918. Verordnung: Giftliste-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird verordnet
§ 1. Die im Anhang enthaltenen Listen sehr giftiger, giftiger und mindergiftiger Stoffe werden als Giftliste kundgemacht.
§ 2. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden nicht berührt
1. die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs zur richtigen und vollständigen Kennzeichnung, insbesondere hinsichtlich der in der Giftliste nicht genannten S-Sätze, gemäß der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/ 1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 620/1993,
2. die Verpflichtung des Herstellers und Importeurs,
a) sich gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ChemG über schädliche Wirkungen des Stoffes und über bisher nicht bekannte oder größere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 ChemG zu informieren,
b) den Stoff entsprechend der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B der Chemikalienverordnung) einzustufen,
c) die geänderte Einstufung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mitzuteilen und
d) im Falle einer bisher nicht bekannten oder einer größeren als bisher bekannten Giftigkeit den Stoff gemäß § 4 a der Giftliste-Nachmeldeverordnung, BGBl. Nr. 210/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 67/1991, auch dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vorläufige Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 209/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 681/1992, außer Kraft.
(2) Hersteller und Importeure dürfen sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe und Zubereitungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind, bereits vor dem 1. Mai 1994 in Verkehr setzen.
(3) Im Handel dürfen sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe und Zubereitungen, die entsprechend den Bestimmungen der Vorläufigen Giftliste-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind, noch bis zum 31. Dezember 1994 abgegeben werden. Die Abverkaufsfrist für Zubereitungen von Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln gemäß § 23 der Chemikalienverordnung in der durch die Verordnung BGBl. Nr. 620/1993 geänderten Fassung bleibt davon unberührt.