916. Verordnung: Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 5 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung an Akademien gemäß § 8 c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/ 1994, oder gemäß § 8 c des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/ 1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1994, zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden der betreffenden Akademie hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.
(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium im Sinne des § 3 Abs. 1 StudFG.
(3) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung nächstfolgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.
§ 2. Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
§ 3. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
(2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG. sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweis über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.
§ 4. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
(2) Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.
§ 5. Diese Verordnung ist für Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 1994/95 anzuwenden.