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915_1994 AT

915. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 915. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten

Auf Grund des § 132 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 970/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Forstlichen Ausbildungsstätten, BGBl. Nr. 508/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 668/ 1993, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von 12,83 S."

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 915/1994 tritt mit 1.Jänner 1995 in Kraft."

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