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91. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1949, BGBl.

Nr. 166 (Preisregelungsgesetz 1949) in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 25. November

1949, BGBl. Nr. 2/1950, wird wie folgt geändert

und ergänzt

1. a) Der § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wenn es wirtschaftliche Verhältnisse erfordern

oder wenn eine künstliche Ausschaltung

oder Einschränkung des freien Wettbewerbs in

einer durch wirtschaftliche Verhältnisse nicht

gerechtfertigten Weise zur Hochhaltung der

Preise von Sachgütern oder Leistungen ausgenützt

wird, kann die Bundesregierung mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

über Antrag des Bundesministeriums für

Inneres Sachgüter und Leistungen, die in den

Anlagen A und B nicht angeführt sind, durch

Verordnung vorübergehend den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes unterwerfen. Das Bundesministerium

für Inneres hat vor Antragstellung

mit den im Abs. 2 bezeichneten Bundesministerien

Fühlung zu nehmen und die im Abs. 2

bezeichneten Körperschaften zu hören."

b) Dem § 1 Abs. 4 sind zwei weitere Absätze

5 und 6 anzufügen, welche zu lauten haben

„(5) In gleicher Weise können durch Verordnung

für einen ganzen Berufszweig Höchstgrenzen

des zu fordernden Entgeltes (Handelsspannen)

festgelegt werden, wenn in dem Berufszweig

die geforderten Entgelte in einer volkswirtschaftlich

nicht zu rechtfertigenden Weise

hochgehalten werden.

(6) Die Verordnung der Bundesregierung ist in

der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Sie tritt

nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in

Wirksamkeit, sofern nicht in der Verordnung

ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist."

2. a) Nach § 2 Abs. 2 ist ein neuer Abs. 3

folgenden Inhaltes einzufügen

„(3) Werden Betriebsüberprüfungen (gemäß

Abs. 2 und 5) vorgenommen, so sind die Prüfungsunterlagen

den Mitgliedern der Preis-

kommission (Abs. 4) zur Stellungnahme zu übermitteln.

Bei der Begutachtung können Vertreter

der überprüften Unternehmungen gelegentlich

der Vorprüfung (Abs. 2) oder zur Preiskommission

vorgeladen und zu weiterer Auskunftserteilung

verhalten werden."

b) Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 erhalten

die Absatzbezeichnungen 4, 5 und 6.

c) Im Abs. 2 sind die Worte „Abs. 3" in der

vierten und in der vorletzten Zeile durch die

Worte „Abs. 4" zu ersetzen.

d) Im bisherigen Abs. 3, nunmehr Abs. 4

lit. a, haben die Worte „des Bundesministeriums

für Volksernährung" und „des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung"

zu entfallen.

e) Im bisherigen Abs. 4, nunmehr Abs. 5,

sind die Worte „Abs. 2 und 3" durch die Worte

„Abs. 2 und 4" zu ersetzen.

f) Der bisherige Abs. 6 ist zu streichen.

g) Im bisherigen Abs. 7 sind in der zweiten

und vorletzten Zeile die Worte „Abs. 1, 4 und

5" durch die Worte „Abs. 1, 5 und 6" zu ersetzen.

3. Nach § 2 Abs. 7 hat ein neuer § 2 a zu

treten, dieser hat zu lauten

„§ 2 a. Bedingungen und Auflagen,

Mehrerlöse und Abschöpfungen.

(1) Preisbestimmungen nach § 2 Abs. 1 oder 5

können auch unter Vorschreibung von Bedingungen

oder Auflagen erfolgen. Insbesondere

können Mehrerlöse, die sich dadurch ergeben,

daß die tatsächlichen Einstandskosten unter

den der behördlichen Preisbestimmung zugrunde

gelegten Einstandskosten liegen, zugunsten

des Bundes eingezogen werden. Bei

der Bemessung des Abschöpfungsbetrages ist auf

die Belastung durch zu erwartende höhere

Wiederbeschaffungspreise im Umfang der üblicherweise

getätigten Umsätze und der dadurch

bedingten Vorratshaltung Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Verpflichtung zur Abführung der

Abschöpfungsbeträge (Abs. 1) wird durch Kundmachung

oder Bescheid des Bundesministeriums

für Inneres im Einvernehmen mit den in ihrem

Wirkungsbereich vornehmlich berührten Bundesministerien

ausgesprochen.

