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91. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Verordnung: Erlassung des Statutes für den Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband.

Auf Grund des § 19 des Gesetzes vom 5. September

1945, St. G. Bl. Nr. 171, in der Fassung

des Gesetzes vom 16. November .1945, B. G. Bl.

Nr. 2 aus 1946, über die Errichtung von Österreichischen

Wirtschaftsverbänden, wird für den

Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverband

das nachfolgende Statut erlassen.

Statut

des Österreichischen Getreide- und Brauwirtschaftsverbandes.

§ 1. (1) Aufgabe des Österreichischen Getreide-

und Brauwirtschaftsverbandes, im folgenden

„Verband" genannt, ist es, im Rahmen der einschlägigen

Vorschriften und nach den Weisungen

der Bundesministerien für Volksernährung und

für Land- und Forstwirtschaft bei Erfassung,

Aufbringung, Bearbeitung, Verarbeitung, Absatz

und Verteilung, sowie bei der Einfuhr von Getreide

(einschließlich Buchweizen, Mais, Reis,

Braugerste und Brauweizen), Getreideerzeugnissen,

Brot und anderen Backwaren, Teigwaren,

Hülsenfrüchten, Erzeugnissen aus Hülsenfrüchten,

Stroh, Heu, Futtermitteln; ferner Hopfen,

Malz und Erzeugnissen aus beiden, sowie alkoholfreien

Getränken mitzuwirken.

(2) Der Verband hat ferner bei der Festsetzung

der Preise und Preisspannen durch Beratung und

Unterstützung der zuständigen Behörden mitzuwirken.

(3) Der Verband darf weder wirtschaftliche

Unternehmungen betreiben noch sich an solchen

beteiligen; er darf auch keine eigene Geschäftstätigkeit

ausüben.

§ 2. (1) Der Verband hat seinen Sitz in Wien;

sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet

der Republik Österreich.

(2) Der Verband kann mit Zustimmung der

Bundesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft Zweigstellen errichten.

(3) Der Verband und im Einvernehmen mit

ihm dessen Zweigstellen können zwecks Durchführung

ihrer Aufgaben örtliche Unterorgane

(Neben- und Außenstellen) einrichten, die ihre

Tätigkeit nach den Weisungen des Verbandes

(der Zweigstelle) auszuüben haben.

§ 3. (1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August

und endet am 31. Juli eines jeden Jahres.

(2) Bis - 30. September eines jeden Jahres hat

der Verband den Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

einen Bericht (samt Rechnungsabschluß) über das

abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 4. (1) Angehörige des Verbandes sind Betriebe,

die ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich haben und die

1. Getreide, Hülsenfrüchte, Futtermittel, Stroh,

Heu sowie Hopfen erzeugen,

2. Getreide oder Getreideerzeugnisse, Hülsenfrüchte

und deren Erzeugnisse, sowie Futtermittel

bearbeiten oder verarbeiten,

3. Brot und andere Backwaren oder Teigwaren

herstellen,

4. Malz, Bier oder alkoholfreie Getränke herstellen,

5. mit Einfuhr, Lagerung, Absatz und Verteilung

der im § 1, Abs. (1), genannten Waren

befaßt sind. Als Verteiler gelten auch die Verkaufsvermittler

(Agenten, Kommissionäre, Makler).

(2) Die im Abs. (1), Punkt 2 bis 5, genannten

Betriebe haben binnen einem Monat nach

Inkrafttreten dieses Statutes, beziehungsweise

binnen einem Monat nach Beginn oder nach

Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit dem Verband

ihren Betrieb anzuzeigen.

(3) Wenn ein Verbandsangehöriger Betrieb

dauernd eingestellt wird, endet seine Zugehörigkeit

mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verband

hiervon Kenntnis erlangt.

(4) Betriebe, die nur vorübergehend eingestellt

werden, können für die Dauer der Einstellung

nach näheren Anordnungen des Verbandes von

ihren Pflichten ganz oder teilweise befreit

werden.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet über die Zugehörigkeit

eines Betriebes zum Verband die

örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 5. Organe des Verbandes sind

1. Der Geschäftsführer;

2. der Ausschuß;

3. der Beirat.

§ 6. (1) Dem Geschäftsführer obliegt die

Leitung des Verbandes. Er vertritt den Verband

nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt.

