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91_1952 AT

91. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens und des § 2

Abs. 4 des Preisregelungsgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 194, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesministerien für

soziale Verwaltung und für Inneres vom 23. Feber

1950, BGBl. Nr. 79, betreffend die Regelung

der Arzneipreise in Apotheken, in der Fassung

der Verordnungen vom 28. November 1950,

BGBl. Nr. 238, vom 4. Feber 1951, BGBl. Nr. 53,

vom 29. Mai 1951, BGBl. Nr. 145, vom

30. August 1951, BGBl. Nr. 220, und vom

23. November 1951, BGBl. Nr. 270, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Nach dem zweiten Satz des § 2 der Verordnung

ist folgender Satz anzufügen

„Bei pharmazeutischen Spezialitäten mit einem

gleichbleibenden Zuschlag beträgt der Nachlaß

15 S."

2. Im § 3 Abs. 1 lit. a und b hat es an Stelle

des Wortes „Gesamtumsatz" zu heißen „Umsatz

mit den begünstigten Beziehern". In Abs. 1

lit. b ist überdies die Zahl „80.000" durch die

Zahl „110.000" zu ersetzen.

3. Im § 3 Abs. 2 hat es an Stelle der Worte

„des gesamten Umsatzes" zu heißen „des Umsatzes

mit den begünstigten Beziehern".

4. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Diese Bewilligung wird für die Dauer eines

Jahres jeweils mit Wirksamkeit vom 1. Juli des

laufenden Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden

Jahres erteilt."

5. Dem § 3 werden die folgenden Abs. 5 bis 8

angefügt

„(5) Die im Zeitpunkt der Erlassung dieser

Verordnung laufenden Bewilligungen gelten

ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung

bis zum 30. Juni 1952, wenn auf Grund

der Umsatzverhältnisse der ärztlichen Hausapotheke

die Voraussetzungen für die Erteilung

einer derartigen Bewilligung für das folgende

Jahr vorliegen. Andernfalls läuft die Bewilligung

nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem der

Bewilligung folgenden Monatsersten, ab.

(6) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen

Apotheke oder einer ärztlichen Hausapotheke

gilt der Mindestnachlaß so lange, bis

auf Grund eines rechtzeitig eingebrachten Antrages

der Landeshauptmann den Nachlaß festsetzt,

längstens aber bis zum 30. Juni des der

Errichtung folgenden Kalenderjahres. Wenn der

Antragsteller nicht den Umsatz eines vollen

Jahres nachweisen kann, so ist der Umsatz vom

Tage der Errichtung der öffentlichen Apotheke,

beziehungsweise der ärztlichen Hausapotheke bis

zum Einreichungstag als aliquoter "Teil des

Jahresumsatzes der Entscheidung zugrunde zu

legen.

(7) Wird eine öffentliche Apotheke oder eine

ärztliche Hausapotheke durch einen anderen

Apotheker, beziehungsweise einen anderen Arzt

übernommen, so sind, sofern der Vorgänger im

Besitze der Bewilligung eines verminderten

Nachlasses war, die Bestimmungen des Abs. 6

sinngemäß anzuwenden.

(8) Wird nach der Neuerrichtung einer öffentlichen

Apotheke oder einer ärztlichen Hausapotheke

der Antrag auf Bewilligung eines verminderten

Nachlasses nicht oder nicht fristgerecht

eingebracht, oder mangels der erforderlichen

Voraussetzungen abgelehnt, so ist dem

Apotheker oder dem Hausapotheken führenden

Arzt auf Antrag eines der begünstigten Bezieher

die Rückerstattung der in den Umsatzverhältnissen

nicht begründeten Begünstigungen aufzutragen."

6. Dem § 6 sind die folgenden Abs. 3 und 4

anzufügen

„(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat ferner bei pharmazeutischen Spezialitäten

mit einem gleichbleibenden Zuschlag von

45 S (Ziffer 2 der Anlage) durch Kundmachung

im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung" sowie

in der einschlägigen Fachpresse die untere Grenze

für die Berechnung des Zuschlages festzusetzen.

Diese untere Grenze kann über Antrag einer in

der Taxkommission vertretenen Körperschaft für

den Fall, als sich die Anzahl der im Zeitpunkt

der Verlautbarung dieser Verordnung in diese

Gruppe fallenden Spezialitäten um 10 oder mehr

Präparate erhöht, neu festgesetzt werden.

(4) Jede Neuregelung ist vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Amtlichen

Teil der „Wiener Zeitung" sowie in der einschlägigen

Fachpresse zu verlautbaren."

7. Im § 9 sind die Worte „31. Juli 1952" durch

die Worte „31. März 1953" zu ersetzen.

8. Im Abschnitt I der in der Anlage zu § 1

Abs. 3 angeführten „Grundsätze für die Ermittlung

der Ansätze der Vorläufigen Arzneitaxe

1950" hat die Ziffer 2 zu lauten

„2. Werden Arzneimittel oder Arzneien in

einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten

fertigen Packung aus dem Handel bezogen und

in dieser Packung abgegeben, so ist dem von

der Arbeitsgemeinschaft des Drogengroßhandels

berechneten, amtlich bewilligten und veröffentlichten

Mittelpreise

bis zu 10'— S ein Zuschlag von 64 v. H.

(= 39 v. H. Rohverdienst),

von 10'26 bis 30'— S ein Zuschlag von 60 v. H.

(= 37'5 v. H. Rohverdienst),

von 32'01 S bis zu einer gemäß § 6 Abs. 3 der

Verordnung zu bestimmenden Grenze ein

Zuschlag von 50 v. H. (=33'3v. H. Rohverdienst)

hinzuzurechnen.

Von dieser Grenze aufwärts ist ein gleichbleibender

Zuschlag von 45'— S zu berechnen.

Beträgt der amtlich bewilligte Mittelpreis der

Arzneispezialitäten

10'01 S bis 10'25 S, so beträgt der Verkaufspreis

16'40 S,

30'01 S bis 32'— S, so beträgt der Verkaufspreis

48'— S."

9. Im Abschnitt III der in der Anlage zu § 1

Abs. 3 angeführten „Grundsätze für die Ermittlung

der Ansätze der Vorläufigen Arzneitaxe

1950" haben die Abs. 1 und 2 der Ziffer 19 zu

lauten

„Der niedrigste, in die Berechnung des Verkaufspreises

einer Arznei einzusetzende Preis beträgt

für gewöhnliches Wasser und destilliertes

Wasser 10 g, für alle anderen mit . bezeichneten

Mittel 20 g, für die unbezeichneten und für die

mit .'. bezeichneten Mittel 40 g.

Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die

in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt

40 g."

10. Im Abschnitt IV der in der Anlage zu § 1

Abs. 3 angeführten „Grundsätze für die Ermittlung

der Ansätze der Vorläufigen Arzneitaxe

1950" hat Ziffer 25 Abs. 2 zu lauten

„Der Mindestpreis beträgt 20 g mit Ausnahme

von destilliertem Wasser, für welches als niedrigster

Preis 10 g zu gelten hat."

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