91. Bundesgesetz: Preisregelungsgesetznovelle 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1949, BGBl.
Nr. 166 (Preisregelungsgesetz 1949) in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 25. November
1949, BGBl. Nr. 2/1950, wird wie folgt geändert
und ergänzt
1. a) Der § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wenn es wirtschaftliche Verhältnisse erfordern
oder wenn eine künstliche Ausschaltung
oder Einschränkung des freien Wettbewerbs in
einer durch wirtschaftliche Verhältnisse nicht
gerechtfertigten Weise zur Hochhaltung der
Preise von Sachgütern oder Leistungen ausgenützt
wird, kann die Bundesregierung mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
über Antrag des Bundesministeriums für
Inneres Sachgüter und Leistungen, die in den
Anlagen A und B nicht angeführt sind, durch
Verordnung vorübergehend den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes unterwerfen. Das Bundesministerium
für Inneres hat vor Antragstellung
mit den im Abs. 2 bezeichneten Bundesministerien
Fühlung zu nehmen und die im Abs. 2
bezeichneten Körperschaften zu hören."
b) Dem § 1 Abs. 4 sind zwei weitere Absätze
5 und 6 anzufügen, welche zu lauten haben
„(5) In gleicher Weise können durch Verordnung
für einen ganzen Berufszweig Höchstgrenzen
des zu fordernden Entgeltes (Handelsspannen)
festgelegt werden, wenn in dem Berufszweig
die geforderten Entgelte in einer volkswirtschaftlich
nicht zu rechtfertigenden Weise
hochgehalten werden.
(6) Die Verordnung der Bundesregierung ist in
der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Sie tritt
nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Wirksamkeit, sofern nicht in der Verordnung
ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist."
2. a) Nach § 2 Abs. 2 ist ein neuer Abs. 3
folgenden Inhaltes einzufügen
„(3) Werden Betriebsüberprüfungen (gemäß
Abs. 2 und 5) vorgenommen, so sind die Prüfungsunterlagen
den Mitgliedern der Preis-
kommission (Abs. 4) zur Stellungnahme zu übermitteln.
Bei der Begutachtung können Vertreter
der überprüften Unternehmungen gelegentlich
der Vorprüfung (Abs. 2) oder zur Preiskommission
vorgeladen und zu weiterer Auskunftserteilung
verhalten werden."
b) Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 erhalten
die Absatzbezeichnungen 4, 5 und 6.
c) Im Abs. 2 sind die Worte „Abs. 3" in der
vierten und in der vorletzten Zeile durch die
Worte „Abs. 4" zu ersetzen.
d) Im bisherigen Abs. 3, nunmehr Abs. 4
lit. a, haben die Worte „des Bundesministeriums
für Volksernährung" und „des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung"
zu entfallen.
e) Im bisherigen Abs. 4, nunmehr Abs. 5,
sind die Worte „Abs. 2 und 3" durch die Worte
„Abs. 2 und 4" zu ersetzen.
f) Der bisherige Abs. 6 ist zu streichen.
g) Im bisherigen Abs. 7 sind in der zweiten
und vorletzten Zeile die Worte „Abs. 1, 4 und
5" durch die Worte „Abs. 1, 5 und 6" zu ersetzen.
3. Nach § 2 Abs. 7 hat ein neuer § 2 a zu
treten, dieser hat zu lauten
„§ 2 a. Bedingungen und Auflagen,
Mehrerlöse und Abschöpfungen.
(1) Preisbestimmungen nach § 2 Abs. 1 oder 5
können auch unter Vorschreibung von Bedingungen
oder Auflagen erfolgen. Insbesondere
können Mehrerlöse, die sich dadurch ergeben,
daß die tatsächlichen Einstandskosten unter
den der behördlichen Preisbestimmung zugrunde
gelegten Einstandskosten liegen, zugunsten
des Bundes eingezogen werden. Bei
der Bemessung des Abschöpfungsbetrages ist auf
die Belastung durch zu erwartende höhere
Wiederbeschaffungspreise im Umfang der üblicherweise
getätigten Umsätze und der dadurch
bedingten Vorratshaltung Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Verpflichtung zur Abführung der
Abschöpfungsbeträge (Abs. 1) wird durch Kundmachung
oder Bescheid des Bundesministeriums
für Inneres im Einvernehmen mit den in ihrem
Wirkungsbereich vornehmlich berührten Bundesministerien
ausgesprochen.
