913. Verordnung: Normalkostentarif
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBI. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.. 20/1993, wird verordnet
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen • gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gerichtsgebühr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begründet wird.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die. Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 225/1994, über den Normalkostentarif aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gerichtsgebühr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begründet worden ist.