91. Verordnung: Ersichtlichmachung der Preise im Gast- und Schankgewerbe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 52 und 54 der Gewerbeordnung
wird verordnet
§ 1. (1) Die Inhaber von Gast- und Schankgewerbeberechtigungen
(Pächter, Stellvertreter)
sind verpflichtet, die Zimmer- und Pensionspreise
sowie die Preise der verabreichten Speisen
in ihrem Betrieb, Inhaber solcher Berechtigungen
(Pächter, Stellvertreter), die in ihrem Unternehmen
über mehr als acht Fremdenzimmer
verfügen, überdies in einem vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau herausgegebenen
Verzeichnis, nach Maßgabe der
Bestimmungen dieser Verordnung ersichtlich zu
machen.
(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis wird
jährlich für die Zeit bis zum 30. April des
nächstfolgenden Jahres herausgegeben und hat
zu enthalten die Namen der Inhaber von Gast-
und Schankgewerbeberechtigungen (Pächter,
Stellvertreter), die in ihrem Unternehmen über
mehr als acht Fremdenzimmer verfügen, den
Standort und die Betriebsform (§ 16 Abs. 2
GewO.) dieser Gewerbe, gegebenenfalls Zusätze,
die zur näheren Kennzeichnung der Person oder
des Unternehmens dienen (§ 46 Abs. 1 GewO.),
ferner die vom Unternehmer festgesetzten
Mindest- und Höchstpreise für Zimmer, Pension
und einzelne Hauptmahlzeiten (gegliedert
nach Preisen in der Hauptsaison sowie in
der Frühjahrs- und Herbstsaison) und die Höhe
der allenfalls eingeführten Trinkgeldablöse.
§ 2. (1) Der Zimmerpreis hat das Entgelt für
eine im üblichen Umfang beigestellte Beleuchtung
und für die Bedienung einzuschließen;
hiezu gehören jedenfalls die Wartung des
Zimmers, das gewöhnliche Reinigen der Kleidung
und das Reinigen von einem Paar Schuhen
je Tag und je Gast sowie der Gepäcktransport
im Hause.
(2) Der Preis für volle Pension hat den Zimmerpreis
und den Preis für die aus drei Hauptmahlzeiten
(Frühstück, Mittagmahl, Nachtmahl)
bestehende Verpflegung in den hiefür bestimmten
Speiseräumen einzuschließen. Wenn
sich der Preis auf die Gewährung von Halbpension
beziehen soll, ist dies ausdrücklich anzugeben;
in diesem Fall hat der angegebene Preis
den Zimmerpreis und den Preis für das Frühstück
und eine weitere Hauptmahlzeit einzuschließen.
(3) Die Pensionspreise, soweit sie sich auf die
Verpflegung beziehen, und die Preise für einzelne
Hauptmahlzeiten haben sich (auch in ihren
niedrigsten Ansätzen) auf die folgenden
Mindestleistungen zu beziehen
Frühstück: 1. eine Tasse warmen Getränkes
(Kaffee, Tee, Kakao oder
Schokolade),
2. Butter,
3. Honig oder Marmelade (Jam),
4. zwei Stück Gebäck.
Mittagmahl: Suppe, Hauptgang mit zwei
Beilagen, Nachspeise und ein
Stück Gebäck.
Nachtmahl: Vor- oder Nachspeise, Hauptspeise
und ein Stück Gebäck.
(4) Wenn in einzelnen Betrieben die in den
vorstehenden Absätzen bezeichneten Mindestleistungen
herkömmlicherweise nicht erbracht
werden, ist anzugeben, auf welche Leistungen
sich die ersichtlich gemachten Preise beziehen.
§ 3. (1) Bei den im Betrieb ersichtlich
gemachten Preisen ist anzugeben, ob in diesen
Preisen vom Unternehmer zu tragende oder
durch ihn einzuhebende Abgaben enthalten sind
oder nicht. Eine allenfalls eingeführte Trinkgeldablöse
und eine etwaige Vergütung für im
Zimmer(Pensions)preise nicht inbegriffene
Bedienungsleistungen (wie Verabreichung von
Mahlzeiten auf dem Zimmer, Behandlung der
Sportgeräte und der Sportausrüstung u. dgl.)
oder für die Beheizung der Zimmer sind mit
Angabe ihrer Höhe besonders ersichtlich zu
machen.
(2) Zimmer-, Pensions-, Beheizungs- und
Bedienungspreise und eine etwaige Trinkgeldablöse
sind in jedem Fremdenzimmer, Speisen-
und Getränkepreise und eine etwaige, hierauf
bezügliche Trinkgeldablöse in den Räumlichkeiten,
in denen die Speisen und Getränke
regelmäßig verabreicht werden, durch Anschlag
oder durch Auflegen von Verzeichnissen ersichtlich
zu machen.
§ 4. (1) Die Inhaber von Gast- und Schankgewerbeberechtigungen
(Pächter, Stellvertreter),
die in ihrem Unternehmen über mehr als acht
Fremdenzimmer verfügen, sind verpflichtet, die
zum Zweck der Herausgabe des in § 1 genannten
Verzeichnisses versendeten Fragebogen für die
ganze Dauer der Gültigkeit dieses Verzeichnisses
entsprechend auszufüllen und binnen drei
Wochen nach der Zustellung eingeschrieben
(rekommandiert) an die aussendende Stelle
zurückzuleiten. Die vorgesehene Frist gilt auch
in den Fällen, in denen die Fragebogen zur
Behebung von Mängeln zurückgestellt worden
sind.
(2) In diesem Fragebogen darf als Mindestpreis
für Zimmer nur ein solcher Preis angegeben
werden, zu dem mindestens zehn von
Hundert der vorhandenen Zimmer, mindestens
aber zwei Zimmer, im Betrieb abgegeben
werden. Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch
für Pensionsmindestpreise.
(3) Für die Aufnahme des Fremdenbeherbergungsbetriebes
in das Verzeichnis ist ein nach
der Anzahl der Betten zu berechnender Einschaltungsbeitrag
zu entrichten, und zwar
bis einschließlich 10 Betten 10 S
von 11 bis 20 Betten 15 S
von 21 bis 40 Betten 20 S
von 41 bis 50 Betten 5 S
von 51 bis 100 Betten 40 S
von 101 und mehr Betten 50 S
(4) Wenn die vom Unternehmer gemachten
Angaben mehr als zwei für Zimmer- und Pensionspreise
bestimmte Preiszeilen im Verzeichnis
erfordern, erhöht sich der Einschaltungsbeitrag
für jede weitere Preiszeile um 50 v. H. der im
Abs. 3 angegebenen Sätze.
(5) Der Einschaltungsbeitrag ist spätestens
gleichzeitig mit der Zurückleitung des Fragebogens
(Abs. 1) unter Benützung des mit ihm
übersendeten Erlagscheines einzuzahlen.
§ 5. Die im Fragebogen angegebenen und in
das Verzeichnis aufgenommenen Höchstpreise
dürfen während der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses
nicht überschritten werden.
§ 6. Übertretungen dieser Verordnung werden
von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß
§ 131 der Gewerbeordnung bestraft.
§ 7. Diese Verordnung tritt zwei Monate
nach ihrer Kundmachung in Kraft. Hinsichtlich
der für das Verzeichnis 1951 auszufüllenden
Fragebogen gelten jedoch die Vorschriften der
§§ 2 und 4 schon nach Ablauf des Tages der
Kundmachung dieser Verordnung.