(3) In der Kundmachung (Bescheid) gemäß
Abs. 2 ist zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt
die vorgeschriebenen Beträge abzuführen
sind. Kundmachungen gemäß Abs. 2 sind in
der „Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 2 gelten als von
der zuständigen Behörde erlassen, wenn sie von
einem der Bundesministerien ausgefertigt werden,
mit dem das Einvernehmen im Sinne des
Abs. 2 zu pflegen war.
(5) Vor Erlassung einer Kundmachung oder
eines Bescheides gemäß Abs. 2 sind die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, die Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und
Wien als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs sowie der Österreichische
Arbeiterkammertag zu hören.
(6) Das Bundesministerium für Inneres kann
im Einvernehmen mit den in ihrem Wirkungsbereich
vornehmlich berührten Bundesministerien
die Befugnis zur Erlassung des Bescheides
gemäß Abs. 2 durch Verordnung oder im Einzelfalle
auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Die nachgeordneten Behörden haben bei der
Ausübung dieser Befugnis an Stelle der im § 2
Abs. 4 lit. b genannten Körperschaften sinngemäß
die entsprechenden Körperschaften ihres
örtlichen Bereiches zu hören.
(7) Die mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes
betrauten Behörden sind berechtigt, die zur
Feststellung der abzuführenden Beträge unbedingt
erforderlichen Erhebungen (Vorratsaufnahme,
betriebswirtschaftliche Überprüfungen
von Unternehmungen usw.) durchzuführen.
(8) Die gemäß Abs. 1 eingegangenen Beträge
sind auf das in der Kundmachung oder im Bescheid
bestimmte Subkonto einzuzahlen. Über
die abgeführten Beträge verfügt das Bundesministerium
für Finanzen. Die so abgeführten Beträge
bilden eine Betriebsausgabe."
4. Im § 3 Abs. 1 sind die Worte „§ 2 Abs. 3
lit. b" durch die Worte „§ 2 Abs. 4 lit. b" zu
ersetzen.
5. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. Strafbestimmungen.
(1) Wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen oder den gemäß § 6 Abs. 1 in Geltung
gebliebenen Maßnahmen sowie den im § 6 Abs. 2
lit. a bis d angeführten Vorschriften zuwiderhandelt,
begeht, wenn darin nicht eine strenger
zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung
und wird von der gemäß
§ 3 Abs. 2 bestimmten Behörde mit Geld
bis zu 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu 3 Monaten bestraft.
(2) Neben der Geldstrafe kann auch eine Freiheitsstrafe
bis zu 3 Monaten verhängt werden,
wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat oder
wegen Zuwiderhandelns nach diesem Bundesgesetz
wiederholt straffällig geworden ist.
(3) Bei Preisüberschreitungen kann das unzulässige
Entgelt (Unterschied zwischen dem erzielten
und dem zulässigen Preis) ganz oder
teilweise für verfallen erklärt werden.
(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG.)
beträgt bei den Verwaltungsübertretungen nach
diesem Bundesgesetze 6 Monate."
6. a) Im § 6 Abs. 2 ist nach dem Worte „Bundesgesetzes"
einzufügen: „in seiner jeweiligen
Fassung". Außerdem sind dem Abs. 2 zwei Sätze
anzufügen, die lauten
„Verordnungen der Bundesministerien sowie
sonstige Maßnahmen, die auf Grund der in lit. a
bis d angeführten Vorschriften erlassen werden,
sind in der „Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
Sie treten nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung
in Wirksamkeit, sofern nicht in der
Verordnung ein anderer Wirksamkeitsbeginn
festgesetzt ist."
b) Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
erlischt mit 30. Juni 1951."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soferne in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
ist, das Bundesministerium für Inneres
betraut.