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91_1951 AT

91. Verordnung: Ersichtlichmachung der Preise im Gast- und Schankgewerbe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Ersichtlichmachung der Preise im Gast- und Schankgewerbe.

Auf Grund der §§ 52 und 54 der Gewerbeordnung

wird verordnet

§ 1. (1) Die Inhaber von Gast- und Schankgewerbeberechtigungen

(Pächter, Stellvertreter)

sind verpflichtet, die Zimmer- und Pensionspreise

sowie die Preise der verabreichten Speisen

in ihrem Betrieb, Inhaber solcher Berechtigungen

(Pächter, Stellvertreter), die in ihrem Unternehmen

über mehr als acht Fremdenzimmer

verfügen, überdies in einem vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau herausgegebenen

Verzeichnis, nach Maßgabe der

Bestimmungen dieser Verordnung ersichtlich zu

machen.

(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis wird

jährlich für die Zeit bis zum 30. April des

nächstfolgenden Jahres herausgegeben und hat

zu enthalten die Namen der Inhaber von Gast-

und Schankgewerbeberechtigungen (Pächter,

Stellvertreter), die in ihrem Unternehmen über

mehr als acht Fremdenzimmer verfügen, den

Standort und die Betriebsform (§ 16 Abs. 2

GewO.) dieser Gewerbe, gegebenenfalls Zusätze,

die zur näheren Kennzeichnung der Person oder

des Unternehmens dienen (§ 46 Abs. 1 GewO.),

ferner die vom Unternehmer festgesetzten

Mindest- und Höchstpreise für Zimmer, Pension

und einzelne Hauptmahlzeiten (gegliedert

nach Preisen in der Hauptsaison sowie in

der Frühjahrs- und Herbstsaison) und die Höhe

der allenfalls eingeführten Trinkgeldablöse.

§ 2. (1) Der Zimmerpreis hat das Entgelt für

eine im üblichen Umfang beigestellte Beleuchtung

und für die Bedienung einzuschließen;

hiezu gehören jedenfalls die Wartung des

Zimmers, das gewöhnliche Reinigen der Kleidung

und das Reinigen von einem Paar Schuhen

je Tag und je Gast sowie der Gepäcktransport

im Hause.

(2) Der Preis für volle Pension hat den Zimmerpreis

und den Preis für die aus drei Hauptmahlzeiten

(Frühstück, Mittagmahl, Nachtmahl)

bestehende Verpflegung in den hiefür bestimmten

Speiseräumen einzuschließen. Wenn

sich der Preis auf die Gewährung von Halbpension

beziehen soll, ist dies ausdrücklich anzugeben;

in diesem Fall hat der angegebene Preis

den Zimmerpreis und den Preis für das Frühstück

und eine weitere Hauptmahlzeit einzuschließen.

(3) Die Pensionspreise, soweit sie sich auf die

Verpflegung beziehen, und die Preise für einzelne

Hauptmahlzeiten haben sich (auch in ihren

niedrigsten Ansätzen) auf die folgenden

Mindestleistungen zu beziehen

Frühstück: 1. eine Tasse warmen Getränkes

(Kaffee, Tee, Kakao oder

Schokolade),

2. Butter,

3. Honig oder Marmelade (Jam),

4. zwei Stück Gebäck.

Mittagmahl: Suppe, Hauptgang mit zwei

Beilagen, Nachspeise und ein

Stück Gebäck.

Nachtmahl: Vor- oder Nachspeise, Hauptspeise

und ein Stück Gebäck.

(4) Wenn in einzelnen Betrieben die in den

vorstehenden Absätzen bezeichneten Mindestleistungen

herkömmlicherweise nicht erbracht

werden, ist anzugeben, auf welche Leistungen

sich die ersichtlich gemachten Preise beziehen.

§ 3. (1) Bei den im Betrieb ersichtlich

gemachten Preisen ist anzugeben, ob in diesen

Preisen vom Unternehmer zu tragende oder

durch ihn einzuhebende Abgaben enthalten sind

oder nicht. Eine allenfalls eingeführte Trinkgeldablöse

und eine etwaige Vergütung für im

Zimmer(Pensions)preise nicht inbegriffene

Bedienungsleistungen (wie Verabreichung von

Mahlzeiten auf dem Zimmer, Behandlung der

Sportgeräte und der Sportausrüstung u. dgl.)

oder für die Beheizung der Zimmer sind mit

Angabe ihrer Höhe besonders ersichtlich zu

machen.

(2) Zimmer-, Pensions-, Beheizungs- und

Bedienungspreise und eine etwaige Trinkgeldablöse

sind in jedem Fremdenzimmer, Speisen-

und Getränkepreise und eine etwaige, hierauf

bezügliche Trinkgeldablöse in den Räumlichkeiten,

in denen die Speisen und Getränke

regelmäßig verabreicht werden, durch Anschlag

oder durch Auflegen von Verzeichnissen ersichtlich

zu machen.

§ 4. (1) Die Inhaber von Gast- und Schankgewerbeberechtigungen

(Pächter, Stellvertreter),

die in ihrem Unternehmen über mehr als acht

Fremdenzimmer verfügen, sind verpflichtet, die

zum Zweck der Herausgabe des in § 1 genannten

Verzeichnisses versendeten Fragebogen für die

ganze Dauer der Gültigkeit dieses Verzeichnisses

entsprechend auszufüllen und binnen drei

Wochen nach der Zustellung eingeschrieben

(rekommandiert) an die aussendende Stelle

zurückzuleiten. Die vorgesehene Frist gilt auch

in den Fällen, in denen die Fragebogen zur

Behebung von Mängeln zurückgestellt worden

sind.

(2) In diesem Fragebogen darf als Mindestpreis

für Zimmer nur ein solcher Preis angegeben

werden, zu dem mindestens zehn von

Hundert der vorhandenen Zimmer, mindestens

aber zwei Zimmer, im Betrieb abgegeben

werden. Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch

für Pensionsmindestpreise.

(3) Für die Aufnahme des Fremdenbeherbergungsbetriebes

in das Verzeichnis ist ein nach

der Anzahl der Betten zu berechnender Einschaltungsbeitrag

zu entrichten, und zwar

bis einschließlich 10 Betten 10 S

von 11 bis 20 Betten 15 S

von 21 bis 40 Betten 20 S

von 41 bis 50 Betten 5 S

von 51 bis 100 Betten 40 S

von 101 und mehr Betten 50 S

(4) Wenn die vom Unternehmer gemachten

Angaben mehr als zwei für Zimmer- und Pensionspreise

bestimmte Preiszeilen im Verzeichnis

erfordern, erhöht sich der Einschaltungsbeitrag

für jede weitere Preiszeile um 50 v. H. der im

Abs. 3 angegebenen Sätze.

(5) Der Einschaltungsbeitrag ist spätestens

gleichzeitig mit der Zurückleitung des Fragebogens

(Abs. 1) unter Benützung des mit ihm

übersendeten Erlagscheines einzuzahlen.

§ 5. Die im Fragebogen angegebenen und in

das Verzeichnis aufgenommenen Höchstpreise

dürfen während der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses

nicht überschritten werden.

§ 6. Übertretungen dieser Verordnung werden

von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß

§ 131 der Gewerbeordnung bestraft.

§ 7. Diese Verordnung tritt zwei Monate

nach ihrer Kundmachung in Kraft. Hinsichtlich

der für das Verzeichnis 1951 auszufüllenden

Fragebogen gelten jedoch die Vorschriften der

§§ 2 und 4 schon nach Ablauf des Tages der

Kundmachung dieser Verordnung.

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