(2) Der Geschäftsführer hat insbesondere das

Recht, Verpflichtungen für den Verband bis zu

einer in der Geschäftsordnung festzusetzenden

Höhe einzugehen und Leistungen aus den

Mitteln des Verbandes bis zur gleichen Höhe

zu bewilligen. Er hat ferner das erforderliche

Personal des Verbandes einzustellen und die

Dienstverträge albzuschließen oder zu kündigen.

(3) Im Verhinderungsfalle vertritt den Geschäftsführer

der von ihm bestimmte Angestellte

des Verbandes.

(4) Die Ernennung und Abberufung des Geschäftsführers

erfolgt gemeinsam durch die

Bundesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft, ebenso die Festsetzung

seiner Bezüge. Im übrigen sind auf sein

Dienstverhältnis die Bestimmungen des Angestelltenrechtes

sinngemäß anzuwenden.

§ 7. (1) Dem Geschäftsführer stehen der Ausschuß

und der Beirat zur Seite, mit welchen er

alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes

zu beraten hat. Aufgabe des Ausschusses und

des Beirates ist es, den Geschäftsführer fachlich

zu unterstützen, gebietliche Besonderheiten geltend

zu machen und berechtigte Wünsche von

Verbandsangelhörigen oder von Gruppen derselben

und solche der Konsumentenschaft zur

Geltung zu bringen. Der Geschäftsführer hat

alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes,

soweit sie Interessen der Erzeuger oder der

Verbraucher betreffen, mit dem Ausschuß und

soweit sie Interessen der im Beirat vertretenen

Betriebe betreffen, mit dem Beirat zu beraten.

(2) Die Ausschußmitglieder und die Mitglieder

des Beirates wählen aus ihrer Mitte je einen

Obmann. Die Obmänner berufen den Ausschuß,

beziehungsweise den Beirat ein und

führen (bei den Verhandlungen den Vorsitz.

(3) Zu einem rechtswirksamen Beschluß des

Ausschusses oder des Beirates ist Stimmenmehrheit,

bei Anwesenheit von zumindest der

Hälfte der Mitglieder, erforderlich. Die Obmänner

stimmen mit.

§ 8. (1) Die Verwaltungsangelegenheiten des

Verbandes werden von einer gemeinsam mit dem

Österreichischen Gartenbau- und Kartoffelwirtschaftsverband,

mit dem Österreichischen Zuckerwirtschaftsverband

und mit dem Österreichischen

Viehwirtschaftsverband zu errichtenden „Verwaltungszentrale"

geführt. Die Dienstanweisung

für die Verwaltungszentrale wird gemeinsam

von den Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft erlassen.

(2) Vom Geschäftsführer ist gemeinsam mit

dem Ausschuß und dem Beirat eine Geschäftsordnung

des Verbandes aufzustellen. Sie hat

alle näheren Einzelheiten über die Tätigkeit des

Verbandes (der Zweigstellen) im allgemeinen,

sowie des Geschäftsführers, des Ausschusses und

des Beirates im besonderen zu enthalten.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung

durch die Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft.

§ 9. (1) Zur Erlassung von Allgemeinverfügungen

an die Verbandsangehörigen, mit

Ausnahme solcher, die in Durchführung eines

Auftrages der Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

ergehen, ist die Zustimmung des Ausschusses

erforderlich. Sie wird in dringenden Fällen,

namentlich wenn der Ausschuß nicht rechtzeitig

zusammentreten kann, durch die Zustimmung

des Obmannes ersetzt, doch ist die nachträgliche

Zustimmung des Ausschusses ehestens

einzuholen.

(2) Wird die Zustimmung zur Erlassung einer

Allgemeinverfügung oder die nachträgliche Zustimmung

vom Ausschuß verweigert, so hat der

Geschäftsführer, falls er auf Erlassung der

Allgemeinverfügung bestehen will, die Entscheidung

der Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

anzurufen und nach dieser vorzugehen.

(3) Der Ausschuß und, soweit es sich um Angelegenheiten

der im Beirat vertretenen Betriebe

handelt, auch der Beirat haben das Recht,

dem Geschäftsführer durch Beschluß Vorschläge

zur Erlassung von Einzel- oder Allgemeinverfügungen

an die Verbandsangehörigen zu

erstatten. Verweigert der Geschäftsführer die

Ausführung solcher Vorschläge, so kann das

Organ, von welchem der Verschlag ausgegangen

ist, die Entscheidung der Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und, Forstwirtschaft

anrufen. Der Geschäftsführer hat

nach dieser Entscheidung vorzugehen.

