91_1948
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91. Bundesgesetz: Anerkennung von Verlusten an Betriebsvermögen, die durch Währungsschutzmaßnahmen entstanden sind.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 91. Bundesgesetz: Anerkennung von Verlusten an Betriebsvermögen, die durch Währungsschutzmaßnahmen entstanden sind.
1948_91_0 91. Bundesgesetz: Anerkennung von Verlusten an Betriebsvermögen, die durch Währungsschutzmaßnahmen entstanden sind.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden
und Angehörigen freier (Berufe durch
das Währungsschutzgesetz infolge des Umtausches
der Geldzeichen entstandenen Verluste sind
bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
und selbständiger Arbeit, insoweit sie ein
Zwölftel des Umsatzes 1947 nicht übersteigen,
als Betriebs ausgaben zu behandeln.
(2) Eine Rückerstattung der bis zum 31. Dezember
1947 geleisteten Vorauszahlungen auf die
Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz- oder Vermögenssteuer
findet infolge Anerkennung dieses
Verlustes als Abzugspost nicht statt.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.