91. Verordnung: Bemessung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen durch das Zentralbesoldungsamt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 54, über die Errichtung eines
Zentrallbesoldungsamtes wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. Die Bemessung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
abliegt hinsichtlich der in den Ruhestand
tretenden oder im Dienststande verstorbenen Beamten,
deren Dienstibezüge bis dahin bei dem
Zenträlbesoldungsamt in Vorschreibung standen,
diesem Amte.
§ 2. Die Dienstbehörden haben alle für die
Bemessung der Ruhe(Versorgungs)genüsse erforderlichen
Unterlagen einschließlich des Standesausweises
dem Zentralbesoldungsamt zu übermitteln
und die Bezugsberechtigten, bei den in
den Ruhestand versetzten Beamten zugleich mit
der Bekanntgabe der Pensionierung, zu verständigen,
daß ihnen die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse
durch das Zentralbesoldungsamt mitgeteilt
wird.
§ 3. Das Zentralbesoldungsamt hat nach Erhalt
der Unterlagen, (§ 2) die Ruhe(Versorg|ungs)genüsse
zu bemessen, die Anweisung hierüber der
Finanzlandesdirektion in Wien zu übermitteln
und die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse den
Bezugsberechtigten bekanntzugeben.