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91_1955 AT

91. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die Einführung einer Dienstordnung und Errichtung eines Disziplinarausschusses bei den Bundestheatern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend die Einführung einer Dienstordnung und Errichtung eines Disziplinarausschusses bei den Bundestheatern.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. März 1955, G 15/54, V 28/

54-8, die Art. III und IV des Bundesgesetzes vom

8. Juni 1934, BGBl. II Nr. 78, betreffend die

Einführung einer Dienstordnung und Errichtung

eines Disziplinarausschusses bei den Bundestheatern,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

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