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91_1947 AT

91. Verordnung: Bemessung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen durch das Zentralbesoldungsamt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Bemessung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen durch das Zentralbesoldungsamt.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 54, über die Errichtung eines

Zentrallbesoldungsamtes wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. Die Bemessung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

abliegt hinsichtlich der in den Ruhestand

tretenden oder im Dienststande verstorbenen Beamten,

deren Dienstibezüge bis dahin bei dem

Zenträlbesoldungsamt in Vorschreibung standen,

diesem Amte.

§ 2. Die Dienstbehörden haben alle für die

Bemessung der Ruhe(Versorgungs)genüsse erforderlichen

Unterlagen einschließlich des Standesausweises

dem Zentralbesoldungsamt zu übermitteln

und die Bezugsberechtigten, bei den in

den Ruhestand versetzten Beamten zugleich mit

der Bekanntgabe der Pensionierung, zu verständigen,

daß ihnen die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse

durch das Zentralbesoldungsamt mitgeteilt

wird.

§ 3. Das Zentralbesoldungsamt hat nach Erhalt

der Unterlagen, (§ 2) die Ruhe(Versorg|ungs)genüsse

zu bemessen, die Anweisung hierüber der

Finanzlandesdirektion in Wien zu übermitteln

und die Höhe der Ruhe(Versorgungs)genüsse den

Bezugsberechtigten bekanntzugeben.

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