(4) Vor der Hinausgabe von Allgemeinvenfügungen

ist den Bundesministerien für

Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

vom Geschäftsführer zu berichten.

§ 10. (1) Der Ausschuß besteht aus 18 Mitgliedern,

und zwar aus

a.) 9 Vertretern der landwirtschaftlichen Erzeuger

[§ 4, Abs. (1), Punkt 1] und

b) 9 Vertretern der Verbraucher.

(2) Der Beirat besteht aus

a) 10 Vertretern der Bearbeiter und Verarbeiter,

und zwar aus

1 Vertreter der Mühlenindustrie,

1 Vertreter des Mühlengewerbes,

1 Vertreter der genossenschaftlichen

Mühlen,

1 Vertreter der Brotfabriken,

1 Vertreter der Bäcker,

1 Vertreter der Schälmühlen,

1 Vertreter der Teigwarenerzeuger,

1 Vertreter der Kaffeemittelerzeuger,

1 Vertreter der Mischfuttererzeuger,

1 Vertreter der Brauereien und Mälzereien

und aus

b) 6 Vertretern der Verteiler, und zwar aus

1 Vertreter der Getreide- und Hülsenfrüchteverteiler

und Importeure,

1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschaften,

1 Vertreter der Futtermittelverteiler und

Importeure,

1 Vertreter der Mehlgroßverteiler und

Importeure,

1 Vertreter der Hopfen- und Malzverteiler

und Importeure,

1 Vertreter der Biergroßverteiler.

(3) Die Bestellung der Ausschußmitglieder erfolgt

gemeinsam durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit der zuständigen

Landwirtschaftskammer für die im Abs. (1),

Punkt a, und im (Einvernehmen mit der zuständigen

Kammer für Arbeiter und Angestellte,

für die im Abs. (1), Punkt b, genannten Vertreter,

wobei die letztgenannten Personen zur

Hälfte Vertreter von Industriegemeinden sein

müssen.

(4) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt

gemeinsam durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit der zuständigen

Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld-

und Kreditwesen und mit dem Österreichischen

Gewerkschaftsbund. Soweit Beiratsmitglieder zur

Vertretung der Interessen landwirtschaftlicher

Genossenschaftsbetriebe bestellt werden, erfolgt

die Bestellung im Einvernehmen mit der zuständigen

Landwirtschaftskammer.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses

und des Beirates ist eine ehrenamtliche;

sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen.

§ 11. (1) Die Zweigstellen üben ihre Tätigkeit

nach den Weisungen des Verbandes aus. Bei der

Durchführung dieser Weisungen unterstehen sie

der Beaufsichtigung durch die Landeshauptmannschaft.

(2) Die Geschäfte jeder Zweigstelle führt ein

Zweigstellenleiter, der vom Verband bestellt

wird. Ihm stehen zur Beratung je ein Vertreter

der Erzeuger, der Verarbeiter, der Verteiler und

der Verbraucher zur Seite, die von der Landeshauptmannschaft

im Einvernehmen mit der

Landwirtschaftskammer, der Kammer für Handel,

Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen

und der Kammer für Arbeiter und Angestellte

bestellt werden. Ihre Tätigkeit ist eine ehrenamtliche;

sie haben nur Anspruch auf Ersatz

der Barauslagen.

(3) Die Zweigstelle kann mit den im Lande

bestehenden Zweigstellen der übrigen Wirtschaftsverbände

zu einer gemeinsamen „Landesstelle

der Österreichischen Wirtschaftsverbände"

vereinigt werden.

§ 12. Die grundsätzliche Festlegung der staatlichen

Bewirtschaftung erfolgt durch die Bundesministerien

für Volksernährung und für Land-

und Forstwirtschaft. Der Verband kann im Rahmen

der ihm hiebei übertragenen Befugnisse

zwecks näherer Durchführung Verfügungen erlassen,

die insbesondere folgende Angelegenheiten

zum Gegenstande haben

1. Menge, Termin und Art der Ablieferung

von Getreide, Hülsenfrüchten, Futtermitteln,

Stroh und Heu sowie Hopfen, und den Verkehr

mit "diesen Waren.

