91_1945
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91. Gesetz: Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Zahlungen der Kreditunternehmungen (Schaltergesetz).
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 91. Gesetz: Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Zahlungen der Kreditunternehmungen (Schaltergesetz).
1945_91_0 91. Gesetz: Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes über die Wiederaufnahme der Zahlungen der Kreditunternehmungen (Schaltergesetz).
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Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Artikel I.
Im § 2, lit. b, des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 44, treten an die Stelle der Worte
„bis 20. Juli 1945" die Worte: „bis 31. Juli
1945".
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt am 20. Juli 1945 in Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Staatsamt für Finanzen betraut.