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91_1953 AT

91. Bundesgesetz: Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsüberleitungsgesetz vom 12. Dezember

1946, BGBl. Nr. 22/1947, wird wie folgt

abgeändert

1. § 37 erhält folgende Fassung

„§ 37. Kollegiengeldanteil und

sonstige Vergütungen.

(1) Dem ordentlichen und dem außerordentlichen

Hochschulprofessor gebührt neben seinem

Gehalt am Ende eines jeden Semesters ein

Kollegiengeldanteil.

(2) Der Kollegiengeldanteil beläuft sich bei Erfüllung

der vollen vom Bundesministerium für

Unterricht festgesetzten Lehrverpflichtung auf

den vollen Betrag des für die Vorlesungen und

Übungen (Lehrveranstaltungen) des Hochschulprofessors

eingehenden Kollegiengeldes bis zur

Höhe des Siebenhundertfachen des einfachen

Kollegiengeldes und auf die Hälfte des darüber

hinaus eingehenden Betrages; er beträgt jedoch

mindestens das Dreihundertfünfzigfache und

höchstens das Eintausendzweihundertfache des

einfachen Kollegiengeldes.

(3) Hat der Hochschulprofessor im Semester

seine Lehrverpflichtung nur zum Teil erfüllt

oder hat sich seine Lehrtätigkeit nur auf einen

Teil des Semesters erstreckt, so vermindert sich

der Kollegiengeldanteil nach dem Verhältnis

seiner tatsächlichen Lehrtätigkeit zu seiner auf

das ganze Semester bezogenen vollen Lehrverpflichtung.

(4) Hält der Hochschulprofessor außerhalb

seiner voll erfüllten Lehrverpflichtung noch

weitere Lehrveranstaltungen ab, so kann der

volle Betrag des für diese Lehrveranstaltungen

eingehenden Kollegiengeldes dem ihm nach

Abs. 1 zukommenden Betrag hinzugefügt werden.

(5) Inwieweit den Hochschulprofessoren ein

Anteil an den Eingängen aus anderen Hochschultaxen

als Vergütung für ihre Mitwirkung an der

Tätigkeit, für welche die Hochschultaxen zu entrichten

sind, sowie als Vergütung für die Versehung

akademischer Funktionen zukommt, bestimmt

sich nach den hiefür jeweils geltenden

Rechtsvorschriften."

2. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt

„§ 37 a. Sonderfälle.

Den Hochschulprofessoren können aus Anlaß

einer Berufung nach Lage und Erfordernis der

Verhältnisse durch Entschließung des Bundespräsidenten

höhere als die systemmäßigen Bezüge

sowie andere Begünstigungen in dienstrechtlicher

Hinsicht gewährt werden."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

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