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91_1948 AT

91. Bundesgesetz: Anerkennung von Verlusten an Betriebsvermögen, die durch Währungsschutzmaßnahmen entstanden sind.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Anerkennung von Verlusten an Betriebsvermögen, die durch Währungsschutzmaßnahmen entstanden sind.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

und Angehörigen freier (Berufe durch

das Währungsschutzgesetz infolge des Umtausches

der Geldzeichen entstandenen Verluste sind

bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

und selbständiger Arbeit, insoweit sie ein

Zwölftel des Umsatzes 1947 nicht übersteigen,

als Betriebs ausgaben zu behandeln.

(2) Eine Rückerstattung der bis zum 31. Dezember

1947 geleisteten Vorauszahlungen auf die

Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz- oder Vermögenssteuer

findet infolge Anerkennung dieses

Verlustes als Abzugspost nicht statt.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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