2. Die Vermahlung von Getreide und die sonstige

Herstellung von Erzeugnissen aus Getreide

oder Hülsenfrüchten, ferner die Herstellung von

Futtermitteln und den Verkehr mit diesen Erzeugnissen.

3. Die Herstellung und den Verkehr mit Brot

und anderen Backwaren, sowie Teigwaren.

4. Die Herstellung und den Verkehr mit Bier

und alkoholfreien Getränken.

5. Beschaffenheit, Lieferung, Verpackung, Versand,

Lagerung, Kennzeichnung, ferner Verkaufs-,

Verrechnungs- und Zahlungsbedingungen.

6. Die Auferlegung von Abnahme-, Verarbeitungs-

und Einlagerungspflichten.

7. Die Verteilung (bis zum Kleinverteiler) der

im § 1, Abs. (1), genannten Waren.

8. Anmeldepflicht hinsichtlich eingeführter

Güter und Waren.

9. Vorschreibung von Ausgleichsbeiträgen und

ihre Verwendung.

§ 13. (1) Die Verbandsangehörigen sind verpflichtet,

an der Erfüllung der Aufgaben des

Verbandes mitzuwirken.

Sie haben insbesondere

1. die von den Organen des Verbandes getroffenen

Weisungen und Verfügungen zu beachten

und ihnen Folge zu leisten;

2. den Bevollmächtigten des Verbandes über

die maßgeblichen Betriebsverhältnisse, insbesondere

über Warenumsatz und Warenstand, Auskunft

zu geben und ihnen die Besichtigung und

Prüfung der Betriebe, sowie die Einsichtnahme

in die Geschäftsbücher zu gestatten.

(2) Als Bevollmächtigte dürfen nur Angestellte

des Verbandes oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer,

nicht aber Inhaber oder Angestellte

Verbandsangehöriger Betriebe herangezogen

werden.

(3) Die Organe des Verbandes und seine Bevollmächtigten

sind verpflichtet, über die Einrichtungen

und Geschäftsverhältnisse, die ihnen

in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis

kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und

sich der Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

zu enthalten.

§ 14. (1) Über Beschwerden der Verbandsangehörigen

gegen Allgemeinverfügungen des

Verbandes entscheiden die Bundesministerien

für Volksernährung und für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung

nur auf Teile eines Landes (der

Stadt Wien), so obliegt die Entscheidung der

Landeshauptmannschaft (dem Wiener Magistrat).

(3) Über alle anderen Beschwerden entscheidet

die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 15. (1) Der Verband hat sich selbst zu erhalten.

Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke Beiträge

von den Verbandsangehörigen einzuheben.

Die Einhebung erfolgt auf Grundlage des dem

Verband zuzurechnenden Umsatzes der Verbandsangehörigen.

Eine Pauschalierung der Beiträge

ist zulässig.

(2) Kleinbäuerliche und Kleinhandelsbetriebe

sind von der Beitragsleistung befreit.

(3) Als kleinbäuerliche Betriebe gelten landwirtschaftliche

Betriebe bis zu 5 ha landwirtschaftlich

genutzter Bodenfläche.

(i) Als Kleinhandelsbetriebe im Sinne des

Abs. (2) gelten Handelsbetriebe mit nicht mehr

als einer Hilfskraft, wenn der dem Verband

zuzurechnende Umsatz des vorausgegangenen

Kalenderjahres den Betrag von 3000 S nicht erreicht

hat.

(5) Die Beitragsordnung wird nach den Bestimmungen

der §§ 7 und 9 erlassen. Die Beitragssätze

bedürfen der Genehmigung durch die

Bundesministerien für Volksernährung und für

Land- und Forstwirtschaft.

(6) Fällige Beiträge sind über Ersuchen des

Verbandes durch die Finanzämter einzutreiben.

§ 16. Allgemeinverfügungen des Verbandes

werden für die Angehörigen am Tage nach

öffentlicher Verlautbarung verbindlich. Die

Verlautbarung hat in der „Wiener Zeitung" zu

erfolgen. Soweit Verfügungen nur für einzelne

Länder erlassen werden, hat die Verlautbarung

im Amtsblatt des betreffenden Landes zu erfolgen.

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