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91_1954 AT

91. Kundmachung: Aufhebung der Bekanntmachung des Reichsstatthalters vom 9. März 1939 (Wiener Zeitung Nr. 67 vom 11. März 1939), betreffend Richtlinien für die Preisbildung und Preisüberwachung der Mieten für Wohn- und Geschäftsräume, durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Kundmachung: Aufhebung der Bekanntmachung des Reichsstatthalters vom 9. März 1939 (Wiener Zeitung Nr. 67 vom 11. März 1939), betreffend Richtlinien für die Preisbildung und Preisüberwachung der Mieten für Wohn- und Geschäftsräume, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und § 60

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 25. März 1954, Z. G 1/54, V3/54

bis V 11/54/12, die als Verordnung zu wertende

Bekanntmachung des Reichsstatthalters vom

9. März 1939 (Wiener Zeitung Nr. 67 vom

11. März 1939), in der geltenden Fassung, insbesondere

in der Fassung der Kundmachungen des

Bundesministeriums für Inneres vom 10. Dezember

1949 (Wiener Zeitung Nr. 294 vom 17. Dezember

1949), vom 17. November 1951 (Wiener

Zeitung Nr. 267 vom 18. November 1951) und

vom 11. Juli 1952, BGBl. Nr. 174/1952, betreffend

Richtlinien für die Preisbildung und Preisüberwachung

der Mieten für Wohn- und Geschäftsräume,

zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. Juni 1954 in Kraft.

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