen

Auszüge aus den Standesbüchern kostenfrei

ausstellen lassen. Die für ihre Eheschließung erforderlichen

Urkunden werden von den diplomatischen

oder konsularischen Organen der Vertragsstaaten

kostenfrei beglaubigt.

VI. Personalhaft

Artikel 26

Die Personalhaft, als Mittel zur Zwangsvollstreckung

oder als bloßes Sicherungsmittel, kann

in Zivil- oder Handelssachen gegen Ausländer,

die Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, in

den Fällen nicht verhängt werden, in denen sie

gegen Inländer unanwendbar wäre. Eine Tatsache,

auf die sich ein im Lande wohnhafter Inländer

berufen kann, um die Aufhebung der

Personalhaft zu erlangen, soll in gleicher Weise

dem Angehörigen eines Vertragsstaates zugute

kommen, und zwar selbst dann, wenn sich diese

Tatsache im Auslande ereignet hat.

VII. Schlußbestimmungen

Artikel 27

Das vorliegende Übereinkommen steht allen

bei der Siebenten Tagung der Konferenz für

Internationales Privatrecht vertretenen Staaten

zur Unterzeichnung offen.

Es soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden

sind beim Ministerium der Auswärtigen

Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden

ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon

eine beglaubigte Abschrift im diplomatischen

Wege jedem der Vertragsstaaten zu übermitteln

ist.

Artikel 28

Das vorliegende Übereinkommen tritt am

sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der im

Artikel 27 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung

der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert,

tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage

nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Artikel 29

Das vorliegende Übereinkommen tritt, hinsichtlich

der Beziehungen zwischen den Staaten,

die es ratifiziert haben, an Stelle des am 17. Juli

1905 im Haag unterzeichneten Übereinkommens,

betreffend das Verfahren in bürgerlichen

Rechtssachen.

Artikel 30

Das vorliegende Übereinkommen findet auf das

Mutterland jedes vertragschließenden Staates

ohne weiteres Anwendung.

Wünscht ein Vertragsstaat das Übereinkommen

in allen anderen. Gebieten oder in bestimmten

der anderen Gebiete, deren internationale Beziehungen

von ihm wahrgenommen werden, in

Kraft zu setzen, so hat er seine hierauf gerichtete

Absicht in einer Mitteilung kundzugeben, die

beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten

der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses

wird eine beglaubigte Abschrift davon einem

jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem

Wege übersenden.

Das Übereinkommen wird für die Beziehungen

zwischen den Staaten, die innerhalb von

sechs Monaten nach dieser Mitteilung keine Einwendung

erheben, und dem Gebiete oder den

Gebieten, deren internationale Beziehungen von

dem betreffenden Staate wahrgenommen werden

und auf das oder auf die sich die Kundgebung

bezogen hat, in Kraft treten.

Artikel 31

Jeder bei der Siebenten Tagung der Konferenz

nicht vertretene Staat wird zum Beitritt zu dem

vorliegenden Übereinkommen zugelassen, es sei

denn, daß ein Staat oder mehrere Staaten, welche

das Übereinkommen ratifiziert haben, sich dem

innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach

dem Zeitpunkt der Benachrichtigung von diesem

Beitritt durch die niederländische Regierung

widersetzen. Der Beitritt vollzieht sich auf die im

Artikel 27 Absatz 2 vorgesehene Weise.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die

Beitritte erst nach dem Inkrafttreten des vorliegenden

Übereinkommens gemäß Artikel 28

Absatz 1 erfolgen können.

Artikel 32

Jeder Vertragsstaat kann sich anläßlich der

Unterzeichnung oder Ratifikation des vorliegenden

Übereinkommens oder anläßlich seines. Beitrittes

zu diesem vorbehalten, die Anwendung

des Artikels 17 auf die Angehörigen der Vertragsstaaten,

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

auf seinem Gebiete haben, zu beschränken.

Ein Staat, der von der im vorhergehenden

Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht

hat, kann die Anwendung des Artikels 17

durch die anderen Vertragsstaaten nur zugunsten

seiner Angehörigen beanspruchen, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt auf dem Gebiete des Vertragsstaates

haben, vor dessen Gerichten sie als

Kläger oder Intervenienten einschreiten.

Artikel 33

Das vorliegende Übereinkommen gilt für die

Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem im

Artikel 28 Absatz 1 des vorliegenden Übereinkommens

angegebenen Zeitpunkt.

Die Frist beginnt mit demselben Tage auch für

die Staaten zu laufen, die es erst nachträglich

ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.

Das Übereinkommen gilt, sofern keine Kündigung

erfolgt, als stillschweigend von fünf zu

fünf Jahren erneuert. Die Kündigung muß wenigstens

sechs Monate vor Ablauf der Frist dem

Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten

der Niederlande mitgeteilt werden; dieses wird

hievon alle anderen Staaten in Kenntnis setzen.

Die Kündigung kann auf die Gebiete oder bestimmte

der Gebiete beschränkt werden, worauf

sich eine gemäß Artikel 30 Absatz 2 erfolgte

Kundgebung bezog.

Die Kündigung äußert ihre Wirkung nur in

Bezug auf den Staat, der gekündigt hat. Für die

übrigen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen

ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten

das vorliegende Übereinkommen gefertigt.

So geschehen im Haag am 1. März 1954 in

einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der

niederländischen Regierung zu hinterlegen ist und

wovon eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem

Wege einem jeden der Staaten über-

mittelt werden soll, die auf der Siebenten Tagung

der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

vertreten waren.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Für die Republik Österreich

Eric Filz

1. 3. 1954

Für Belgien

E. Graeffe

1. 3. 1954

Für Dänemark

Wilhelm Eickhoff

2. 9. 1955

Für Spanien

Für Finnland

Für Frankreich

Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Für Italien

C. Caruso

1. 3. 1954

Für Japan

Für Luxemburg

Collart

28. 6. 1954

Für Norwegen

Edvin Alten

23. 3. 1954

Für die Niederlande

J. W. Beyen

1. 3. 1954

J. Luns

1. 3. 1954

Für Portugal

Für Schweden

Sven Dahlman

28. 6. 1954

Für die Schweiz

D. Secrétan

2. 7. 1954

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Feber 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Kapfer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Figl

Das Übereinkommen wird auf Grund seines Art. 28 Abs. 1 für Österreich am 12. April

1957 in Kraft treten.

Folgende Staaten haben bis zum 11. Feber 1957 das Übereinkommen, betreffend das Verfahren

in bürgerlichen Rechtssachen, ratifiziert

Österreich, Luxemburg, die Niederlande, Italien.

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