(3) In der Kundmachung (Bescheid) gemäß

Abs. 2 ist zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt

die vorgeschriebenen Beträge abzuführen

sind. Kundmachungen gemäß Abs. 2 sind in

der „Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 gelten als von

der zuständigen Behörde erlassen, wenn sie von

einem der Bundesministerien ausgefertigt werden,

mit dem das Einvernehmen im Sinne des

Abs. 2 zu pflegen war.

(5) Vor Erlassung einer Kundmachung oder

eines Bescheides gemäß Abs. 2 sind die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, die Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und

Wien als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs sowie der Österreichische

Arbeiterkammertag zu hören.

(6) Das Bundesministerium für Inneres kann

im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich

vornehmlich berührten Bundesministerien

die Befugnis zur Erlassung des Bescheides

gemäß Abs. 2 durch Verordnung oder im Einzelfalle

auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Die nachgeordneten Behörden haben bei der

Ausübung dieser Befugnis an Stelle der im § 2

Abs. 4 lit. b genannten Körperschaften sinngemäß

die entsprechenden Körperschaften ihres

örtlichen Bereiches zu hören.

(7) Die mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes

betrauten Behörden sind berechtigt, die zur

Feststellung der abzuführenden Beträge unbedingt

erforderlichen Erhebungen (Vorratsaufnahme,

betriebswirtschaftliche Überprüfungen

von Unternehmungen usw.) durchzuführen.

(8) Die gemäß Abs. 1 eingegangenen Beträge

sind auf das in der Kundmachung oder im Bescheid

bestimmte Subkonto einzuzahlen. Über

die abgeführten Beträge verfügt das Bundesministerium

für Finanzen. Die so abgeführten Beträge

bilden eine Betriebsausgabe."

4. Im § 3 Abs. 1 sind die Worte „§ 2 Abs. 3

lit. b" durch die Worte „§ 2 Abs. 4 lit. b" zu

ersetzen.

5. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. Strafbestimmungen.

(1) Wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen oder den gemäß § 6 Abs. 1 in Geltung

gebliebenen Maßnahmen sowie den im § 6 Abs. 2

lit. a bis d angeführten Vorschriften zuwiderhandelt,

begeht, wenn darin nicht eine strenger

zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung

und wird von der gemäß

§ 3 Abs. 2 bestimmten Behörde mit Geld

bis zu 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu 3 Monaten bestraft.

(2) Neben der Geldstrafe kann auch eine Freiheitsstrafe

bis zu 3 Monaten verhängt werden,

wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat oder

wegen Zuwiderhandelns nach diesem Bundesgesetz

wiederholt straffällig geworden ist.

(3) Bei Preisüberschreitungen kann das unzulässige

Entgelt (Unterschied zwischen dem erzielten

und dem zulässigen Preis) ganz oder

teilweise für verfallen erklärt werden.

(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG.)

beträgt bei den Verwaltungsübertretungen nach

diesem Bundesgesetze 6 Monate."

6. a) Im § 6 Abs. 2 ist nach dem Worte „Bundesgesetzes"

einzufügen: „in seiner jeweiligen

Fassung". Außerdem sind dem Abs. 2 zwei Sätze

anzufügen, die lauten

„Verordnungen der Bundesministerien sowie

sonstige Maßnahmen, die auf Grund der in lit. a

bis d angeführten Vorschriften erlassen werden,

sind in der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

Sie treten nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung

in Wirksamkeit, sofern nicht in der

Verordnung ein anderer Wirksamkeitsbeginn

festgesetzt ist."

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

erlischt mit 30. Juni 1951."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soferne in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

ist, das Bundesministerium für Inneres

betraut.

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