91. Bundesgesetz: Abänderung des Gehaltsüberleitungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsüberleitungsgesetz vom 12. Dezember
1946, BGBl. Nr. 22/1947, wird wie folgt
abgeändert
1. § 37 erhält folgende Fassung
„§ 37. Kollegiengeldanteil und
sonstige Vergütungen.
(1) Dem ordentlichen und dem außerordentlichen
Hochschulprofessor gebührt neben seinem
Gehalt am Ende eines jeden Semesters ein
Kollegiengeldanteil.
(2) Der Kollegiengeldanteil beläuft sich bei Erfüllung
der vollen vom Bundesministerium für
Unterricht festgesetzten Lehrverpflichtung auf
den vollen Betrag des für die Vorlesungen und
Übungen (Lehrveranstaltungen) des Hochschulprofessors
eingehenden Kollegiengeldes bis zur
Höhe des Siebenhundertfachen des einfachen
Kollegiengeldes und auf die Hälfte des darüber
hinaus eingehenden Betrages; er beträgt jedoch
mindestens das Dreihundertfünfzigfache und
höchstens das Eintausendzweihundertfache des
einfachen Kollegiengeldes.
(3) Hat der Hochschulprofessor im Semester
seine Lehrverpflichtung nur zum Teil erfüllt
oder hat sich seine Lehrtätigkeit nur auf einen
Teil des Semesters erstreckt, so vermindert sich
der Kollegiengeldanteil nach dem Verhältnis
seiner tatsächlichen Lehrtätigkeit zu seiner auf
das ganze Semester bezogenen vollen Lehrverpflichtung.
(4) Hält der Hochschulprofessor außerhalb
seiner voll erfüllten Lehrverpflichtung noch
weitere Lehrveranstaltungen ab, so kann der
volle Betrag des für diese Lehrveranstaltungen
eingehenden Kollegiengeldes dem ihm nach
Abs. 1 zukommenden Betrag hinzugefügt werden.
(5) Inwieweit den Hochschulprofessoren ein
Anteil an den Eingängen aus anderen Hochschultaxen
als Vergütung für ihre Mitwirkung an der
Tätigkeit, für welche die Hochschultaxen zu entrichten
sind, sowie als Vergütung für die Versehung
akademischer Funktionen zukommt, bestimmt
sich nach den hiefür jeweils geltenden
Rechtsvorschriften."
2. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt
„§ 37 a. Sonderfälle.
Den Hochschulprofessoren können aus Anlaß
einer Berufung nach Lage und Erfordernis der
Verhältnisse durch Entschließung des Bundespräsidenten
höhere als die systemmäßigen Bezüge
sowie andere Begünstigungen in dienstrechtlicher
Hinsicht gewährt werden."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.