91. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens und des § 2
Abs. 4 des Preisregelungsgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 194, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesministerien für
soziale Verwaltung und für Inneres vom 23. Feber
1950, BGBl. Nr. 79, betreffend die Regelung
der Arzneipreise in Apotheken, in der Fassung
der Verordnungen vom 28. November 1950,
BGBl. Nr. 238, vom 4. Feber 1951, BGBl. Nr. 53,
vom 29. Mai 1951, BGBl. Nr. 145, vom
30. August 1951, BGBl. Nr. 220, und vom
23. November 1951, BGBl. Nr. 270, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Nach dem zweiten Satz des § 2 der Verordnung
ist folgender Satz anzufügen
„Bei pharmazeutischen Spezialitäten mit einem
gleichbleibenden Zuschlag beträgt der Nachlaß
15 S."
2. Im § 3 Abs. 1 lit. a und b hat es an Stelle
des Wortes „Gesamtumsatz" zu heißen „Umsatz
mit den begünstigten Beziehern". In Abs. 1
lit. b ist überdies die Zahl „80.000" durch die
Zahl „110.000" zu ersetzen.
3. Im § 3 Abs. 2 hat es an Stelle der Worte
„des gesamten Umsatzes" zu heißen „des Umsatzes
mit den begünstigten Beziehern".
4. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Diese Bewilligung wird für die Dauer eines
Jahres jeweils mit Wirksamkeit vom 1. Juli des
laufenden Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden
Jahres erteilt."
5. Dem § 3 werden die folgenden Abs. 5 bis 8
angefügt
„(5) Die im Zeitpunkt der Erlassung dieser
Verordnung laufenden Bewilligungen gelten
ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung
bis zum 30. Juni 1952, wenn auf Grund
der Umsatzverhältnisse der ärztlichen Hausapotheke
die Voraussetzungen für die Erteilung
einer derartigen Bewilligung für das folgende
Jahr vorliegen. Andernfalls läuft die Bewilligung
nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem der
Bewilligung folgenden Monatsersten, ab.
(6) Im Falle der Neuerrichtung einer öffentlichen
Apotheke oder einer ärztlichen Hausapotheke
gilt der Mindestnachlaß so lange, bis
auf Grund eines rechtzeitig eingebrachten Antrages
der Landeshauptmann den Nachlaß festsetzt,
längstens aber bis zum 30. Juni des der
Errichtung folgenden Kalenderjahres. Wenn der
Antragsteller nicht den Umsatz eines vollen
Jahres nachweisen kann, so ist der Umsatz vom
Tage der Errichtung der öffentlichen Apotheke,
beziehungsweise der ärztlichen Hausapotheke bis
zum Einreichungstag als aliquoter "Teil des
Jahresumsatzes der Entscheidung zugrunde zu
legen.
(7) Wird eine öffentliche Apotheke oder eine
ärztliche Hausapotheke durch einen anderen
Apotheker, beziehungsweise einen anderen Arzt
übernommen, so sind, sofern der Vorgänger im
Besitze der Bewilligung eines verminderten
Nachlasses war, die Bestimmungen des Abs. 6
sinngemäß anzuwenden.
(8) Wird nach der Neuerrichtung einer öffentlichen
Apotheke oder einer ärztlichen Hausapotheke
der Antrag auf Bewilligung eines verminderten
Nachlasses nicht oder nicht fristgerecht
eingebracht, oder mangels der erforderlichen
Voraussetzungen abgelehnt, so ist dem
Apotheker oder dem Hausapotheken führenden
Arzt auf Antrag eines der begünstigten Bezieher
die Rückerstattung der in den Umsatzverhältnissen
nicht begründeten Begünstigungen aufzutragen."
6. Dem § 6 sind die folgenden Abs. 3 und 4
anzufügen
„(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat ferner bei pharmazeutischen Spezialitäten
mit einem gleichbleibenden Zuschlag von
45 S (Ziffer 2 der Anlage) durch Kundmachung
im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung" sowie
in der einschlägigen Fachpresse die untere Grenze
für die Berechnung des Zuschlages festzusetzen.
Diese untere Grenze kann über Antrag einer in
der Taxkommission vertretenen Körperschaft für
den Fall, als sich die Anzahl der im Zeitpunkt
der Verlautbarung dieser Verordnung in diese
Gruppe fallenden Spezialitäten um 10 oder mehr
Präparate erhöht, neu festgesetzt werden.
(4) Jede Neuregelung ist vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Amtlichen
Teil der „Wiener Zeitung" sowie in der einschlägigen
Fachpresse zu verlautbaren."
7. Im § 9 sind die Worte „31. Juli 1952" durch
die Worte „31. März 1953" zu ersetzen.
8. Im Abschnitt I der in der Anlage zu § 1
Abs. 3 angeführten „Grundsätze für die Ermittlung
der Ansätze der Vorläufigen Arzneitaxe
1950" hat die Ziffer 2 zu lauten
„2. Werden Arzneimittel oder Arzneien in
einer zur Abgabe an das Publikum bestimmten
fertigen Packung aus dem Handel bezogen und
in dieser Packung abgegeben, so ist dem von
der Arbeitsgemeinschaft des Drogengroßhandels
berechneten, amtlich bewilligten und veröffentlichten
Mittelpreise
bis zu 10'— S ein Zuschlag von 64 v. H.
(= 39 v. H. Rohverdienst),
von 10'26 bis 30'— S ein Zuschlag von 60 v. H.
(= 37'5 v. H. Rohverdienst),
von 32'01 S bis zu einer gemäß § 6 Abs. 3 der
Verordnung zu bestimmenden Grenze ein
Zuschlag von 50 v. H. (=33'3v. H. Rohverdienst)
hinzuzurechnen.
Von dieser Grenze aufwärts ist ein gleichbleibender
Zuschlag von 45'— S zu berechnen.
Beträgt der amtlich bewilligte Mittelpreis der
Arzneispezialitäten
10'01 S bis 10'25 S, so beträgt der Verkaufspreis
16'40 S,
30'01 S bis 32'— S, so beträgt der Verkaufspreis
48'— S."
9. Im Abschnitt III der in der Anlage zu § 1
Abs. 3 angeführten „Grundsätze für die Ermittlung
der Ansätze der Vorläufigen Arzneitaxe
1950" haben die Abs. 1 und 2 der Ziffer 19 zu
lauten
„Der niedrigste, in die Berechnung des Verkaufspreises
einer Arznei einzusetzende Preis beträgt
für gewöhnliches Wasser und destilliertes
Wasser 10 g, für alle anderen mit . bezeichneten
Mittel 20 g, für die unbezeichneten und für die
mit .'. bezeichneten Mittel 40 g.
Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die
in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt
40 g."
10. Im Abschnitt IV der in der Anlage zu § 1
Abs. 3 angeführten „Grundsätze für die Ermittlung
der Ansätze der Vorläufigen Arzneitaxe
1950" hat Ziffer 25 Abs. 2 zu lauten
„Der Mindestpreis beträgt 20 g mit Ausnahme
von destilliertem Wasser, für welches als niedrigster
Preis 10 g zu gelten hat."