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91_1945 AT

91. Gesetz: Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Zahlungen der Kreditunternehmungen (Schaltergesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 91. Gesetz: Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Zahlungen der Kreditunternehmungen (Schaltergesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Artikel I.

Im § 2, lit. b, des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 44, treten an die Stelle der Worte

„bis 20. Juli 1945" die Worte: „bis 31. Juli

1945".

Artikel II.

Dieses Gesetz tritt am 20. Juli 1945 in Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Staatsamt für Finanzen betraut.

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